OGH 1Ob612/77 (RS0002949)

OGH1Ob612/7714.9.1977

Rechtssatz

Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. Nur auf diese Weise kann sich der Berechtigte die im § 150 EO vorgesehenen Rechte erhalten. Der Ersteher übernimmt nicht das belastete Eigentum des Verpflichteten, sondern nur die ihm in den Versteigerungsbedingungen auferlegten Lasten.

Normen

ABGB §1500
EO §150
EO §170 Z5

1 Ob 612/77OGH14.09.1977

Veröff: SZ 50/120 = RZ 1978/27 S 60

5 Ob 581/78OGH23.05.1978
3 Ob 601/79OGH28.11.1979
1 Ob 699/80OGH17.09.1980

Auch

6 Ob 612/82OGH14.07.1982

Auch

7 Ob 523/83OGH23.06.1983

Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. (T1) Veröff: SZ 56/105

12 Os 1/85OGH17.04.1986

Vgl auch; nur: Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. (T2)

3 Ob 1539/91OGH24.04.1991

Vgl; Beis wie T1

8 Ob 547/93OGH16.12.1993

vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T3)

8 Ob 2170/96tOGH17.04.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T4)

1 Ob 221/99bOGH25.01.2000

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gleiches gilt grundsätzlich auch für die vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten. (T5)

7 Ob 125/00hOGH14.06.2000

Vgl auch; nur T2

8 Ob 16/00mOGH07.09.2000

Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher hat offenkundige und ersessene Servituten zu übernehmen, auch wenn sie in den Versteigerungsbedingungen nicht aufscheinen. (T6); Beis wie T5

3 Ob 15/04hOGH26.05.2004

nur T2; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Ranges (vollendete Ersitzung, Schaffung der Offenkundigkeit) im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T7)

6 Ob 95/04wOGH23.06.2005

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8)

1 Ob 253/11dOGH01.03.2012

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19770914_OGH0002_0010OB00612_7700000_001

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