Rechtssatz
Selbst volljährige Kinder können auf den ihnen zustehenden gesetzlichen Unterhalt nicht schlechthin verzichten; sie können jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichten.
4 Ob 231/99w | OGH | 28.09.1999 |
Auch; nur: Sie können jedoch wirksam auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichten. (T1) |
1 Ob 270/00p | OGH | 19.12.2000 |
Auch; nur T1; Beisatz: Ein volljährig gewordener Unterhaltsberechtigter kann einen von seinem früheren gesetzlichen Vertreter gestellten Unterhaltserhöhungsantrag rückwirkend zurückziehen. (T2) |
2 Ob 79/05i | OGH | 06.10.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Verzicht auf allenfalls erzielbare Miterlöse aus der Eigentumswohnung des Vaters. (T3); Veröff: SZ 2005/141 |
6 Ob 224/18m | OGH | 27.02.2019 |
Vgl; Beisatz: Dies muss erst recht für Ansprüche auf rückständigen Unterhalt gelten. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00561_8700000_001
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