OGH 1Ob5/82 (RS0011812)

OGH1Ob5/8231.3.1982

Rechtssatz

Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten; wie aber aus § 484 ABGB abzuleiten ist, ist von einer solchen Maßnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, der Eigentümer des dienenden Grundstückes zu verständigen.

Normen

ABGB §484
ABGB §492
ABGB §497

1 Ob 5/82OGH31.03.1982
1 Ob 79/10iOGH06.07.2010

Ähnlich; nur: Das Recht der Wasserleitung nach § 497 ABGB umfasst auch das Recht, das dienende Grundstück zur Reinigung und Instandhaltung, wozu auch die Überprüfung ihrer Funktionstüchtigkeit zählt, zu betreten. (T1); Beisatz: Hier: Arbeiten zur Herstellung der Wasserleitung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19820331_OGH0002_0010OB00005_8200000_001

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