Rechtssatz
Wird neben dem Ersatz von Schäden die Feststellung der Leistungspflicht für künftige, aus demselben schädigenden Ereignis entspringende Schäden begehrt, stehen beide Begehren in tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang, sodass die Werte der in der Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind.
7 Ob 51/01b | OGH | 22.05.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Gemäß § 55 Abs 1 JN sind das Begehren auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses und der Anspruch auf die aus diesem Rechtsverhältnis abgeleiteten Leistungen zusammenzurechnen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19800709_OGH0002_0010OB00646_8000000_001
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