Rechtssatz
Normzweck dieser Bestimmung ist, dass der, der den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, auch das Risiko tragen soll, dass an seiner Stelle der Gehilfe schuldhaft rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers verletzt.
4 Ob 251/06z | OGH | 16.01.2007 |
Auch; Beisatz: Wer bei der Verfolgung seiner Interessen gegenüber dem Gläubiger den Vorteil der Arbeitsteilung in Anspruch nimmt, muss auch das Risiko tragen, dass der Gehilfe schuldhaft in rechtlich geschützte Interessen des Gläubigers eingreift. (T1)<br/>Veröff: SZ 2007/1 |
6 Ob 185/18a | OGH | 21.11.2018 |
Vgl; Beisatz: Gemäß § 1313a ABGB soll grundsätzlich (nur) haften, wer durch den erlaubten Einsatz von Gehilfen mehr Erfüllungspflichten wahrnehmen kann als durch persönlichen Einsatz. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940530_OGH0002_0010OB00564_9400000_009
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