OGH 1Ob637/82 (RS0079854)

OGH1Ob637/8230.6.1982

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll, gebietet es, dass aus einer Zeitungsannonce für einen Durchschnittsverbraucher mit der gebotenen Deutlichkeit auch erkennbar sein muss, dass er den Unternehmer zu Vertragshandlungen einlädt.

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Normen

KSchG §3

1 Ob 637/82OGH30.06.1982

Veröff: SZ 55/96

4 Ob 521/84OGH09.10.1984

Vgl auch; nur: Der Zweck der Bestimmung des § 3 KSchG, dass der Verbraucher vor Überrumpelung durch fragwürdig agierende Unternehmer und ihre Vertreter geschützt werden soll. (T1) Veröff: SZ 57/152

5 Ob 608/85OGH17.12.1985

Auch; nur T1; Beisatz: Überrumpelung, wenn der für die Liegenschaft zu zahlende Kaufpreis den nach der Zeitungsanzeige erforderlichen finanziellen Aufwand um nahezu fünfzig Prozent überstieg. (T2)

7 Ob 508/93OGH21.04.1993

Auch; Beisatz: Keine Anbahnung durch Reaktion auf ein Inserat, wenn dieses das beabsichtigte Geschäft nicht zum Ausdruck brachte. (T3)

7 Ob 599/93OGH10.11.1993

Auch

7 Ob 594/94OGH08.11.1995

nur T1; Beisatz: Unter "Anbahnen" wird ein Verhalten verstanden, durch das dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, man wolle in Vorverhandlungen zwecks Abschlusses eines bestimmten Geschäftes treten. Das Verhalten des Verbrauchers muss daher einen eindeutigen Schluss auf seine Initiative und die Bereitschaft zum Abschluss eines bestimmten Verbrauchergeschäftes zulassen. (T4)

6 Ob 305/97iOGH12.02.1998

nur T1

4 Ob 183/98kOGH14.07.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/125

2 Ob 75/00vOGH30.03.2000

Vgl auch; nur T1; Beis wie T4

3 Ob 94/00wOGH29.11.2000

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Inserierung zwecks Verkaufs einer Liegenschaft bedeutet keinesfalls das Anbahnen eines Alleinvermittlungsauftrags an einen Immobilienmakler. Auch wenn die Verwendung des Wortes "privat" im Inserat nicht jedenfalls bedeutet, man wolle es verhindern, dass sich Immobilienmakler melden, geht daraus hervor, der Inserent wolle einen Kaufvertrag abschließen. Dagegen kann nicht gesagt werden, es würde zumindest auch ein Vermittlungsauftrag angestrebt. Das folgt schon daraus, dass eine solche Vorgangsweise ein höchst umständlicher und kostspieliger Weg der Anbahnung eines Vermittlungsauftrags wäre, können doch Makleradressen unschwer und kostenlos aus Branchenverzeichnissen entnommen werden. (T5)

2 Ob 11/02kOGH13.02.2002

nur T1; Beis wie T4

2 Ob 1/12dOGH28.06.2012

nur T1<br/>Veröff: SZ 2012/66

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00637_8200000_002

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