Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die gerichtliche Aufkündigung hat ua die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, also den Kündigungstermin, zu enthalten (§ 562 Abs 1 ZPO). Nach Rsp (auch) des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 4737; 5951; 23.680) und Lehre (Fasching IV 636 und 649) ist die Verbesserung (und Ergänzung) des Kündigungstermines dann zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher (oder unvollständiger) Termin angegeben wurde. Soweit die Vorinstanzen die Meinung vertreten haben, daß im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles der Wille der Klägerin, zum 31.3.1996 aufzukündigen, eindeutig (auch) für die Beklagte zu erkennen war, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.
Die Entscheidung 5 Ob 549/95 = ecolex 1996, 520 (Hausmann) steht zur Ansicht der Vorinstanzen nicht in Widerspruch; dort war es um die Bezeichnung des Bestandobjektes gegangen. Die dort vertretene Auffassung, daß der Bestandgegenstand objektiv erkennbar bezeichnet werden müsse, gründet sich auf die Erwägung, daß die Aufkündigung einen Exekutionstitel bildet (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 562). Daß hier als Kündigungstermin der 31.3.1996 gemeint war, kann aber als objektiv erkennbar angesehen werden, so daß eine Exekutionsführung nicht gehindert wäre.
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