Rechtssatz
Verpfändet der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wird dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt. Nach der Pfandreife ist der Pfandgläubiger bis zur Höhe seiner Forderung zur Einziehung der Versicherungsleistung berechtigt.
1 Ob 555/86 | OGH | 25.06.1986 |
Veröff: SZ 59/114 = JBl 1987,46 = RdW 1986,370 |
7 Ob 304/99b | OGH | 26.01.2000 |
Vgl auch; Beisatz: In der Verpfändung der Versicherungsansprüche liegt ein konkludenter Widerruf der Bezugsberechtigung. (T1); Veröff: SZ 73/19 |
7 Ob 43/02b | OGH | 13.03.2002 |
nur: Verpfändet der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wird dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt. (T2) |
2 Ob 3/10w | OGH | 08.07.2010 |
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Bei Verpfändung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung fällt die Versicherungssumme im Umfang der Verpfändung in den Nachlass. Sie bildet also ein Nachlassaktivum in Höhe der offenen Kreditforderung als Nachlasspassivum. (T3) |
5 Ob 25/11d | OGH | 08.03.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erblasser und Versicherungsnehmer Mitschuldner mit der erblasserischen Witwe. (T4) |
7 Ob 20/20x | OGH | 27.05.2020 |
Beisatz: Eine schuldbefreiende Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer kann nur mit Zustimmung der Pfandgläubigerin erfolgen (vgl Schauer in Fenyves/Schauer, VersVG § 166, Rz 41) (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00555_8600000_007
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