Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss übermittelte das Rekursgericht den Exekutionsakt gemäß § 78 EO, § 6a ZPO dem Pflegschaftsgericht mit der Verständigung, dass sich beim Verpflichteten mit Beziehung auf das Exekutionsverfahren Anzeichen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben haben; es unterbrach ferner das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts und sprach aus, dass der weitere Rekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dessenungeachtet gegen den Beschluss des Rekursgerichtes erhobene "Rekurs" des Verpflichteten ist jedenfalls unzulässig, weil die betriebene Forderung und damit der Entscheidungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens 52.000 S nicht übersteigt (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 ZPO) und daher der - gemäß § 192 Abs 2 ZPO gegen die Anordnung der Verfahrensunterbrechung grundsätzlich mögliche - Rekurs an dem 52.000 S nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstand scheitert (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 1 zu § 528 mwN; vgl 3 Ob 2322/96h mwN).
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