OGH 1Ob632/87 (RS0037720)

OGH1Ob632/8715.7.1987

Rechtssatz

Der Schlusssatz des § 6 a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluß seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch § 6 a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.

Normen

ZPO §6 Abs2
ZPO §6 Abs3
ZPO §6a
ZPO §190 Abs1 A
ZPO §192 Abs1 A

1 Ob 632/87OGH15.07.1987

Veröff: RZ 1988/39 S 167

2 Ob 564/88OGH12.07.1988

nur: Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. (T1)

3 Ob 2322/96hOGH18.06.1997

nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2); Beisatz: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren immer von Amts wegen aufzunehmen ist, weshalb im Unterbrechungsbeschluss nicht angeordnet werden darf, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. (T3)

4 Ob 329/98fOGH15.12.1998

Auch; nur T2

3 Ob 84/99wOGH28.04.1999

Vgl auch; nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO. (T4); Beisatz: Für den Anwendungsbereich des § 6a ZPO muss dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten. (T5)

3 Ob 63/01pOGH21.03.2001

nur T2

3 Ob 50/04fOGH25.03.2004

nur T2

6 Ob 82/07pOGH25.05.2007

Auch; Beis wie T3 nur: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen. (T6)

7 Ob 286/08xOGH28.01.2009

Auch; nur T4

4 Ob 42/11xOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem § 6a ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7)

7 Ob 123/15mOGH02.09.2015

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 129/18dOGH26.09.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Unterbrechung durch konstitutiven Beschluss kann auch in den Fällen erfolgen, in denen die natürliche Person anwaltlich vertreten ist. Das Abwarten des Verfahrens über eine Sachwalterbestellung (nun Erwachsenenvertretung) kann zur auch Klärung der Frage,ob die Partei nicht schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte, zweckmäßig sein. (T8); Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T9); Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00632_8700000_004

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