Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Antragsteller begehren die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des am 15.März 1990 zwischen ihnen und ihrer, durch einen Kollisioskurator vertretenen, am 8.Juni 1981 geborenen ehelichen Tochter abgeschlossenen notariellen Schenkungsvertrages betreffend die (mit Ausnahme des lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts für die Eltern) "satz- und lastenfreie" Übergabe von Liegenschaftsanteilen mit einer Eigentumswohnung - in der die Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben - in Wien-Favoriten. Der Vertrag enthält die Verpflichtung einerseits der Eltern, allfällige im Grundbuch eingetragene Belastungen, insbesondere das Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Wien, aus Eigenem zurückzuzahlen, sämtliche Betriebskosten zu tragen und das Kind bei Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sowie andererseits des Kindes, die Liegenschaftsanteile auf Lebensdauer der Eltern weder zu veräußern noch zu belasten.
Die Vorinstanzen versagten die pflegschaftsbehördliche Genehmigung, weil der Schenkungsvertrag dem Kind nicht zum Vorteil gereiche. Dieses werde (entgegen § 188 AußStrG) weit über die Zeit seiner Minderjährigkeit hinaus belastet, könne nach Erreichung der Volljährigkeit bis zum Tod der Eltern über die Eigentumswohnung nicht verfügen bzw diese nicht gebrauchen; daran ändere auch die Tragung der laufenden Kosten der Wohnung durch die Eltern nichts, zumal eine Änderung deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eintreten könnte. Im Fall einer Scheidung der Ehe der Eltern wäre das Kind unter Umständen in schwerwiegende Rechtsstreitigkeiten über die Nutzung der Wohnung verwickelt. Wenn das Kind einmal selbst eine Wohnung benötige, könnte es - als Eigentümerin der Wohnung - eine Förderung durch öffentliche Mittel nicht erreichen und wäre in seiner Kreditbeschaffungsmöglichkeit behindert. Die Schad- und Klagloshaltung der Eltern beziehe sich nicht auf allfällige Instandsetzungsaufwendungen an der Wohnung bzw am Gesamtobjekt.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Eltern ist iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 nicht zulässig.
Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu besonders.... die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung (§ 154 Abs 3 ABGB idF Art I Z 3 KindG 1977 BGBl 1977/403). Die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung gehört nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iS des § 154 Abs 3 ABGB (SZ 54/20 = EFSlg 38.316), sodaß die Antragsteller und die Vorinstanzen zutreffend von einer Genehmigungspflicht ausgingen. Die Genehmigung gebietet eine eingehende Prüfung, eine Abwägung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile und der Risken (Feil, Verfahren außer Streitsachen540; Knell, Das Verfahren außer Streitsachen 289), ob das angestrebte Geschäft im wohlverstandenen Interesse und im Wohl des Kindes liegt und daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Vermögensnachteil droht (EFSlg 51.231), ob somit das Kind als Geschenknehmer wirtschaftliche Lasten treffen können (vgl SZ 54/20, SZ 25/87; 1 Ob 690/81).
Der nach § 154 Abs 3 ABGB zu lösenden Ermessensfrage (EFSlg 55.676), ob die konkrete Gestaltung eines Schenkungsvertrages über eine mit einem Wohnrecht für die Eltern als Geschenkgeber und einem Veräußerungs- und Belastungsverbot für das Kind als Geschenknehmer belasteten Eigentumswohnung im Hinblick auf die im Einzelfall festgestellten Umstände im wohlverstandenen Interesse des Kindes liegt, ist keine erhebliche Bedeutung iS des § 14 Abs 1 AußStrG beizumessen, zumal die Beurteilung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar ist.
Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zurückzuweisen.
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