OGH 1Ob646/82 (RS0009449)

OGH1Ob646/8215.9.1982

Rechtssatz

Die Beurteilung von Art und Ausmaß der ehelichen Beistandspflichten hat nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit und der sachlichen Rechtfertigung zu erfolgen.

Normen

ABGB §90

1 Ob 646/82OGH15.09.1982
3 Ob 555/85OGH02.10.1985

Vgl auch; Beisatz: Der Ehegatte kann keinen Beistand fordern, der dem anderen Ehegatten auf Grund diesen treffenden sonstiger Pflichten persönlich nicht zugemutet werden kann (hier: Verletzung des Konkurrenzverbotes). (T1); Veröff: RdW 1986,42 = GesRZ 1987,101

1 Ob 524/87OGH18.02.1987

Vgl auch;

8 Ob 663/87OGH25.11.1987

Beisatz: Die Mitarbeit muss persönlich zumutbar und nach Lebensverhältnissen üblich sein wie z.B. bei Bauern, Kleingewerbetreibenden, aber auch Beschäftigten " freier " Berufe. (T2)

10 ObS 257/91OGH17.12.1991

Auch; Veröff: SZ 64/181 = JBl 1992,403 = SSV-NF 5/138

6 Ob 76/12pOGH22.06.2012

Beisatz: Zwischen Ehegatten wird die Pflege des erkrankten Ehegatten als von der Beistandspflicht des § 90 Abs 1 ABGB erfasst angesehen. Erbringt ein Angehöriger aber Pflegeleistungen, die weit über dasjenige hinausgehen, was üblicherweise in Wahrnehmung einer besonderen Beistandspflicht zu leisten ist, hat er Anspruch auf deren finanzielle Abgeltung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19820915_OGH0002_0010OB00646_8200000_002

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