1 Ob 632/87 | OGH | 15.07.1987 |
Veröff: RZ 1988/39 S 167 |
2 Ob 564/88 | OGH | 12.07.1988 |
nur: Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. (T1) |
3 Ob 2322/96h | OGH | 18.06.1997 |
nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2); Beisatz: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren immer von Amts wegen aufzunehmen ist, weshalb im Unterbrechungsbeschluss nicht angeordnet werden darf, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt wird. (T3) |
4 Ob 329/98f | OGH | 15.12.1998 |
Auch; nur T2 |
3 Ob 84/99w | OGH | 28.04.1999 |
Vgl auch; nur: Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluss seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO. (T4); Beisatz: Für den Anwendungsbereich des § 6a ZPO muss dies auch im Verfahren außer Streitsachen gelten. (T5) |
3 Ob 63/01p | OGH | 21.03.2001 |
nur T2 |
3 Ob 50/04f | OGH | 25.03.2004 |
nur T2 |
6 Ob 82/07p | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T3 nur: Nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren von Amts wegen aufzunehmen. (T6) |
7 Ob 286/08x | OGH | 28.01.2009 |
Auch; nur T4 |
4 Ob 42/11x | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Für juristische Personen besteht kein dem § 6a ZPO nachgebildetes Verfahren für den Fall, dass diese nach der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig werden (hier: Enthebung des Verlassenschaftskurators). (T7) |
7 Ob 123/15m | OGH | 02.09.2015 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
1 Ob 129/18d | OGH | 26.09.2018 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Unterbrechung durch konstitutiven Beschluss kann auch in den Fällen erfolgen, in denen die natürliche Person anwaltlich vertreten ist. Das Abwarten des Verfahrens über eine Sachwalterbestellung (nun Erwachsenenvertretung) kann zur auch Klärung der Frage,ob die Partei nicht schon im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war und ob sie daher überhaupt eine gültige Prozessvollmacht erteilen konnte, zweckmäßig sein. (T8); Beisatz: Im Verfahren außer Streitsachen kann § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 für eine beschlussmäßige Unterbrechung herangezogen werden. (T9); Bemerkung: Abweichend zu der in 1 Ob 236/08z vertretenen Auffassung. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00632_8700000_004
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