1 Ob 612/77 | OGH | 14.09.1977 |
Veröff: SZ 50/120 = RZ 1978/27 S 60 |
5 Ob 581/78 | OGH | 23.05.1978 |
3 Ob 601/79 | OGH | 28.11.1979 |
1 Ob 699/80 | OGH | 17.09.1980 |
Auch |
6 Ob 612/82 | OGH | 14.07.1982 |
Auch |
7 Ob 523/83 | OGH | 23.06.1983 |
Vgl; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Servituten sind vom Ersteher bei einer Zwangsversteigerung nur dann zu übernehmen, wenn sie bereits ersessen sind. (T1) Veröff: SZ 56/105 |
12 Os 1/85 | OGH | 17.04.1986 |
Vgl auch; nur: Beim Erwerb einer Liegenschaft im Wege der Zwangsversteigerung bleiben nicht verbücherte Dienstbarkeiten gegenüber dem Ersteher wirkungslos, wenn sie nicht bis zur Versteigerung gegen den Verpflichteten mit der Klage zur Geltendmachung der Dienstbarkeit durchgesetzt und exekutiv oder durch eine freiwillig ausgestellte Erklärung des Verpflichteten verbüchert wurden. (T2) |
3 Ob 1539/91 | OGH | 24.04.1991 |
Vgl; Beis wie T1 |
8 Ob 547/93 | OGH | 16.12.1993 |
vgl aber; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Im Fall dolosen und daher sittenwidrigen Zusammenwirkens zwischen dem Verpflichteten und dem Ersteher mit dem Ziel, den nur obligatorisch Berechtigten um seine Rechte - hier die Beklagte, um das ihr im Scheidungsvergleich eingeräumte Wohnrecht - zu bringen, bedarf es jedoch gewisser Einschränkungen. (T3) |
8 Ob 2170/96t | OGH | 17.04.1997 |
Auch; nur T2; Beisatz: Offenkundige, nicht verbücherte Servituten sind vom Ersteher nur dann zu übernehmen, wenn sie in den Versteigerungsbedingungen enthalten und bis zur Versteigerung klagsweise durchgesetzt werden. (T4) |
1 Ob 221/99b | OGH | 25.01.2000 |
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gleiches gilt grundsätzlich auch für die vom Ersteher zu übernehmenden persönlichen Dienstbarkeiten. (T5) |
7 Ob 125/00h | OGH | 14.06.2000 |
Vgl auch; nur T2 |
8 Ob 16/00m | OGH | 07.09.2000 |
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher hat offenkundige und ersessene Servituten zu übernehmen, auch wenn sie in den Versteigerungsbedingungen nicht aufscheinen. (T6); Beis wie T5 |
3 Ob 15/04h | OGH | 26.05.2004 |
nur T2; Beisatz: Nicht verbücherte, aber offenkundige Dienstbarkeiten, die aufgrund ihres Ranges (vollendete Ersitzung, Schaffung der Offenkundigkeit) im Meistbot keine Deckung finden, sind vom Ersteher nicht zu übernehmen. (T7) |
6 Ob 95/04w | OGH | 23.06.2005 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Ersteher einer zwangsversteigerten Liegenschaft hat offenkundige, aber nicht verbücherte und in den Versteigerungsbedingungen nicht angeführte Dienstbarkeiten nach Maßgabe ihres durch den Begründungsakt-vollendete Ersitzung oder Schaffung der Offenkundigkeit, nicht hingegen auch wegen §480 ABGB durch Vertrag-geschaffenen Ranges ohne oder in Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen; Hier: Betrifft Rechtslage vor der EO-Novelle 2000. (T8) |
1 Ob 253/11d | OGH | 01.03.2012 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_19770914_OGH0002_0010OB00612_7700000_001
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