OGH 1Ob691/84 (RS0016182)

OGH1Ob691/848.5.1985

Rechtssatz

Die Bank trifft bei Abschluss von Verträgen auf Grund von ihr verfasster Formulare jedenfalls insofern die Pflicht zur Aufklärung geschäftlich unerfahrener Kunden, dass diese sich nicht über den Umfang der sie persönlich treffenden Leistungsverpflichtungen in einem wesentlichen Irrtum befinden.

Normen

ABGB §871 CI
ABGB §1295 IIf7f

1 Ob 691/84OGH08.05.1985

Veröff: SZ 58/69

8 Ob 303/99pOGH09.03.2000

Vgl auch

8 Ob 300/99xOGH09.03.2000

Vgl auch

1 Ob 29/01yOGH27.11.2001

Beisatz: Die Anforderungen an die Bank bei der ihr obliegenden Aufklärungspflicht, die auch durch deren Schweigen verletzt werden kann, dürfen zwar nicht überspannt werden, weil dem Bankkunden zugemutet werden kann, selbst seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren, vom Kreditinstitut ist aber zu fordern, dass es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß der Verpflichtungen unklar lässt und damit zu Irrtümern Anlass gibt. (T1)

1 Ob 30/04zOGH16.04.2004

Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB-Einbeziehung, wenn sich die Bank einer Vertragssprache bedient, die deren Kunde nicht beherrscht und die außerdem von der Verhandlungssprache abweicht. (T2); Veröff: SZ 2004/53

7 Ob 169/07iOGH29.08.2007

Beisatz: Hier: Zur Beratungspflicht und Warnpflicht einer Bank im Rahmen einer Scheckeinlösung. (T3)

10 Ob 23/13zOGH23.07.2013

Vgl; Beis wie T1 nur: Vom Kreditinstitut ist zu fordern, dass es keine Vertragsgestaltung wählt, die das Ausmaß der Verpflichtungen unklar lässt und damit zu Irrtümern Anlass gibt. (T4)

6 Ob 128/14pOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19850508_OGH0002_0010OB00691_8400000_001

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