OGH 1Ob568/80

OGH1Ob568/8030.4.1980

SZ 53/71

Normen

ABGB §1304
ABGB §1323
ABGB §1431
ABGB §1435
ABGB §1304
ABGB §1323
ABGB §1431
ABGB §1435

 

Spruch:

Machten Ehegatten für die als künftige Ehewohnung in Aussicht genommene Liegenschaft Aufwendungen, ist der nach der Ehescheidung wegen eines unumgänglichen Notverkaufes eingetretene Verlust dem Verschulden der Ehegatten an der Scheidung entsprechend zu teilen

OGH 30. April 1980, 1 Ob 568/80 (OLG Graz 6 R 143/79; LG Klagenfurt 28 Cg 23/78)

Text

Die Streitteile schlossen am 17. November 1970 die Ehe, der zwei Kinder, geboren 1971 und 1972, entstammen. Wegen der beengten Wohnverhältnisse - sie wohnten bei den Eltern der Beklagten - entschlossen sie sich, ein Haus zu bauen. In der Zeit von Mai bis November 1974 errichtete der Kläger mit Unterstützung seines Vaters und unter unentgeltlicher Mithilfe seiner Brüder und Freunde auf dem Grundstück der Beklagten, das sie von ihrem Vater erhalten hatte, den Rohbau eines Wohnhauses.

Der Kläger arbeitete damals als Schlosser und verdiente rund 8000 S monatlich. Er gab der Beklagten zuletzt ein Wirtschaftsgeld von 2000 S bis 2500 S monatlich. Den Rest seines Verdienstes verwendete er für den Hausbau und für privae Zwecke. Die Beklagte half im Gasthaus ihrer Eltern aus und versorgte fallweise auch deren Tankstelle. Sie erhielt dort einen Lohn von 1000 S monatlich.

Zur Finanzierung des Rohbaues wurde ein Kredit von 97 000 S aufgenommen, von dem in der Folge 12 000 S zurückbezahlt wurden. Die geldlichen Aufwendungen des Klägers für den Rohbau betrugen 108

742.57 S; der Vater der Beklagten wendete 93 028.36 S auf. Der Zeitwert des Rohbaus beträgt 683 986.50 S (ohne Baugrund); nach Abzug der finanziellen Aufwendungen von zusammen 286 771 S (auf volle Schilling aufgerundet) verbleibt ein restlicher Bauzeitwert von 397 215.90 S. Da der Kläger und seine Helfer keine gelernten Maurer sind, war der Rohbau mangelhaft, sodaß ein Abstrich von 15% vorzunehmen war. Es verbleibt ein Betrag von 337 635.50 S, der zu gleichen Teilen von je 67 527.10 S auf den Kläger und seine vier mithelfenden Brüder entfällt.

Am 4. Juli 1977 wurde die Ehe der Streitteile aus dem beiderseitigen Verschulden der Ehegatten geschieden; das Verschulden des Klägers überwiegt.

Da die Beklagte nach der Scheidung der Ehe Schulden hatte und nicht in der Lage war, den Rohbau fertigzustellen, bemühte sie sich um einen Verkauf. Sie verlangte zunächst 650 000 S und inserierte auch in der Zeitung, erzielte aber als bestes Angebot nur jenes des Roman F, der auf die vorhandenen Mängel hinwies und nicht mehr als 400 000 S zu zahlen bereit war. Nachdem der Vater der Beklagten zur Liegenschaft noch ein Teilstück im Ausmaß von 123 m2 dazugeschlagen hatte, verkaufte sie mit Vertrag vom 1. September 1977 das Grundstück samt Rohbau um 400 000 S an Roman und Marlies F. Die Käufer überwiesen vom Kaufpreis einen Betrag von 85 000 S unmittelbar an den Wohn- und Siedlungsfonds des Landes Kärnten. Die Beklagte überwies dem Kläger aus dem Kauferlös 10 000 S und zahlte daraus einen Autokredit des Klägers in Höhe von 25 955 S zurück.

Der Kläger begehrte von der Beklagten Zahlung von 440 000 S samt Anhang mit der Behauptung, mindestens in dieser Höhe Geld und Arbeitsleistungen zum Hausbau erbracht zu haben.

Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß der Kläger diese Leistungen auf Grund seiner Unterhalts- und Beistandspflicht erbracht habe; sie sei gezwungen gewesen, die Liegenschaft nach der Scheidung zu veräußern und habe trotz entsprechender Bemühungen nur einen Kaufpreis von 400 000 S erzielen können.

Das Erstgericht sprach dem Kläger 105 236 S samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren von 334 764 S samt Anhang ab. Es war der Ansicht, daß die Leistungen des Klägers beim Hausbau über seine familienrechtlichen Verpflichtungen hinausgegangen seien. Bei einem Einkommen von 8000 S monatlich sei er, um seiner Familie eine Wohnung zu verschaffen, nicht verpflichtet gewesen, ein Haus zu bauen. Infolge Scheidung der Ehe sei der Rechtsgrund der für den Bau des Hauses erbrachten Leistungen weggefallen, sodaß dem Kläger gemäß § 1435 ABGB ein Bereicherungsanspruch zustehe, der auch durch sein Mitverschulden an der Scheidung nicht ausgeschlossen werde. Wer an der Zweckverfehlung der Leistung schuld sei, könne Ansprüche nur im Rahmen des Nutzens des Leistungsempfängers erheben; läge aber - wie hier - die adäquate Ursache der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, sei das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch auswirke, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen. Die Beklagte habe beim Verkauf mit 400 000 S nur rund die Hälfte des Gesamtschätzwertes von 770 000 S (aufgerundet 800 000 S) erzielt, und damit auch für die vom Kläger erbrachten Leistungen von 140 318.67 S (108 742.57 S + 67 527.10 S abzüglich 35 955 S) nur 70 157.33 S erhalten. Da die Ehe aus beiderseitigem und überwiegendem Verschulden des Klägers geschieden worden sei, trage er das Leistungsrisiko zumindest zur Hälfte, sodaß ihm noch die Hälfte des Ausfalls von 70 157.33 S insgesamt also 105 236 S, gebühre. Für die Leistungen seiner Mitarbeiter stehe dem Kläger kein Ersatzanspruch zu.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, wohl aber der Berufung der Beklagten teilweise Folge und verringerte den Zuspruch an den Kläger auf 53 450.51 S samt Anhang, sodaß (einschließlich des unbekämpften Teiles des Ersturteils) ein Betrag von 386 549.59 S samt Anhang zur Abweisung gelangte.

Das Berufungsgericht trat den Rechtsausführungen des Erstgerichtes über den infolge Zweckvereitelung der Leistungen wegen Auflösung der ehelichen Gemeinschaft entstandenen Bereicherungsanspruch des Klägers gemäß § 1435 ABGB bei und war ebenfalls der Ansicht, daß das Mitverschulden des Leistenden an der Zweckvereitelung insofern berücksichtigt werden müsse, als das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch auswirke, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen sei. Beim Verkauf der Liegenschaft durch die Beklagte handle es sich nicht um ein willkürliches Vorgehen, sondern um einen Notverkauf, der Folge der beiden Teilen zum Verschulden gereichenden Ehescheidung gewesen sei. Das ungünstige Ergebnis dieses Notverkaufes sei daher von beiden Streitteilen in gleicher Weise zu tragen. Es müsse außerdem berücksichtigt werden, daß der Kläger nur durch Kürzung des angemessenen Unterhaltes seiner Familie in der Lage gewesen sei, die für sein Einkommen hohen Geldaufwendungen beim Hausbau zu tätigen. Dies rechtfertige in Anwendung des § 273 ZPO einen Abstrich von 25% von den Geldaufwendungen des Klägers. Auch müsse der Kläger infolge überwiegenden Verschuldens an der Scheidung das Leistungsrisiko im angemessenen Verhältnis von 1 : 2 zu seinen Lasten tragen. Er könne nur den Wert der von ihm selbst erbrachten Arbeitsleistungen ersetzt verlangen. Schließlich habe das Erstgericht das Verhältnis zwischen dem Schätzwert der Liegenschaft und dem der Beklagten zugekommenen Nutzen unrichtig berechnet, weil vom Kaufpreis von 400 000 S die daraus abgezahlte Darlehensschuld von 85 000 S in Abzug gebracht werden müsse. Nach Abzug des Aufwandes von 18 450 S für die Vergrößerung des Grundstückes der Klägerin vor dem Verkauf stehe einem Verkaufserlös von rund 300 000 S der reduzierte Gesamtschätzwert von rund 770 000 S gegenüber, sodaß die Beklagte nur rund zwei Fünftel des wahren Wertes der Liegenschaft erzielt habe. Daraus ergebe sich folgende Berechnung des Kondiktionsanspruches des Klägers: Seine Geldaufwendungen von 108 742.57 S seien in Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung um 25% zu kürzen, sodaß 81 556.93 S verblieben; hiezu komme der Wert seiner Arbeitsleistungen mit 67 527.10 S zusammen 149 084.03 S wovon zwei Fünftel, also 59 633.60 S als Nutzen verblieben seien. Das Leistungsrisiko des Klägers betrage daher 89 450.43 S. Hievon gebühre dem Kläger ein Drittel, das seien 29 816.81 S, sodaß sein Rückforderungsanspruch 89 450.41 S betrage. Hievon habe der Kläger 35 955 S erhalten, sodaß sich ein Restanspruch von 53 450.41 S (richtig: 53 495.41 S) ergebe.

Der Revision der Beklagten gab der Oberste Gerichtshof nicht Folge. Über Revision des Klägers sprach er dem Kläger insgesamt den Betrag von 63 028.09 S samt Anhang zu und wies das Mehrbegehren ab.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Bestimmung des § 1435 ABGB wird nach Lehre (Wilburg in Klang[2] VI, 466; Koziol - Welser[5] I, 338f; Rummel, Wegfall des Rechtsgrundes und Zweckverfehlung als Gründe der Kondiktion nach § 1435 ABGB, JBl. 1978, 449 ff., insbesondere 454) und ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1975/246; EvBl. 1973/278; SZ 44/192; SZ 41/76) über ihren Wortlaut hinaus auch als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruches wegen Wegfalles des Gründes herangezogen. Sie ist immer dann anzuwenden, wenn der Geschäftszweck oder ganz allgemein diejenigen Umstände weggefallen sind, die nach der Interessenabwägung und nach dem Sinn und Zweck des Geschäftes die Grundlage der Leistung gewesen waren (JBl. 1974, 622; SZ 46/62; RZ 1966, 100).

In Anwendung dieser Grundsätze wurde ausgesprochen, daß Eheleuten, die bei gemeinschaftlichem Erwerb oder gemeinschaftlicher Bebauung eines Grundstückes keine ausdrückliche Abrede über den Rechtsgrund der Zuwendung trafen, aber doch deutlich zum Ausdruck brachten, daß die Leistungen im Hinblick auf den bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck des zukünftigen gemeinsamen Wohnens erbracht wurden, im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft infolge Zweckverfehlung grundsätzlich ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB zustehe (RZ 1978/89; SZ 48/59; ähnlich SZ 43/16; SZ 40/123 ua; Wilburg in Klang a.a.O., 467; Koziol - Welser a.a.O., 339).

Diese von den Vorinstanzen zutreffend angenommene Grundlage der Ansprüche des Klägers wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Der Streit geht um die Berechnung des Nutzens, den der Kläger der Beklagten durch seine Leistungen beim Hausbau über familienrechtliche Verpflichtungen hinaus verschafft hat. Den Rechtsansichten, die die Vorinstanzen dieser Berechnung zugrunde legten, kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.

Mit der Kondiktion kann die geleistete Sache selbst zurückgefordert werden, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu bezahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (SZ 47/55; SZ 24/16; vgl. auch RZ 1973/197; Wilburg in Klang a.a.O., 475f.; Koziol - Welser a. a. O., 341; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 135).

Bei der Feststellung des der Beklagten durch die Bauführung des Klägers verschafften Nutzens ist nicht vom Schätzwert des Gebäudes auszugehen. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß die Beklagte wegen der Ehescheidung und infolge Verschuldung nicht in der Lage war, den Rohbau zu behalten und fertigzustellen und daß ihre Bemühungen, einen höheren Preis zu erzielen, scheiterten. Das Berufungsgericht qualifizierte den Verkauf des Rohbaus durch die Beklagte zutreffend als Notverkauf, der nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten eine notwendige Folge der Ehescheidung war. Dafür, daß der Verkauf, wie der Kläger meint, "einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Racheakt" der Beklagten darstellte, fehlt daher jeder Anhaltspunkt. Dem Kläger ist jedenfalls der Beweis, daß die Beklagte einen höheren Erlös erzielte oder ihr die Erzielung eines solchen jedenfalls möglich gewesen wäre, nicht gelungen. Damit ist aber für die Berechnung des der Beklagten verschafften Nutzens von dem ihr tatsächlich zugekommenen Erlös auszugehen. Das tut im übrigen auch der Kläger, wenn er der Berechnung des mit Revision noch beanspruchten Betrages den von der Beklagten erzielten Kaufpreis von 400 000 S zugrunde legt.

Stellt man die der Beklagten zuzurechnenden Aufwendungen für den Wert des Baugrundes in der Höhe von 211 275 S und die Bauleistungen ihres Vaters in der Höhe von 93 028.36 S, zusammen 304 303.36 S dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf in Höhe von 400 000 S abzüglich des von den Käufern im Verrechnungswege übernommenen restlichen Hypothekardarlehens von 85 000 S, und des Wertes der 123 m2 Baugrund, den die Beklagte von ihrem Vater erwarb, um den Rohbau überhaupt verkaufen zu können, das sind 18 450 S, netto daher 296 550 S, gegenüber, so zeigt sich, daß der Erlös der Beklagten um 7753.36 S geringer als ihre Aufwendungen war.

Dies führt aber nicht dazu, daß die Beklagte dem Kläger von den von ihm auf die Liegenschaft erbrachten Leistungen nichts herauszugeben hätte.

Bydlinski legt in seinem Aufsatz über Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen (in FS Wilburg, 45 ff.) dar, daß bei der Kondiktion von Lohnansprüchen nur eine angemessene Entlohnung in Frage komme, weil Dienstleistungen in natura nicht erstattungsfähig seien. Dieser Anspruch sei grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig. Nur wenn der Kläger selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt habe, könne er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Beklagten stellen. Lägen aber die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, so sei das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrücke, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (Bydlinski a.a.O., 76 f.). Diesen Berechnungsgrundsätzen ist die Rechtsprechung gefolgt (SZ 48/59; SZ 46/62). Sie sind im vorliegenden Fall, bei dem das Leistungsrisiko darin lag, daß die Streitteile nicht imstande waren, die seinerzeit von beiden Seiten erbrachten Leistungen mit ihrem vollen Wert zu realisieren, sondern infolge des durch die Ehescheidung bewirkten Notverkaufes einen wesentlich geringeren Nutzen erzielten, sinngemäß anzuwenden. Die finanziellen Aufwendungen des Klägers betrugen (nach Abzug des hiefür herangezogenen Hypothekardarlehens) 108 742.57 S. Dazu erkannte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum, daß der Kläger seine Aufwendungen für das Haus nur insofern als zweckverfehlt zurückverlangen könne, als seine Leistungen nicht zu Lasten des der Beklagten gebührenden Unterhaltes gingen. Es begegnet keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht den im Rahmen der Unterhalts- und Beistandspflicht (SZ 48/59; SZ 40/123; vgl. EvBl. 1960/63) liegenden Teil der Leistungen des Klägers unter Bedachtnahme auf sein Einkommen und seine Leistungen an Wirtschaftsgeld mit einem prozentuellen Abschlag von den festgestellten finanziellen Aufwendungen auf das Haus berücksichtigte und diesen gemäß § 273 ZPO mit 25% festsetzte. Zu einer weitergehenden Reduzierung besteht im Hinblick darauf, daß das vom Kläger geleistete Wirtschaftsgeld immerhin 25 bis nahezu 30% seines Einkommens betrug, entgegen der Ansicht der Beklagten kein Anlaß. Das weitere Verlangen der Beklagten, dem Kläger wegen seiner Pflicht, entsprechende Wohnverhältnisse für die Familie zu schaffen, aus dem Titel der erbrachten Arbeitsleistungen überhaupt nichts zuzusprechen, findet im Gesetz keine Deckung. Der erkennende Senat billigt daher die Kürzung des Betrages von 108 742.57 S um 25% auf 81 556.93 S. Zu den Leistungen, die der Kläger der Beklagten verschaffte, gehören aber, wie er zutreffend geltend macht, nicht nur seine eigenen Arbeitsleistungen, sondern auch jene, die seine Brüder unentgeltlich für ihn erbrachten. Für die Beurteilung des verschafften Nutzens macht es keinen Unterschied, ob der Kläger die der Beklagten verschafften Arbeitsleistungen zu bezahlen hatte oder ob es ihm gelang, hiefür unentgeltliche Helfer zu gewinnen.

Der Wert des Arbeitsaufwandes des Klägers beträgt einschließlich seiner Helfer 337 635.50 S, sodaß sein ihm zurechenbarer Gesamtaufwand 419 192.43 S erreichte.

Der Gesamtaufwand beider Streitteile beträgt mithin 723 495.79 S, dem nur der Erlös von 296 550 S gegenübersteht. Der Verlust aus dem Notverkauf, das Leistungsrisiko beträgt demnach 426 945.79 S. Bei aliquoter Aufteilung entfiele auf den Kläger vom Erlös von 296 550 S ein Betrag von 171 821 S und auf die Beklagte ein Betrag von 124 729 S. Dieses Leistungsrisiko ist jedoch weder, wie es die Beklagte anstrebt, dem Kläger allein aufzuerlegen, noch, wie es der Kläger begehrt, im Verhältnis 1 : 1 zu teilen. Der Ansicht der Beklagten, das überwiegende Verschulden des Klägers an der Scheidung müsse - so wie nach § 66 ff. EheG und nach § 1266 ABGB - einem Alleinverschulden gleichgehalten werden und zur alleinigen Tragung des Leistungsrisikos durch ihn führen, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsfolgen, die das Gesetz an das überwiegende Verschulden eines Ehegatten in bezug auf Unterhaltsansprüche und Ehepakte knüpft, sind nämlich für die Aufteilung des Leistungsrisikos, die in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB zu erfolgen hat, nicht maßgebend. Der erkennende Senat hält eine Teilung des Leistungsrisikos im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten des Klägers für angemessen. Mit dieser Aufteilung des beiderseitigen Leistungsrisikos ist auch der von der Beklagten geltend gemachte "Vertrauensschaden", den sie im übrigen nie gesondert beziffert hat, abgegolten.

Bei der Aufteilung des Leistungsrisikos in diesem Verhältnis entfallen auf den Kläger 75% von 426 945.79 S, das sind 320 209.34 S, sodaß ihm die Beklagte von seinen Aufwendungen in Höhe von 419

192.43 S, 98 983.09 S zu ersetzen hat. Hievon hat der Kläger bereits 35 955 S erhalten, sodaß ihm ein Restbetrag von 63 028.09 S zusteht.

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