OGH 1Ob639/78 (RS0023548)

OGH1Ob639/787.6.1978

Rechtssatz

Das Vertrauen auf das Vorhandensein einer von gewissen Gefahren freien Piste erweckt nur derjenige, dessen Verhalten nach der Übung des redlichen Verkehrs erkennen lässt, dass er eine Grundfläche als Abfahrtsstrecke widmet, also vor allem derjenige, der eine Abfahrtsstrecke anlegt oder markiert.

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IIf7a
ABGB §1319a

1 Ob 639/78OGH07.06.1978

Veröff: EvBl 1979/1 S 16 = ZVR 1979/74 S 81 = JBl 1979,433

7 Ob 649/79OGH30.08.1979

Beisatz: Für dieses Vertrauen genügt bereits die Präparierung der Abfahrtspiste durch Liftunternehmer, ohne dass er auf eine zusätzliche Markierung der leichten und in ihrem Verlauf unzweifelhaften Schiabfahrt ankommt. (T1)

7 Ob 704/81OGH15.04.1987

Auch

1 Ob 514/83OGH07.02.1983

Auch; Beis wie T1 nur: Für dieses Vertrauen genügt bereits die Präparierung der Abfahrtspiste durch Liftunternehmer. (T2) <br/>Veröff: ZVR 1984/141 S 149

7 Ob 580/83OGH14.04.1983

Beis wie T1

8 Ob 74/84OGH21.03.1985

Beis wie T2

4 Ob 524/89OGH18.04.1989

Vgl auch; Beisatz: Ist eine Piste für die Schifahrer geöffnet, dann wird damit das Vertrauen erzeugt, dass sie mehr Sicherheit biete als das freie Gelände; das wird Schifahrer häufig dazu veranlassen, mit geringerer Vorsicht und Aufmerksamkeit zu fahren als im ungesicherten Gelände. Wenn das Befahren der Piste mit ungewöhnlichen Risken verbunden ist, muß sie gesperrt werden. (T3) Veröff: JBl 1992,786

4 Ob 211/11zOGH28.02.2012

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T4)

7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Vgl; Beisatz: Der Veranstalter eines Schirennens im freien Gelände hat bei vorgegebenem Streckenverlauf die Rennteilnehmer vor geschaffenen atypischen Gefahren zu sichern. Dabei ist das von ihm von den Teilnehmern „eingeforderte“ Risiko zu berücksichtigen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0010OB00639_7800000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)