OGH 4Ob2239/96k

OGH4Ob2239/96k17.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Bock und Dr.Thomas Wiesinger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Karin K*****, vertreten durch Dr.Mag.Norbert Abel und Mag.Johanna Abel-Winkler, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 5.Juni 1996, GZ 39 R 512/96z-8, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die gerichtliche Aufkündigung hat ua die Angabe des Zeitpunktes, in welchem der Bestandvertrag endigen soll, also den Kündigungstermin, zu enthalten (§ 562 Abs 1 ZPO). Nach Rsp (auch) des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 4737; 5951; 23.680) und Lehre (Fasching IV 636 und 649) ist die Verbesserung (und Ergänzung) des Kündigungstermines dann zulässig, wenn erkennbar der richtige Termin gemeint und nur durch einen offenkundigen Ausdrucks- oder Schreibfehler ein falscher (oder unvollständiger) Termin angegeben wurde. Soweit die Vorinstanzen die Meinung vertreten haben, daß im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles der Wille der Klägerin, zum 31.3.1996 aufzukündigen, eindeutig (auch) für die Beklagte zu erkennen war, liegt darin keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.

Die Entscheidung 5 Ob 549/95 = ecolex 1996, 520 (Hausmann) steht zur Ansicht der Vorinstanzen nicht in Widerspruch; dort war es um die Bezeichnung des Bestandobjektes gegangen. Die dort vertretene Auffassung, daß der Bestandgegenstand objektiv erkennbar bezeichnet werden müsse, gründet sich auf die Erwägung, daß die Aufkündigung einen Exekutionstitel bildet (Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 562). Daß hier als Kündigungstermin der 31.3.1996 gemeint war, kann aber als objektiv erkennbar angesehen werden, so daß eine Exekutionsführung nicht gehindert wäre.

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