Rechtssatz
Ein Vertreter oder Bevollmächtigter wird persönlich und direkt schadenersatzpflichtig, wenn er die Widerrechtlichkeit seines Handelns einsehen kann.
7 Ob 26/72 | OGH | 26.04.1972 |
Beisatz: Hier: Masseverwalter (T1) |
1 Ob 722/83 | OGH | 21.09.1983 |
Vgl aber; Beisatz: Der Vertreter, der den Vertragspartner seines Machtgebers ohne Überschreitung seiner Vollmacht durch irreführende Angaben zum Vertragsabschluß veranlaßte, haftet für die dadurch entstandenen (sogenannten "bloßen" oder "reinen") Vermögensschaden im Regelfall nur, wenn er vorsätzlich gehandelt hat. (T2) Veröff: NZ 1984,60 = RdW 1984,40 = SZ 56/135 = JBl 1984,669 |
5 Ob 506/96 | OGH | 13.03.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pyramidenspiel; beklagte Partei hat durch die Entgegennahme und Verwendung der Spieleinsätze als Stellvertreter der am Pyramidenspiel Beteiligten gehandelt und dieses Vertretungsverhältnis offengelegt. (T3) Veröff: SZ 69/69 |
Dokumentnummer
JJR_19521016_OGH0002_0010OB00624_5200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)