OGH 1Ob591/82 (RS0022328)

OGH1Ob591/825.5.1982

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. Die besonderen Aufteilungsgrundsätze der §§ 81 ff EheG sind auf solche Kondiktionsansprüche nicht sinngemäß anzuwenden.

Normen

ABGB §1237
ABGB §1435
EheG §81 ff

1 Ob 591/82OGH05.05.1982

Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17)

8 Ob 578/84OGH08.11.1984

Beisatz: In einem späteren Verfahren nach §§ 81 ff EheG ist der ersiegte Vermögensbestandteil oder unter den in § 91 Abs 1 EheG normierten Voraussetzungen der Wert des Fehlenden einzubeziehen. (T1)

6 Ob 584/94OGH27.10.1993

Beis wie T1

3 Ob 75/03fOGH24.06.2003

nur: Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. (T2)

2 Ob 111/02sOGH25.09.2003

Auch; Beisatz: Von einem Ehegatten dem anderen erbrachte Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, können bei Zweckverfehlung (Scheidung) zurückgefordert werden. (T3)

6 Ob 76/12pOGH22.06.2012

Beisatz: Hier: Über die Beistandspflicht hinausgehende Pflegeleistungen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19820505_OGH0002_0010OB00591_8200000_002

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