Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 5 K 201/89 des Bezirksgerichtes Favoriten die Grundstücke 105/1 und 105/8 KG Unterlaa für November 1990 aufgekündigt. Diese gerichtliche Aufkündigung wurde dem Antragsteller am 28.11.1989 zugestellt. Der Antragsteller brachte am 18.12.1989 einen Antrag auf Verlängerung des Landpachtvertrages über die Grundstücke 105/1 und 105/8 KG Unterlaa bis November 1992 ein. Gleichzeitig beantragte er, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Verlängerung des Pachtvertrages zu bewilligen.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Verlängerung des Pachtvertrages "zurück". Bei § 10 LPG handle es sich um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist, innerhalb der Frist müsse der Antrag bei Gericht eingelangt sein, was nicht der Fall gewesen sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge. Es bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß der Verlängerungsantrag abgewiesen werde. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Spruch der Entscheidung des Erstgerichtes sei mit dem in den Gründen unzweideutig zum Ausdruck gekommenen Entscheidungswillen in Einklang zu bringen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach § 12 Z 2 LPG sind auf das Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem auf das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Diese Bestimmung wurde durch das Revisionsrekurs-Anpassungsgesetz, BGBl. 1989 Nr. 654, nicht geändert. Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Vor Wirksamwerden der novellierten Bestimmung sprach der Oberste Gerichtshof wiederholt aus, daß in Landpachtsachen Revisionsrekurse gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig sind (MietSlg. 39.607, 29.482, 25.445). Es ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanzen eine Sachentscheidung aus formellen Gründen ablehnten. Dies ist zu verneinen. Beide Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, daß es sich bei der Antragsfrist des § 10 Abs 1 Z 2 LPG um eine materiellrechtliche Ausschlußfrist handelt. Sie haben daher den Antrag nicht aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung zurückgewiesen, sondern wegen materiellrechtlicher Verfristung eine Rechtsgestaltung abgelehnt. Auch für den rechtsähnlichen Fall der Frist des § 95 EheG sprach der Oberste Gerichtshof zur Vorschrift des damals in Geltung gestandenen § 232 AußStrG aus, daß es sich bei der Beurteilung, ob diese Frist eingehalten worden sei, um eine Sachentscheidung handelt, auf deren Bekämpfung § 232 AußStrG anzuwenden sei (EFSlg. 58.626, MietSlg. 35.695, MietSlg. 34.813/26). Die Überprüfung bestätigender Beschlüsse, die eine Rechtsgestaltung nach dem Landpachtgesetz aus materiellen Gründen ablehnen, ist dem Obersten Gerichtshof verwehrt. Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
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