OGH 1Ob638/95 (RS0102344)

OGH1Ob638/9511.3.1996

Rechtssatz

Um die Aufrechnungswirkung herbeizuführen, bedarf es keiner förmlichen, an den Aufrechnungsgegner gerichteten Erklärung, sondern es genügt bereits der Abzug der Gegenforderung in der Berechnung der Klageforderung; ebenso genügt der Abzug der Hauptforderung in der Rechnung über die Gegenforderung.

Normen

ABGB §1438 Ba

1 Ob 638/95OGH11.03.1996

Veröff: SZ 69/57

10 Ob 84/04gOGH25.01.2005

Veröff: SZ 2005/6

3 Ob 82/08tOGH11.07.2008

Beisatz: Bei Abzug der Gegenforderung in der Berechnung der Klageforderung liegt eine durch den Kläger erklärte Schuldtilgung vor. (T1)

4 Ob 221/14zOGH22.04.2015

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960311_OGH0002_0010OB00638_9500000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)