Normen
ZPO §577
1 Ob 628/82 | OGH | 16.06.1982 |
Veröff: SZ 55/89 |
1 Ob 547/84 | OGH | 04.04.1984 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82 |
7 Ob 551/85 | OGH | 18.04.1985 |
Ähnlich; Veröff: SZ 58/60 |
7 Ob 2097/96z | OGH | 17.04.1996 |
Auch |
3 Ob 348/97s | OGH | 25.08.1999 |
Vgl auch |
1 Ob 22/03x | OGH | 29.04.2003 |
Beisatz: Kommt es bei Vorliegen einer mit einem (ursprünglich) gültigen Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten unter anderem über die Beendigung (Auflösung) des Vertrags, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag", insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, umfassende Schiedsklausel auch auf diese Streitigkeiten. (T1) |
10 Ob 3/06y | OGH | 22.05.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T1 |
10 Ob 120/07f | OGH | 05.02.2008 |
Auch; Beisatz: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet wird, gilt -sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten, weil es andernfalls einer Partei durch den bloßen Einwand der (ursprünglichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags ermöglicht würde, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen. (T2) |
18 OCg 2/14i | OGH | 10.10.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00628_8200000_003
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