Spruch:
1. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird in der Abweisung eines Teils des Leistungsbegehrens von 9.412,22 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 und der Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt, sodass es - unter Einschluss der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und daher unberührt bleibenden Abweisung eines weiteren Teils des Leistungsbegehrens von 2.180,19 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 - insgesamt als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:
"Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 11.592,41 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen, sowie das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle aus der Dienstzuteilung vom 9. 8. 1994, ausgesprochen durch die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, und aus der Erlassung des Versetzungsbescheids der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. 11. 1994 bzw des in diesem Verfahren ergangenen Berufungsbescheids des Bundesministers für Finanzen vom 4. 4. 1995, GZ 11 1420/54-IV/1/94, erwachsenden Spät- und Folgeschäden hafte, werden abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der durch dieses Teilurteil erledigten Teile des Klagebegehrens aller Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten."
Im Übrigen - daher in Ansehung eines Teils des Leistungsbegehrens von 27.926,19 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 - werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
2. Die Rekurse der Streitteile gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts werden zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 333,12 EUR (darin 55,52 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein Akademiker, ist seit 16. 11. 1981 Finanzbeamter. Ab 12. 8. 1985 war er im Wesentlichen als Leiter der Strafabteilung eines Finanzamts in Oberösterreich tätig. Am 27. 11. 1992 sprach die Dienstbehörde erstmals seine Dienstzuteilung an ein anderes Finanzamt in Oberösterreich aus. Später wurde er mit Ablauf des 31. 3. 1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Diese Maßnahme hielt der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht stand. Am 17. oder 18. 5. 1994 wurde der Kläger neuerlich dem bereits erwähnten anderen Finanzamt dienstzugeteilt. Gleichzeitig leitete die Dienstbehörde ein Versetzungsverfahren ein. Mit Weisung vom 9. 8. 1994 wurde die Dienstzuteilung auf einen drei Monate übersteigenden Zeitraum verlängert. Mit Bescheid vom 30. 11. 1994 sprach die Finanzlandesdirektion (FLD) Oberösterreich die Versetzung des Klägers an das Finanzamt der Dienstzuteilung aus. Mit Bescheid vom 1. 12. 1994 erkannte die Dienstbehörde, dass dessen Dienstzuteilung weiterhin berechtigt sei. Die vom Kläger gegen den ersteren Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für Finanzen (BMF) mit Bescheid vom 4. 4. 1995 ab. Der BMF wies ferner auch die vom Kläger gegen letzteren Bescheid erhobene Berufung mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag ab. Am 7. 8. 1996 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens. Er behauptete, in den Besitz statistischer Unterlagen der FLD Oberösterreich gelangt zu sein, die für ihn eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung auswiesen. Dadurch sei der für die Versetzung maßgebende Vorwurf ungenügender Arbeitsleistung zu widerlegen. Der BMF wies den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 20. 1. 1997 ab und führte im Wesentlichen aus, für die Versetzung des Klägers sei nicht eine mangelnde quantitative Arbeitsleistung ausschlaggebend, "Hauptkriterium" sei vielmehr dessen Verhalten, das "zu Autoritätsverlust und schwerwiegenden Spannungsverhältnissen geführt habe", gewesen. Die Dienstbehörde wäre daher auch im Fall der Kenntnis der Arbeitsstatistik zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 bekämpfte der Kläger mit Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Diesen Beschwerden gab der VwGH mit dem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, Folge; er hob die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. An dem im Versetzungsverfahren ergangenen Bescheid wurde vor allem bemängelt, er enthalte auf mehr als 100 Seiten die Wiedergabe eines Gemenges an Aussagen, verschiedenen Stellungnahmen und von "'Feststellungen'" der Erstbehörde, entbehre jedoch einer Erörterung der ausführlichen Gegendarstellungen des Beschwerdeführers und der Feststellung jener Tatsachen, die die Behörde für erwiesen erachtet habe. Auch der im Verfahren über die Verlängerung der Dienstzuteilung ergangene Bescheid war nach Ansicht des VwGH mangelhaft begründet, weil die belangte Behörde nicht ausreichend dargetan habe, dass der Dienstbetrieb bei der Stammdienststelle des Klägers ohne die ausgesprochene Verlängerung dessen Dienstzuteilung - § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 entsprechend - nicht hätte aufrechterhalten werden können. Die vom Kläger im Wiederaufnahmeverfahren erhobene Beschwerde erklärte der VwGH mit Beschluss vom 19. 11. 1997, Zl 97/12/0102, angesichts der gleichzeitigen Aufhebung des Versetzungsbescheids für gegenstandslos und stellte dieses Beschwerdeverfahren ein. "Im Versetzungsverfahren wurde mittlerweile ein Einstellungsbescheid erlassen". Mit Bescheid vom 11. 2. 1999 gab der BMF der im Dienstzuteilungsverfahren erhobenen Berufung des Klägers gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 1. 12. 1994 neuerlich nicht Folge. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wies der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, unter Verneinung eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung nach der "rechtskräftigen Kassation des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides" zurück. Danach stellte der VwGH im Verfahren gemäß § 11 Abs 1 AHG mit Erkenntnis vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, fest, dass der Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999 rechtswidrig war.
Der Kläger ist seit dem (8. oder) 9. 1. 1998 wieder bei seiner Stammdienststelle als Leiter verschiedener Fachbereiche tätig. Dessen Dienstzuteilung und Versetzung waren "nicht aus fachlichen, sondern in erster Linie aus persönlichen Gründen" wegen seiner "Probleme ... mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" ausgesprochen worden. Keiner der Beamten, "der einen den Kläger betreffenden Bescheid erließ, hatte jemals den Vorsatz", ihn dadurch "an seinen Rechten zu schädigen, oder seine Befugnis, für den Bund Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich" zu missbrauchen. Der Kläger ist zur Zeit "nicht mehr gefährdet, vom Finanzamt ... versetzt zu werden, als die anderen dort beschäftigten Juristen auch". Mit Schreiben vom 27. 12. 1999, "abgefertigt" am 28. 12. 1999, forderte der Kläger die Finanzprokuratur gemäß § 8 AHG zur Zahlung von ATS 538.416,40 auf. Diese lehnte den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 28. 3. 2000, das beim Klagevertreter noch am selben Tag einlangte, ab.
Der Kläger begehrte mit der am 6. 4. 2000 eingebrachten Klage den Zuspruch von insgesamt 42.354,56 EUR sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle ihm aus der Dienstzuteilung vom 9. 8. 1994 und aus der Versetzung vom 30. 11. 1994 "erwachsenden Spät- und Folgeschäden". Er brachte vor, die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 hätten einer Nachprüfung durch den VwGH wegen erheblicher Begründungsmängel nicht standgehalten. Bei der Verlängerung seiner Dienstzuteilung habe die Behörde entgegen § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 nicht einmal begründet, weshalb der Dienstbetrieb andernfalls nicht hätte aufrechterhalten werden können. Er habe aus Anlass der Dienstzuteilung und Versetzung von August 1994 bis Jänner 1998 an Reisekosten und Tagesgebühren 28.470,05 EUR zusätzlich aufwenden müssen. An Rechtsanwaltskosten seien 11.704,32 EUR, an Fahrt- und Bewirtungskosten 1.380,78 EUR, an Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur einschließlich Portospesen 363,36 EUR und an Pauschalgebühren einschließlich Portospesen für Beschwerden an den VwGH 436,04 EUR aufgelaufen. Weil sein Posten bei der Stammdienststelle während seiner Dienstzuteilung bzw Versetzung nachbesetzt worden sei, müsse er befürchten, neuerlich versetzt zu werden. Die erhobenen Ansprüche seien bereits deshalb nicht verjährt, weil das dem Klagebegehren zugrunde liegende Verhalten von Organen der beklagten Partei als Amtsmissbrauch einzustufen sei. Infolgedessen greife eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ein. Aber selbst die dreijährige Verjährungsfrist sei frühestens mit Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997 am 27. 12. 1997 in Gang gesetzt worden.
Die beklagte Partei wendete ein, die Dienstzuteilung des Klägers für neunzig Tage sei rechtmäßig, alle übrigen Bescheide seien zumindest vertretbar gewesen. Der Klageanspruch sei überhöht und überdies verjährt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die für die Anschaffung von Fachliteratur, für Bewirtungen, Fahrten und Portospesen geltend gemachten Beträge erlaubten in Ermangelung eines Tatsachensubstrats nicht einmal einen Zuspruch nach § 273 ZPO. Die sonstigen Ansprüche seien - abgesehen vom Aufwand für die Beschwerden an den VwGH vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 - verjährt. Diese Beschwerden seien jedoch einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich gewesen. Mit der Beschwerde vom 6. 3. 1997 habe der Kläger den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheid des BMF vom 20. 1. 1997 bekämpft. Dem Klagevorbringen seien keinerlei Behauptungen zu einem insoweit unvertretbaren Organverhalten zu entnehmen. Ein solches Verhalten sei auch nicht zu erkennen. Was die Beschwerde vom 30. 3. 1999 anlange, so habe der Kläger bereits im Zeitpunkt deren Erhebung kein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung des VwGH mehr gehabt. Das folge aus dem Beschluss des VwGH vom 17. 8. 2000. Mangels Gefahr einer künftigen Versetzung entbehre der Kläger auch eines Feststellungsinteresses.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung von 39.518,60 EUR sA und des Feststellungsbegehrens als Teilurteil, im Übrigen - demnach in Ansehung des Restbegehrens von 2.835,96 EUR sA und der getroffenen Kostenentscheidung - hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision und der Rekurs an den OGH zulässig seien. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt eines Schadens in Gang gesetzt werde. Sie beginne aber nicht erst dann, wenn dem Geschädigten alle Schadensfolgen bekannt seien und der Schaden beziffert werden könne. Bereits eingetretene und vorhersehbare künftige Teil-(folge-)schäden aus demselben Ereignis bildeten nach Verjährungsrecht eine Einheit. Der Verjährung vorhersehbarer zukünftiger Schäden sei mittels Feststellungsklage vorzubeugen. Lasse sich der Eintritt eines Schadens durch die Erhebung eines Rechtsmittels noch abwenden, so beginne die Verjährung nicht, solange das Ergebnis der versuchten Abhilfe nicht feststehe. Anderes gelte jedoch dann, wenn ein bestimmter Schaden durch die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr abzuwenden sei, sondern bereits unabänderlich feststehe. Der Verjährungsbeginn könne demnach durch solche Maßnahmen nicht hinausgeschoben werden. § 6 Abs 1 AHG sei auch nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung in Gang gesetzt werde, sondern normiere lediglich eine Ablaufhemmung. Die Verjährung eines - auch mittels Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbaren Schadens beginne demnach mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren, dem Geschädigten als Ergebnis eines fehlerhaften Hoheitsakts bekannt gewordenen Schadensfolge. Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG greife jedoch unabhängig davon ein, ob der Schaden durch Rechtsbehelfe noch hätte abgewendet werden können. Es komme insoweit "nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen worden" sei. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Fahrtkosten und die Tagesgebühren von insgesamt 28.470,05 EUR nicht verjährt. Dieser Anspruch gründe sich "auf die (Verlängerung der) Dienstzuteilung bzw den darüber auf Antrag des Klägers ergangenen Bescheid" der FLD Oberösterreich vom 1. 12. 1994 sowie auf die Versetzung laut Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994. Die Berufungen gegen diese Bescheide seien erfolglos geblieben; der VwGH habe jedoch die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 mit seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997 - die Verlängerung der Dienstzuteilung und die Versetzung betreffend - wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dadurch sei die Rechtssache gemäß § 42 Abs 2 und 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide der belangten Behörde befunden habe. Mit Bescheid vom 11. 2. 1999 habe der BMF sodann infolge Berufung des Klägers den Versetzungsbescheid vom 30. 11. 1994 gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben, jedoch der Berufung des Klägers gegen die mit Bescheid vom 1. 12. 1994 ausgesprochene Dienstzuteilung abermals nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000 zurückgewiesen. Über die Bescheide der FLD Oberösterreich vom 30. 11. und 1. 12. 1994 sei daher endgültig erst am 11. 2. 1999 und am 17. 8. 2000 abgesprochen worden. Da die Amtshaftungsklage am 6. 4. 2000 eingebracht worden sei, sei - unter Bedachtnahme auf die den Lauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung des Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 AHG und auf die Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 AHG - der auf die Versetzung gestützte Klageanspruch nicht verjährt. Nach § 38 Abs 1 BDG 1979 in der hier anzuwendenden, bis zum 31. 12. 1994 geltenden Fassung und den Erwägungen des VwGH im Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0140, zur Versetzung eines Beamten wegen bestehender Spannungsverhältnisse beruhe das dem Kläger widerfahrene Unrecht - auf dem Boden der getroffenen Feststellungen - nicht auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Anderes gelte für die Verlängerung der Dienstzuteilung über den August 1994 hinaus. Gemäß § 39 Abs 2 und 3 Z 1 BDG 1979 habe die Dauer einer Dienstzuteilung in einem Kalenderjahr ohne Einwilligung des Beamten nur dann neunzig Tage übersteigen dürfen, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht hätte aufrechterhalten werden können. Für eine Dienstzuteilung bis zu neunzig Tagen hätten gemäß § 39 Abs 2 BDG 1979 dienstliche Gründe genügt, wichtige dienstliche Interessen - wie im Fall der Zulässigkeit einer Versetzung - seien nicht erforderlich gewesen. Aus § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 folge jedoch klar, dass eine - neunzig Tage übersteigende - Dienstzuteilung eines Beamten gegen dessen Willen nur ausgesprochen werden dürfe, wenn andernfalls die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an dessen Stammdienststelle nicht möglich wäre. Insoweit müssten besonders gravierende, einer Beseitigung durch sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten entzogene Umstände für die Verlängerung der Dienstzuteilung sprechen. Diese "sehr strenge Voraussetzung" lasse sich durch den bloßen Hinweis auf eine bestehende "Konfliktsituation" nicht zureichend begründen. Aus dem Vorliegen eines Spannungsverhältnisses könne zwar, wie aus den Erkenntnissen des VwGH vom 22. 10. 1997, Zl 96/12/0304, und vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, folge, auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs im Fall einer Rückkehr an die Stammdienststelle geschlossen werden, nicht jedoch darauf, dass der Dienstbetrieb dann überhaupt nicht mehr hätte aufrechterhalten werden können. Das von der FLD Oberösterreich beurteilte Spannungsverhältnis habe daher ein dienstliches Interesse für eine Dienstzuteilung von nicht mehr als neunzig Tagen in einem Kalenderjahr begründet, unvertretbar sei jedoch die Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung des Klägers gegen dessen Willen über diesen Zeitraum hinaus gewesen, mangle es doch in den Bescheiden der FLD und des BMF an jedem Substrat als taugliche Stütze für die Ansicht, der Dienstbetrieb an der Stammdienststelle des Klägers hätte - mangels sinnvoller Gestaltungsmöglichkeiten - ohne eine Verlängerung dessen Dienstzuteilung nicht mehr aufrechterhalten werden können. Es werde dabei nicht verkannt, dass die Erkenntnisse des VwGH vom 22. 10. 1997, Zl 96/12/0304, und vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, erst nach dem maßgebenden Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz ergangen seien, der Wortlaut der Regelung des § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 sei jedoch - den Prozessstandpunkt des Klägers stützend - eindeutig. Die Voraussetzung für die im Anlassfall zu beurteilende Verlängerung der Dienstzuteilung des Klägers sei "weder in den maßgebenden Bescheiden noch im Amtshaftungsverfahren ausreichend begründet" worden; ein derartiger Sachverhalt sei aber auch nicht ersichtlich. Ersatzfähig seien daher jene Schäden im Vermögen des Klägers, die durch die Verlängerung dessen Dienstzuteilung verursacht worden seien. Der vertretbare Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich sei am 30. 11. 1994 ergangen. Darin sei die Versetzung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden. Demnach bestehe der nach Jahren aufgeschlüsselte Klageanspruch auf Ersatz von Fahrtkosten und Tagesgebühren jedenfalls für die Zeit ab Jänner 1995 nicht zu Recht. Es mangle allerdings an Feststellungen zu einem Vermögensschaden des Klägers "durch (erhöhte) Fahrtkosten und Tagesgebühr für das Jahr 1994 bzw zu den dagegen erhobenen Einwendungen". Insoweit bedürfe es auch einer Erörterung des Klagebegehrens, weil der erhobene Ersatzanspruch dem Grunde nach nur für die neunzig Tage übersteigende Dienstzuteilung des Klägers "bis zum vorläufigen Wirksamwerden der Versetzung" gerechtfertigt und für 1994 bloß ein Pauschalbetrag geltend gemacht worden sei. Deshalb müsse das angefochtene Urteil im Umfang von 2.835,96 EUR sA aufgehoben werden.
Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen den Versetzungsbescheid sei verjährt. Der mögliche Schaden sei bereits durch deren Verfassung wirksam geworden. Auf die Verrechnung der Kosten könne es nicht ankommen. Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG stütze den gegenteiligen Standpunkt des Klägers nicht, sei doch nicht die endgültige Entscheidung über die Sache, sondern der endgültige "Abspruch über die rechtsverletzende Entscheidung" maßgebend. Die durch ihren Begründungsmangel rechtsverletzende und daher kostenverursachende Entscheidung der belangten Behörde vom 4. 4. 1995 sei bereits durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111 und 0140, beseitigt worden. Die Verjährung sei daher spätestens ein Jahr nach Zustellung dieses Erkenntnisses - somit am 29. 12. 1998, 24 Uhr, - eingetreten. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2003 zu 1 Ob 9/03k, nach der die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines vom Kläger investierten Rettungsaufwands nicht schon in Gang gesetzt werden könne, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe, trage die Ansicht des Klägers nicht, "weil ... der (Primär-)Schaden bereits eingetreten" sei und "durch VwGH-Beschwerde nicht mehr (zur Gänze) abwendbar" gewesen sei. Es bestehe aber auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschwerden an den VwGH vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 nicht zu Recht. Kosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die durch unvertretbare Entscheidungen verursacht worden seien, seien zwar an sich ersatzfähig, das gelte jedoch nur im Fall zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Ein - gleichviel aus welchen Gründen - zurückgewiesenes Rechtsmittel erfülle diese Voraussetzung nicht. Das Risiko der Zurückweisung habe immer der Anfechtende zu tragen. Die Beschwerde vom 30. 3. 1999 habe der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückgewiesen, weil das rechtliche Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung über die Beschwerde weggefallen sei. Die Beschwerde vom 6. 3. 1997 gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens habe der VwGH mit dem Beschluss vom 19. 11. 1997, Zl 97/12/0102, für gegenstandslos erklärt, weil durch die Aufhebung des Bescheids, mit dem das Versetzungsverfahren abgeschlossen worden sei, im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt worden sei, als wäre der Wiederaufnahmeantrag erfolgreich gewesen. Wolle man dem Umstand, dass ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erwirkung einer Sachentscheidung noch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bestanden habe, in Rechnung stellen, so beruhe der angefochtene Bescheid nicht auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Der Versetzungsbescheid habe sich primär auf "zwischenmenschliche Probleme des Klägers mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" gestützt. Es sei daher nicht unvertretbar gewesen, wenn der BMF im insoweit maßgebenden Bescheid die Ansicht vertreten habe, die Dienstbehörde hätte auch im Fall der Kenntnis der Statistik über die Arbeitsleistung des Klägers kein anderes Ergebnis erzielt. Das Begehren des Klägers zu Fahrtspesen, Bewirtungskosten, Erwerb von Fachliteratur, Pauschalgebühren und Portospesen ermangle - auch nach der Aufgliederung im Verhandlungstermin vom 28. 5. 2003 - eines substantiierten Vorbringens. Deshalb komme auch die Ausmittlung eines Schadens nach § 273 ZPO nicht in Betracht. Das auf Ersatz von Pauschalgebühren, die der Kläger in Verfahren vor dem VwGH entrichtet habe, abzielende Begehren scheitere außerdem an der Verjährung. Die Pauschalgebühr für die Beschwerde vom 22. 5. 1995, über die mit dem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, erkannt worden sei, sei erstmals am 28. 5. 2003 geltend gemacht worden. Im Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Klägers habe der VwGH mit Bescheid vom 24. 3. 1999 entschieden und das Verfahren mangels Säumnis eingestellt. Dieser Bescheid sei dem Kläger am 23. 4. 1999 zugestellt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher am 28. 5. 2003 längst verstrichen gewesen. Der Kläger habe auch kein Vorbringen zur Zweckmäßigkeit der Säumnisbeschwerde erstattet. Sie sei aber ohnehin nicht zweckmäßig gewesen, weil die Entscheidungsfrist der belangten Behörde auf deren Antrag bis zum 2. 3. 1999 erstreckt worden und die nachzuholende Entscheidung bereits am 11. 2. 1999 ergangen sei. Das Erstgericht habe auch ein Feststellungsinteresse des Klägers zutreffend verneint. Nach den getroffenen Feststellungen wäre im Fall einer zukünftigen Versetzung des Klägers das seinerzeit rechtswidrige Verhalten von Organen der beklagten Partei nicht ursächlich. Außerdem beruhe die mit dem Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 ausgesprochene Versetzung auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Die Revision sei zulässig, weil "noch keine Judikatur des OGH zur Beurteilung eines Amtshaftungsanspruches aus einer rechtswidrigen Dienstzuteilung oder Versetzung eines Beamten" vorliege und das Berufungsgericht "unter Umständen von der Entscheidung 1 Ob 9/03k abgewichen" sein könnte.
Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist teilweise auch berechtigt. Die Rekurse der Streitteile sind dagegen unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
I. Verjährung
1. Aktuelle Rechtsprechung
1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 373/98d (= SZ 72/51) - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil-[folge-]schäden) bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs sei vielmehr in allen diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Nach dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG könne der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststehe. § 6 Abs 1 AHG sei daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sehe ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbar seien, begännen daher mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden sei. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den VwGH als außerordentliches Rechtsmittel bewirkten aber, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG trete somit unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch habe abgewendet werden können.
1. 2. Die Erwägungen zur Verjährung in der Entscheidung 1 Ob 9/03k, die in der Entscheidung 3 Ob 70/03w fortgeschrieben wurden, befassen sich mit dem Rettungsaufwand zur Vermeidung jenes (anderen) Schadens, der eingetreten wäre, wenn der (dortige) Kläger die letztlich erfolgreiche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht erhoben hätte. Darauf beziehen sich die weiteren Ausführungen, die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines auf dem Boden einer ex ante-Beurteilung aussichtsreichen und daher zweckmäßigen Rettungsaufwands zur Abwendung des Eintritts eines bestimmten (anderen) Schadens werde nicht schon in Gang gesetzt, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg der zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe. Deshalb habe die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des vom Kläger investierten Rettungsaufwands nicht vor der Zustellung des dort erörterten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs beginnen können.
2. Wertung der Ansicht des Berufungsgerichts
2. 1. Das Berufungsgericht hielt den Kostenersatzanspruch des Klägers für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen die vom BMF mit Bescheid vom 4. 4. 1995 bestätigte Versetzung des Klägers - aus den weiter oben referierten Gründen - für verjährt. Es stützte sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 42/90 (= SZ 64/23) und 1 Ob 137/63 (= EvBl 1964/125). In der ersteren Entscheidung wurde unter Berufung auf letztere ausgesprochen, es komme nicht so sehr auf die Rechtskraft der bekämpften rechtsverletzenden Entscheidung an, sondern darauf, ob über sie endgültig abgesprochen worden sei, stützt sich doch das in der Entscheidung 1 Ob 137/63 zur Verjährung erzielte Ergebnis auf den Umstand, dass die im Anlassfall mit Beschwerde an den VwGH "bekämpfte Entscheidung endgültig aufgehoben" (Anm: Hervorhebung durch den erkennenden Senat) wurde. Daran anknüpfend wurde in der Entscheidung 1 Ob 42/90 - vor dem Hintergrund des dort maßgebenden Sachverhalts - ausgesprochen, das Gericht zweiter Instanz habe zu Recht die Verjährung des Klageanspruchs bejaht, soweit der Bescheid vom 12. 8. 1971 in Rechtskraft erwachsen sei. Ebenso zutreffend habe es jedoch auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs verneint, soweit die klagende Partei diesen Bescheid wirksam und letztlich auch mit Erfolg bekämpft habe. In diesem Umfang könne sie sich die im § 6 Abs 1 erster Satz AHG angeordnete Ablaufhemmung zugute halten. Die Landesregierung habe zwar die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11. 7. 1972 und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei vom 20. 4. 1972 im Vorstellungsverfahren unter Überbindung ihrer Rechtsansicht aufgehoben, nicht beseitigt sei dagegen der Bescheid des Bürgermeisters vom 12. 8. 1971 worden, der den von der dort klagenden Partei behaupteten Vermögensschaden verursacht habe. Die Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei hätte daher neuerlich über die Berufung der dort klagenden Partei gegen diesen Bescheid absprechen müssen. Da sie aber ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, habe erst der VwGH mit Erkenntnis vom 25. 2. 1975 infolge Säumnisbeschwerde der dort klagenden Partei den Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung deren Berufung im angefochtenen Umfang aufgehoben und über die bekämpfte Entscheidung damit endgültig abgesprochen. Dass auch der VwGH an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zweiter Instanz gebunden gewesen sei, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die vollstreckbare Verpflichtung der klagenden Partei erst durch das Erkenntnis des VwGH beseitigt worden sei. Die am 7. 10. 1975 überreichte Klage sei somit noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht worden, soweit sich das Amtshaftungsbegehren nicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheids vom 12. 8. 1971 stütze.
2. 2. Überträgt man die soeben erläuterten Grundsätze des Verjährungsrechts auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, so folgt daraus:
Durch das Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, mit dem (auch) der Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid des BMF vom 4. 4. 1995, mit dem der Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 über die Versetzung des Klägers "mit sofortiger Wirksamkeit" bestätigt worden war, Folge gegeben und dieser Bescheid "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben" wurde, wurde der Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich nicht beseitigt. Der BMF musste daher über die Berufung des Klägers gegen den Versetzungsbescheid neuerlich absprechen. Das geschah nach einer vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung mit dem Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999. Damit wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 Folge gegeben und dieser Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG - wie auch der VwGH in seinem Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, referiert - ersatzlos behoben. Dafür findet sich nach einer Wiedergabe der Vorgeschichte bis zum aufhebenden Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, folgende - dem Wortlaut nach nicht strittige - Begründung (Beilage D):
"Mittlerweile hat sich auch die Situation beim Finanzamt ... beruhigt. Seit Jänner 1998 sind Sie (Anm: der Kläger) wieder beim Finanzamt ... tätig. In dem nunmehr rund einjährigen Beobachtungszeitraum sind weitere Beschwerden über Ihr Verhalten nicht bekannt geworden. Abgesehen von der 'Zimmerfrage' (Sie haben Ihre Unterbringung in einem kleinen Zimmer für schikanös gehalten, und diverse diesbezügliche Eingaben gemacht, wozu zu bemerken ist, dass A-Beamte im Bundesministerium für Finanzen in Ermangelung anderer Möglichkeit in vergleichbar kleinen Zimmern das Auslangen finden müssen), die mittlerweile gelöst ist, und Ihrer Klage über zu geringe Arbeitsauslastung (was sich nach Überprüfung durch die Finanzlandesdirektion als unrichtig erwiesen hat), haben Sie sich unauffällig verhalten, sodass derzeit keine Veranlassung besteht, Sie vom Finanzamt ... abzuziehen."
Die ersatzlose Behebung des Bescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 beruht - gegenüber der im ersten Rechtsgang getroffenen Entscheidung - auf einem Paradigmenwechsel. Die Berufungsbehörde befasste sich nicht mehr mit der Frage, ob die mit dem Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 ausgesprochene Versetzung gerechtfertigt war, sondern sie beschränkte sich auf die Schlussfolgerung, dass eine Versetzung wegen des Verhaltens des Klägers seit dessen Rückkehr im Jänner 1998 an die Stammdienststelle nicht geboten sei.
Der ratio der Entscheidung 1 Ob 42/90 folgend, wurde über den angefochtenen Versetzungsbescheid erst mit dem Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999, der dem Rechtsfreund des Klägers als dessen bevollmächtigtem Vertreter im Verwaltungsverfahren am 16. 2. 1999 (Eingangsstampiglie) zugestellt wurde, endgültig - in Form seiner ersatzlosen Behebung - abgesprochen. Dieser Ansicht ist an sich auch das Berufungsgericht, erläuterte es doch, dass der auf die Behauptung einer schuldhaft rechtswidrigen Versetzung gestützte Amtshaftungsanspruch "unter Berücksichtigung der Hemmung durch das Aufforderungsverfahren nach § 8 AHG" und der Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG nicht verjährt sei. Dieses Ergebnis wird auch von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen, sodass es hier keiner weiteren Erörterung bedarf. Lediglich die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995, die Anlass für dessen Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, war, soll nach Ansicht des Berufungsgerichts bereits am 29. 12. 1998 - ein Jahr nach Zustellung des VwGH-Erkenntnisses - eingetreten sein. Die unter I. 2. 1. erörterte Ablaufhemmung kann jedoch auch insoweit - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht vor Zustellung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999 in Gang gesetzt worden sein. Insoweit wendete das Berufungsgericht die in den Entscheidungen des erkennenden Senats 1 Ob 42/90 und 1 Ob 137/63 dargelegten Grundsätze unzutreffend an: Mit Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, war über den Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 noch nicht endgültig abgesprochen. Demnach kann für die Verjährung der Kosten der hier maßgebenden VwGH-Beschwerde nichts anderes gelten als für andere Ansprüche, die der Kläger auf seine Benachteiligung durch den Versetzungsbescheid stützte, bildet doch der Ersatzanspruch, der die Kosten der Beschwerde an den VwGH im Versetzungsverfahren zum Gegenstand hat, eine verjährungsrechtliche Einheit mit allen anderen Ansprüchen, die der Kläger aus einer schuldhaft rechtswidrig angeordneten Versetzung ableitet. Dabei geht es um jenen Aufwand an Verfahrenskosten, den der Kläger investieren musste, um die Voraussetzung für die Beseitigung des nach seiner Überzeugung rechtsverletzenden Versetzungsbescheids zu schaffen, ohne damit den durch die sofortige Wirksamkeit der Versetzung bereits eingetretenen Schaden an Fahrtkosten und "Tagesgebühr" noch abwenden zu können. Es ist aber - nach den Erwägungen unter I. 1. 1. und I. 2. 1. - eine Folgewirkung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, dass die Verjährungsfrist für jene Schäden, die im Vermögen des Klägers durch die Versetzung - einschließlich des Aufwands an Verfahrenskosten - verursacht wurden, jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999 verstrichen sein konnte. Die Kosten der erörterten Beschwerde an den VwGH dürfen in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht anders beurteilt werden als die übrigen auf die Behauptung ungerechtfertigter Versetzung gestützten Ersatzansprüche, mit denen sie (auch) insoweit eine Einheit bilden. Das dürfte wohl auch der Kläger meinen, soweit er (im Kern undeutlich) ausführt, dass "eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ... nicht in der Lage" sei, "die Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 AHG auszulösen, es sei denn, es handelte sich um eine Zurückweisung".
Da die beklagte Partei die vom Berufungsgericht in der Verjährungsfrage im Ergebnis sonst vertretene Ansicht, dass der Fortlauf der Frist für die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG durch das Aufforderungsverfahren gemäß § 8 AHG (Aufforderung vom 27. 12. 1999, "abgefertigt" am 28. 12. 1999, Ablehnung am 28. 3. 2000) gehemmt wurde, nicht in Zweifel zieht, ist als Grundlage aller weiteren Erwägungen davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten der im Versetzungsverfahren erhobenen Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 nicht verjährt ist. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob die Verjährung des erörterten Ersatzanspruchs auch nach den Erwägungen der Entscheidung 1 Ob 9/03k zu verneinen wäre.
II. Organverhalten - Vertretbarkeit
1. Erhebliche Rechtsfrage
Der Oberste Gerichtshof sprach in der Entscheidung 1 Ob 9/03k unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 103/02g aus, es komme im Amtshaftungsprozess schon auf der für die Vorinstanzen bedeutsamen ersten Prüfungsstufe nicht auf die Richtigkeit, sondern nur auf die Vertretbarkeit der Rechtsauslegung bzw Rechtsausübung hoheitlichen Organverhaltens an; auf der im Revisionsverfahren relevanten zweiten Prüfungsstufe müsste aber auch noch die durch das Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung des Organverhaltens als vertretbar eine gravierende Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls und insoweit geradezu unvertretbar sein. Die Zulässigkeit der Revision hänge somit nicht davon ab, ob das Berufungsgericht die Vertretbarkeitsfrage richtig gelöst habe. Bedeutsam sei vielmehr nur, ob deren Lösung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruhe.
2. Versetzungsverfahren - VwGH-Erkenntnis
Der VwGH berief sich im Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, auf seine bisherige Rechtsprechung zu einem wichtigen dienstlichen Interesse, das eine Versetzung nach § 38 Abs 2 erster Satz BDG 1979 rechtfertigen kann, und erblickte auch im Vorliegen von wesentlichen Konflikten und Spannungen zwischen Beamten einer Dienststelle ein solches Interesse, seien doch derartige Verhältnisse in der Regel dem auf Kooperation aufgebauten Dienstbetrieb in Erfüllung dienstlicher Aufgaben abträglich. Durch derartige Konflikte entstehe häufig auch ein beträchtlicher - sonst vermeidbarer - zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Ein wichtiges dienstliches Interesse an der raschen Bereinigung der konfliktbeladenen Situation werde dann vorliegen, wenn diese Spannungen und Konflikte bereits außerhalb des Amtsbereichs - insbesondere nach Einschaltung von Medien - bekannt seien. Dann trete zu den wesentlichen Nachteilen für den Dienst noch die konkrete Gefahr des Verlustes des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Führung der Amtsgeschäfte durch Beamte hinzu. Da den Konflikten und Spannungsverhältnissen in einer Dienststelle gewöhnlich gegensätzliche Auffassungen und Haltungen von Bediensteten zugrundelägen und diese Verhältnisse meist durch die Versetzung einer der beiden Konfliktparteien zu lösen seien, müsse geprüft werden, "auf welcher Seite sozusagen der 'Hebel der Versetzung' anzusetzen" sei. Aus rechtlichen Gründen und wegen der gebotenen Sachlichkeit sei weder dem hierarchischen Gesichtspunkt noch, sofern an der Konfliktsituation eine Mehrzahl an Bediensteten beteiligt sei, dem Mehrheitsgesichtspunkt eine allein entscheidende Bedeutung beizumessen. Bei der Auswahl des "zu Versetzenden" sei auf die Verschuldensfrage folgendermaßen Bedacht zu nehmen: Treffe einen Teil das ausschließliche oder klare überwiegende Verschulden an der maßgebenden Entwicklung und lägen anderweitige dienstliche Interessen nicht vor, so dürfe der "'Unschuldige'" nicht versetzt werden. Ergebe sich, dass die Ursache der Spannungen und Konflikte nicht in einem rechtswidrigen Vorgehen - gleichviel welcher Seite - begründet sei, sie aber "bei objektiver Betrachtung im außerrechtlichen Bereich klar auf einer Seite gelegen" sei, so dürfe "der 'unschuldige Bedienstete' nicht versetzt werden".
In der Folge erläuterte der VwGH, dass Bescheide gemäß § 58 Abs 2 AVG zu begründen seien, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen werde. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung "klar und übersichtlich zusammenzufassen". Die Behörde sei zweifellos nicht verpflichtet, "'zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen'"; sie müsse aber, soweit das Rechtsschutzinteresse der Partei im konkreten Fall reiche, "in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrundegelegt" worden sei, weshalb sie zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und weshalb sie dessen Subsumtion unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend halte.
Aus dieser Rechtslage zog der VwGH im konkreten Beschwerdefall den Schluss, dass der im Versetzungsverfahren ergangene Bescheid des BMF vom 4. 4. 1995 der erläuterten Begründungspflicht nicht gerecht werde: Von dessen "107 (106 1/2) Seiten" entfielen "5 1/2 Seiten auf eigene Erwägungen ('Feststellungen' und Wertungen)", aber auch sie seien zum überwiegenden Teil vermengt mit der Wiedergabe von Gesetzestexten und Ermittlungsergebnissen des Berufungsverfahrens. Die "'Feststellungen' der belangten Behörde zu den für entscheidend erachteten Spannungsverhältnissen" erschöpften "sich in Verweisen auf das 'gesamte oben ausführlich dargestellte Verhalten' (S 104 unten), worunter erkennbar das Gemenge auf 101 Seiten von Aussagen der Bediensteten, verschiedenen Stellungnahmen und 'Feststellungen' der Erstbehörde (die wieder auf solches Gemenge verweisen) zu verstehen" sei, "und in einem Satz auf S 106 Mitte, in welchem die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, sie sehe keinen Anlass, an der Richtigkeit der 'ausführlichen, überzeugenden, oben wiederholten Darstellung' der FLD sowie der 'wiederholten übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtsvorstandes, des Steuerlandesinspektorates und der Internen Revision des Bundesministeriums für Finanzen' zu zweifeln, ohne sich mit den ebenso wiederholten und auch ausführlichen Gegendarstellungen des Beschwerdeführers zu befassen und - vor allem - ohne selbst die markanten Fakten, die sie als erwiesen erachtet" habe, "festzustellen (und diese Feststellungen mit einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu versehen)". Unklar sei auch, "welche Bedeutung die belangte Behörde quantitativen und/oder qualitativen Aspekten der Arbeitsleistung beigemessen" habe.
3. Beurteilung der Vertretbarkeitsfrage
3. 1. Mit der unter I. 2. 2. wiedergegebenen wörtlichen Begründung des Bescheids des BMF vom 11. 2. 1999, der das Versetzungsverfahren beendete, wurde der vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, gerügte, der Versetzung des Klägers anhaftende schwere Begründungsmangel nicht behoben, bezieht sich doch die Ersatzbegründung nicht auf konkret festgestellte Umstände, die eine Bestätigung des Versetzungsbescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 tragen könnten, sondern auf Tatsachen, die die Zeit nach der Rückkehr des Klägers an dessen Stammdienststelle seit Anfang Jänner 1998 betrafen. Das bedeutet aber, dass die sofort wirksam gewesene Versetzung des Klägers bis zum 7. 1. 1998 jeder tragfähigen Begründung im Verwaltungsverfahren ermangelte. Eine im Ergebnis ohne jede substanzielle Begründung verfügte Versetzung ist jedoch - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Versetzung - als willkürlich einzustufen. Einem solchen Mangel an jedweder substanziellen Begründung im Verwaltungsverfahren kann im Prozess nicht dadurch abgeholfen werden, dass eine - allenfalls mögliche - Begründung, deren sich die Verwaltungsbehörde selbst nicht bediente, nachgeschoben wird, nach deren Inhalt der rechtswidrige Verwaltungsakt, auf den der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, vertretbar erscheinen könnte (1 Ob 30/86 = SZ 59/141). Diese Konsequenz wäre im Anlassfall selbst dann zu ziehen, wenn die Frage, ob die im Anlassverfahren fehlenden Gründe im Prozess nachgeschoben werden können, nach dem Gewicht der verletzten Verfahrensvorschrift zu lösen wäre (näheres dazu bei Schragel, AHG³ § 1 Rz 155 [zu zwingenden Bescheidbegründungen]), ist doch die letztlich begründungslose Versetzung eines Beamten ein schwerer Eingriff in dessen durch seine Berufstätigkeit an einem bestimmten Ort geprägten Lebensgestaltung. Es ist ferner gesichert, dass eine Entscheidung, die tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung außer Acht lässt, als grob sachwidrig und daher unvertretbar einzustufen ist (1 Ob 45/95 = SZ 69/48; Schragel aaO § 1 Rz 151). Eine nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens aus den zuvor wiedergegebenen Erwägungen als völlig begründungslos anzusehende Versetzung unter Außerachtlassung aller dagegen vom Betroffenen erhobenen Einwendungen verletzt aber den vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl. 95/12/0111, im Einzelnen erläuterten tragenden Grundsatz des Verwaltungsverfahrensrechts, dass für den in die persönliche Lebensgestaltung massiv eingreifenden Versetzungsbescheid eine nachvollziehbare und tragfähige Begründung unerlässlich ist (vgl auch Schragel aaO § 1 Rz 152 mwN [zu Fragen unrichtiger Beweiswürdigung]). Abschließend sei insofern nur noch angemerkt, dass - wären ungeachtet der zuvor erläuterten Rechtslage auch nachgeschobene Gründe relevant - selbst die von den Vorinstanzen getroffene Feststellung, dass (auch) die Versetzung "nicht aus fachlichen, sondern in erster Linie aus persönlichen Gründen" wegen der "Probleme" des Klägers "mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" erfolgt sei, den erörterten Verwaltungsakt nicht vertretbar begründen könnte, mangelt es doch an der Feststellung der konkreten Einzelheiten solcher "Probleme" und von Tatsachen, aus denen abzuleiten wäre, dass dem Kläger die "Probleme" auch angelastet werden könnten.
3. 2. Das Berufungsgericht griff zur Untermauerung seines Vertretbarkeitsurteils zur Versetzung des Klägers auf die Begründung des Bescheids der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 zurück. Gerade diese Begründung wurde jedoch vom BMF als Berufungsbehörde im Bescheid vom 11. 2. 1999, mit dem das Versetzungsverfahren beendet wurde, nicht überprüft und aufrechterhalten. Das Berufungsgericht legte daher seiner Beurteilung einen Sachverhalt zugrunde, der im Amtshaftungsverfahren nach den Erwägungen unter II. 3. 1. völlig unbeachtlich ist. Dieser Entscheidungsfehler ist vom Obersten Gerichtshof auch nach der unter II. 1. ausgeführten Voraussetzung für die Bejahung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifen.
III. Ergebnis
1. Teilaufhebung
Den Entscheidungen der Vorinstanzen sind keine Feststellungen über Schäden, die der Kläger aus seiner Versetzung ableitete, zu entnehmen. Deren Urteile sind daher insoweit aufzuheben, als mit ihnen Teile der Klagebegehrens von insgesamt 27.926,19 EUR (28.470,05 EUR minus 2.835,96 [Aufhebung in II. Instanz] an Fahrtkosten und "Tagesgebühr" plus 2.292,10 EUR [3.185,25 EUR für die VwGH-Beschwerde vom 22. 5. 1995 minus 893,15 EUR an bereits vom VwGH zuerkanntem Kostenersatz] an Anwaltshonorar) abgewiesen wurden. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen nachzuholen haben, auf deren Grundlage über die bezeichneten Teilansprüche verlässlich abgesprochen werden kann.
2. Teilbestätigung.
Beide Vorinstanzen wiesen bereits darauf hin, dass der Kläger die Kosten für eine bestimmte Beschwerde an den VwGH zweimal geltend gemacht hatte. Dabei handelt es sich um 3.226,31 EUR (ON 13 S. 3) für die Beschwerde gegen den Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999, Zl 121200/1-I/11/99. Der Kläger bekämpft zwar - nach seinem Revisionsantrag - die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens auch in diesem Punkt, bleibt jedoch Gründe dafür schuldig, weshalb die Beurteilung der Vorinstanzen unrichtig sein soll.
Was die Beschwerden vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 betrifft, die der VwGH mit den Beschlüssen vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111 (Beschwerde 97/12/0102), und vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückwies, hält der erkennende Senat die Begründung des Berufungsgerichts, gegen die der Kläger nichts Stichhältiges ins Treffen führt, für zutreffend. Insoweit genügt es gemäß § 510 Abs 3 ZPO, auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens beruht auf keiner unvertretbaren Rechtsansicht. Was die mit Beschluss des VwGH vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückgewiesene Beschwerde betrifft, ist bloß hervorzuheben, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt deren Erhebung kein Rechtsschutzinteresse an einer meritorischen Erledigung hatte. Die erörterten Beschwerden an den VwGH beziehen sich auf einen Teil des Leistungsbegehrens von 6.185,91 EUR. Dazu ist noch anzumerken, dass die in der Leistungsaufstellung (Beilage ./A) bloß pauschal verzeichneten Barauslagen offenkundig zur Beschwerde vom 30. 3. 1999 gehören.
Im Hinblick auf die vom Berufungsgericht bestätigte Abweisung des Feststellungsbegehrens ist der Kläger nur an die maßgebende Feststellung zu erinnern, dass er seit der Rückkehr an seine Stammdienststelle "nicht mehr gefährdet" ist, "vom Finanzamt ... versetzt zu werden, als die anderen dort beschäftigten Juristen auch". Wie angesichts dessen Folgeschäden durch eine allfällige zukünftige Versetzung entstehen könnten, die ihre Ursache - entsprechend dem geltend gemachten Klagegrund - in der seinerzeitigen Nachbesetzung des Dienstpostens des Klägers bei seiner Stammdienststelle haben könnten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch insoweit auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu verweisen.
In den erörterten Punkten ist der Revision somit nicht Folge zu geben.
3. Kosten
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.
IV. Zurückweisung der Rekurse
1. Gegen die bereits vom Berufungsgericht auf dem Boden des gemäß § 11 Abs 1 AHG ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, erläuterte Rechtslage führen die Streitteile in ihren Rekursen keine Gründe ins Treffen, die auch nur entfernt nahelegen könnten, dass dem Berufungsgericht bei Beurteilung des der Verlängerung der Dienstzuteilung zugrunde liegenden Verhaltens von Organen der beklagten Partei als unvertretbar eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen sein könnte.
Die beklagte Partei versucht lediglich zu begründen, dass ihre Sicht der Rechtslage zur Verlängerung der Dienstzuteilung des Klägers vertretbar sei. Damit zeigt sie jedoch keine erhebliche Rechtsfrage auf, die einer Lösung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, ist es doch für das Vorliegen einer solchen Rechtsfrage nicht maßgebend, was die beklagte Partei für vertretbar hält, sondern nur, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts bei Lösung der Vertretbarkeitsfrage ihrerseits auf einem unvertretbaren Ergebnis beruht. Ein solcher Entscheidungsfehler wird von der beklagten Partei gar nicht behauptet.
Der ergangene Aufhebungsbeschluss gründet sich darauf, dass es an Feststellungen zu einem Vermögensschaden des Klägers "durch (erhöhte) Fahrtkosten und Tagesgebühr für das Jahr 1994 bzw zu den dagegen erhobenen Einwendungen" mangle. Insoweit müsse auch das Klagebegehren erörtert werden, weil der erhobene Ersatzanspruch dem Grunde nach nur für die neunzig Tage übersteigende Dienstzuteilung des Klägers "bis zum vorläufigen Wirksamwerden der Versetzung" gerechtfertigt und für 1994 bloß ein Pauschalbetrag geltend gemacht worden sei. Dagegen wendet der Kläger ein, er habe in erster Instanz ohnehin ausreichendes Vorbringen erstattet. Es erübrigten sich auch weitere "Zeugeneinvernahmen", weil lediglich Rechtsfragen zu lösen seien und "einer Entscheidung durch das Berufungsgericht Tür und Tor offen gestanden" wäre. Ob indes ein Parteivorbringen für die Erledigung eines bestimmten Teilbegehrens einer Ergänzung bedarf, wirft gewöhnlich keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dass dem Berufungsgericht insoweit eine gravierende Fehlbeurteilung - als Voraussetzung der Zulässigkeit der Rekurses - unterlaufen wäre, ist nicht ersichtlich. Dass es im erörterten Punkt an Feststellungen mangelt, verkennt selbst der Kläger nicht, führt er doch aus, dass Berufungsgericht hätte - unter Zugrundelegung seiner nach Ansicht des Erstgerichts widerspruchsfreien und glaubhaften Parteiaussage - nur "rechnen müssen".
Die Rekurse der Streitteile sind somit gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhinge zurückzuweisen.
2. Der Kläger hält den Rekurs der beklagten Partei für unzulässig, weil der Aufhebungsbeschluss einen Teil des Leistungsbegehrens von bloß 2.835,96 EUR sA betreffe, sodass die absolute Unzulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs nach "§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO" zum Tragen komme. Das ist unzutreffend.
Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Voraussetzungen zulassen, unter denen gemäß § 502 ZPO die Revision zulässig ist. Für die Beurteilung deren Unzulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ist der Entscheidungsgegenstand maßgebend, über den das Berufungsgericht insgesamt entschied. Übersteigt dieser Betrag an Geld oder Geldeswert - wie hier - insgesamt 4.000 EUR, so liegt ein Anwendungsfall des erörterten absoluten Rechtsmittelausschlusses nicht vor, wenn das Berufungsgericht über einen Teil des Entscheidungsgegenstands mit Teilurteil abspricht und das angefochtene Urteil im Übrigen wegen eines 4.000 EUR nicht übersteigenden Restbegehrens aufhebt. Bei dieser Sachlage steht der Zulassung der Revision gegen das Teilurteil und der Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluss kein aus dem Wert des Entscheidungsgegenstands ableitbares absolutes Zulassungshindernis entgegen.
Der Kläger wies allerdings in den weiteren Ausführungen seiner Rekursbeantwortung - wenigstens der Sache nach - darauf hin, dass eine erhebliche Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei abhinge, nicht vorliege, sodass ihm die Kosten seiner Rekursbeantwortung gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen sind.
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