OGH 1Ob628/82 (RS0045087)

OGH1Ob628/8216.6.1982

Rechtssatz

Zur Frage, ob die Schiedsgerichtsbarkeit auch dann gilt, wenn bei Vorliegen einer mit einem Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel es zu Streitigkeiten über die Unwirksamkeit oder Beendigung des Vertrages kommt.

Normen

ZPO §577

1 Ob 628/82OGH16.06.1982

Veröff: SZ 55/89

1 Ob 547/84OGH04.04.1984

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82

7 Ob 551/85OGH18.04.1985

Ähnlich; Veröff: SZ 58/60

7 Ob 2097/96zOGH17.04.1996

Auch

3 Ob 348/97sOGH25.08.1999

Vgl auch

1 Ob 22/03xOGH29.04.2003

Beisatz: Kommt es bei Vorliegen einer mit einem (ursprünglich) gültigen Hauptvertrag verbundenen Schiedsklausel zu Streitigkeiten unter anderem über die Beendigung (Auflösung) des Vertrags, dann wirkt eine "alle Streitigkeiten aus dem Vertrag", insbesondere auch solche über das Ausscheiden von Gesellschaftern, umfassende Schiedsklausel auch auf diese Streitigkeiten. (T1)

10 Ob 3/06yOGH22.05.2006

Auch; Beis ähnlich wie T1

10 Ob 120/07fOGH05.02.2008

Auch; Beisatz: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. Auch wenn die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet wird, gilt -sofern nur die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und nicht ohnehin diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit im Zweifel auch für solche Streitigkeiten, weil es andernfalls einer Partei durch den bloßen Einwand der (ursprünglichen) Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Hauptvertrags ermöglicht würde, auch die Schiedsklausel zu Fall zu bringen. (T2)

18 OCg 2/14iOGH10.10.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19820616_OGH0002_0010OB00628_8200000_003

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