OGH 1Ob619/55 (RS0039445)

OGH1Ob619/5512.10.1955

Rechtssatz

Berichtigung eines durch einen Schreibfehler unrichtigen Kündigungstermines.

Normen

ZPO §235 Abs4 D
ZPO §560 B
ZPO §562 B

1 Ob 619/55OGH12.10.1955
6 Ob 320/70OGH08.01.1971

Beisatz. Fälschlicher Kündigungstermin muß jedoch deutlich erkennbar sein. (T1) Veröff: MietSlg 23680

1 Ob 728/76OGH14.10.1976
1 Ob 712/83OGH30.11.1983

Auch; Beis wie T1

4 Ob 2239/96kOGH17.09.1996

Auch

3 Ob 24/98wOGH27.05.1998

Beis wie T1

1 Ob 284/99tOGH14.01.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/6

1 Ob 18/09tOGH26.02.2009

Auch; Beisatz: Nach Erlassung der Aufkündigung ist die Richtigstellung eines angegebenen Kündigungstermins unter anderem bei Sanierung offenkundiger, das heißt auch für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbarer Ausdrucks- oder Schreibfehler zulässig. (T2)

2 Ob 9/10bOGH24.08.2010

Auch; Auch Beis wie T2; Beisatz: Eine Verbesserung bzw Ergänzung des Kündigungstermins ist dann zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher oder unvollständiger Termin angegeben wurde. (T3); Beisatz: Hier: Auch das Fehlen des Kündigungstermins ist iSd § 562 Abs 2 ZPO verbesserungsfähig, etwa wenn sich aus dem Inhalt des klägerischen Begehrens unzweifelhaft ergibt, dass das Bestandverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin aufgelöst werden sollte. (T4)

2 Ob 103/21tOGH24.06.2021

Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19551012_OGH0002_0010OB00619_5500000_001

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