Rechtssatz
Auch ein konstitutives Anerkenntnis kann wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage bekämpft werden; wenn die Parteien gewisse Umstände beim Vergleichsabschluß als feststehend, als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben und daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten, berechtigt ein Irrtum darüber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung.
7 Ob 73/78 | OGH | 11.01.1979 |
Veröff: ZVR 1980/44 S 48 = VersR 1979,755 |
2 Ob 533/79 | OGH | 26.06.1979 |
nur: Auch ein konstitutives Anerkenntnis kann wegen eines Irrtums über die Vergleichsgrundlage bekämpft werden. (T1) |
4 Ob 30/81 | OGH | 16.03.1982 |
nur T1; Beisatz: Anerkenntnis einer Masseforderung durch den Masseverwalter. (T2) Veröff: EvBl 1982/144 S 465 |
8 Ob 229/83 | OGH | 12.04.1984 |
Beisatz: Sowie bei arglistiger Irreführung. (T3) |
4 Ob 572/88 | OGH | 27.09.1988 |
Beis wie T3; Veröff: ÖBA 1989,537 |
8 Ob 508/89 | OGH | 31.05.1989 |
nur: Wenn die Parteien gewisse Umstände beim Vergleichsabschluß als feststehend, als sicher, unzweifelhaft und unstrittig angenommen haben und daher nicht der Streitbereinigung unterwerfen wollten, berechtigt ein Irrtum darüber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Anfechtung. (T4) Beis wie T3; Beisatz: Das Anerkenntnis unterliegt - da es als Unterart des Vergleiches angesehen wird - im wesentlichen auch den dafür bestehenden Regeln. (T5) Veröff: AnwBl 1990,45 (Pritz) = SZ 62/102 |
2 Ob 344/00b | OGH | 11.01.2001 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anerkenntnis nach Verkehrsunfall. (T6); Veröff:SZ 74/1 |
Dokumentnummer
JJR_19770622_OGH0002_0010OB00628_7700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)