Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren der klagenden Telefongesellschaft auf Zahlung von 18.250,10 S sA statt, weil der Beklagte für das Entgelt der von seinem Telefonanschluss aus angewählten Verbindungen hafte. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die "außerordentliche" Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 52.000 S nicht übersteigt. Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 ZPO kommt mangels Vorliegens der dort aufgezählten Fälle hier nicht in Betracht. Daher ist die Revision absolut unzulässig, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (hier: Sittenwidrigkeit von "Telefonsexverträgen") abhinge. Der absolute Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs 2 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des berufungsgerichtlichen Urteils (1 Ob 511/96 uva).
Die "außerordentliche" Revision ist demnach zurückzuweisen.
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