OGH 1Ob547/85

OGH1Ob547/8517.4.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Gudrun Anna A, Hausfrau, Klagenfurt, Sterneckstraße 8, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider den Antragsgegner Franz A, Vertragsbediensteter, Viktring, Keutschacherstraße 171, vertreten durch Dr.Franz Großmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff.EheG infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 25.Jänner 1985, GZ.1 R 638/84-27, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.November 1984, GZ.18 F 9/84-21, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung der Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die am 22.August 1959 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.2.1984, 27 Cg 485/83, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammt die am 21.7.1963 geborene Carmen A; Ehepakte wurden nicht errichtet. Während der Ehe erwarben die Streitteile je einen Vierteilanteil an der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring, auf der die Häuser Keutschacherstraße 171 und 173 (ein Doppelhaus) stehen. Der zweite Hälfteanteil steht im Eigentum der Margarethe B. Die Streitteile hatten mit dem Rechtsvorgänger der Margarethe B eine Benützungsregelung dahin getroffen, daß sie das Haus Viktring, Keutschacherstraße 171, und der Eigentümer des anderen Hälfteanteils das Haus Keutschacherstraße 173 allein benützen. Das Haus Keutschacherstraße 171 hat ein Keller- , ein Erd- und ein Obergeschoß. Im Kellergeschoß befinden sich zwei Fremdenzimmer, im Erdgeschoß ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Bad und ein WC, im Obergeschoß zwei Schlafzimmer mit einem Duschraum. Alle Räume sind eingerichtet. Der Verkehrswert des den Streitteilen gehörenden Hälfteanteils an der Liegenschaft beträgt S 708.318. Der Antragsgegner ist Alleineigentümer des Grundstücks 590/11 der EZ 48 KG St.Nikolai im Wert von S 360.000,-- das ebenfalls während der Ehe gekauft wurde. Der Wert der aufzuteilenden Fahrnisse beträgt S 94.000.

Die Antragstellerin verfügt über kein Einkommen oder Vermögen. Sie erhält vom Antragsgegner auf Grund des Urteils des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 17.4.1984, 18 C 26/84, einen Unterhaltsbetrag von monatlich S 6.000. Die Tochter der Streitteile studiert an der Universität Klagenfurt, sie ist vor ca. einem Jahr aus der Wohnung der Streitteile ausgezogen. Die Antragstellerin zog nach der Ehescheidung aus der Ehewohnung im Hause Keutschacherstraße 171 aus und lebt derzeit in einer ca.10 m 2 großen Garconniere in Klagenfurt, die aus einem Raum mit WC und Sitzbadewanne besteht. Der Antragsgegner wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18.1.1984, 8 EVr 3383/83, wegen Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a S 120 verurteilt, weil er in ein von der Antragstellerin versperrtes Zimmer einzudringen versuchte und sie mit dem Umbringen bedroht hat. Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.8.1984, 8 EVr 806/84, wurde der Antragsgegner wegen Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt, weil er versucht hatte, die Antragstellerin durch die Äußerung, sie 'kalt' zu machen, zum Öffnen der Türe zu dem von ihr benützten Gästezimmer zu nötigen.

Die Antragstellerin begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß ihr der dem Antragsgegner gehörende Miteigentumsanteil an der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring, die Einrichtung des Hauses Keutschacherstraße 171 und die Ehewohnung in diesem Haus zugewiesen werde, wogegen dem Antragsgegner das Grundstück 590/11 KG St.Nikolai verbleiben solle.

Der Antragsgegner hat vorgebracht, daß der der Antragstellerin gehörende Miteigentumsanteil an der EZ 22 KG Viktring von ihm erworben worden sei. Er habe auch sämtliche Einrichtungsgegenstände des Wohnhauses Keutschacherstraße 171 angeschafft. Er begehre die Zuteilung des Miteigentumsanteils der Antragstellerin, allenfalls gegen Bezahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung und die Zuweisung der Ehewohnung. Im Hinblick auf sein Einkommen sei er nicht in der Lage, eine andere Wohnung zu beschaffen. Hilfsweise stellte er den Antrag, die den Streitteilen gehörenden Anteile an der EZ 22 KG Viktring zu versteigern und den Erlös aufzuteilen. Das Erstgericht wies die Ehewohnung im Hause Keutschacherstraße 171 dem Antragsgegner zur alleinigen Benützung zu (Punkt 1), übertrug den Miteigentumsanteil der Antragstellerin an der EZ 22 KG Viktring dem Antragsgegner (Punkt 2), sprach aus, daß das Grundstück 590/11 KG St.Nikolai im Eigentum des Antragsgegners verbleibt (Punkt 9), wies der Antragstellerin Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens im Haus Keutschacherstraße 171 zu (Punkt 3 lit.ae), stellte fest, daß Gegenstände im Alleineigentum der Antragstellerin (Punkt 4), des Antragsgegners (Punkt 5) bzw. der Tochter Carmen (Punkt 6) stehen und wies alle übrigen Gegenstände des Gebrauchsvermögens dem Antragsgegner zu (Punkt 7). Es trug dem Antragsgegner auf, die der Antragstellerin zugeteilten und die in ihrem Alleineigentum stehenden Gegenstände binnen 14 Tagen an sie auszufolgen (Punkt 8 lit.a) und ihr binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses eine Ausgleichszahlung von S 500.000 zu bezahlen (Punkt 8 lit.b). Das weitere Begehren der Antragstellerin, ihr den Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der EZ 22 KG Viktring und die Ehewohnung im Haus Keutschacherstraße 171 und sämtliche Einrichtungsgegenstände dieses Hauses zuzuteilen, wies es ab (Punkt 10). Die Kosten des Verfahrens hob das Erstgericht gegeneinander auf (Punkt 11).

Das Erstgericht stellte fest: Die Streitteile hätten während der Ehe im Hause Viktring, Keutschacherstraße 171 bis 173, im gemeinsamen Haushalt gelebt. Die zwei Zimmer im Kellergeschoß und darüber hinaus in der Ehewohnung freistehende Betten seien seit 1970 während der Sommermonate vermietet worden, die Einnahmen aus der Vermietung seien der Antragstellerin zugeflossen, die auch im wesentlichen alle anfallenden Arbeiten besorgt habe. Im Jahre 1981

habe die Antragstellerin aus dem Erlös der Fremdenzimmervermietung einen PKW Fiat 126 um S 45.000 erworben, dessen Alleineigentümerin sie sei. Der Antragsgegner sei Bundesbediensteter und darüber hinaus nebenberuflich als Fahrlehrer der Fahrschule 'Alpenland' tätig. Die Antragstellerin sei während der Ehe niemals berufstätig gewesen, habe den Haushalt besorgt und bei kleineren Reparaturarbeiten am Haus (Streichen der Fensterflügel etc.) mitgeholfen. Zu Beginn der Ehe seien die Streitteile von den Eltern und der Großmutter der Antragstellerin finanziell unterstützt worden. Die Großmutter der Antragstellerin habe ihr monatlich DM 50 zugewendet, sie habe auch DM 1.000 zur Bezahlung der für den Erwerb der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring zu bezahlenden Eintragungsgebühr zur Verfügung gestellt. Die Eltern der Antragstellerin hätten fortlaufend kleinere Geldbeträge, Wäsche, Kleider und Stoffe geleistet. Die Antragstellerin habe anläßlich ihrer Verehelichung Hausratsgegenstände aus der Bundesrepublik Deutschland in die Ehewohnung eingebracht.

In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, nach gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe der an der Scheidung der Ehe nicht schuldige Teil ein Wahlrecht, welche Gegenstände des ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse ihm zufallen sollen. Im vorliegenden Fall seien aber die Verhältnisse so gelagert, daß dem Aufteilungswunsch der Antragstellerin nicht ohne Unbilligkeit für den Antragsgegner Rechnung getragen werden könnte. Es sei zu berücksichtigen, daß zwischen den früheren Ehegatten ein gespanntes Verhältnis bestehe, weshalb dem Grundsatz, daß die vermögensrechtlichen Bindungen der Ehegatten nach Möglichkeit vollkommen aufgehoben werden sollen, Beachtung zu schenken sei. Der Grundsatz des § 90 Abs1 EheG, wonach die Eigentumsverhältnisse an unbeweglichem Vermögen nach Tunlichkeit nicht zu verändern seien, habe dem gegenüber zurückzutreten. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine es billig, dem Antragsgegner den Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Liegenschaft EZ 22

KG Viktring zuzuweisen und ihm das Eigentum am Grundstück 590/11 KG St.Nikolai zu belassen. Dem Begehren der Antragstellerin könne aber insoweit Rechnung getragen werden, als ihr die Mehrzahl der Fahrnisgegenstände, soweit sie sich nicht im Eigentum des Antragsgegners oder der Tochter befinden, zugewiesen werden. Weiters sei dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 500.000 aufzuerlegen. Die Antragstellerin erhalte demnach wertmäßig S 571.700, was bei einem Gesamtwert der aufzuteilenden Vermögenswerte von S 1,162.318 und unter Bedachtnahme darauf, daß ihr der PKW Fiat 126 verbleibe, der Billigkeit entspreche. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstrichters. Auf die im Rekurs vorgebrachte Behauptung, daß auch die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 200.000

in der Lage sei, sei nicht einzugehen, weil dieses Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet worden sei. Unter Außerachtlassung dieses Umstandes wäre jede andere als die vom Erstgericht getroffene Aufteilung unbillig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der Antragstellerin ist gerechtfertigt. Die Antragstellerin ficht den Beschluß des Rekursgerichtes insoweit an, als ihr nicht der Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring, die Ehewohnung und sämtliche im Hause Keutschacherstraße 171 befindlichen Einrichtungsgegenstände zugewiesen wurden.

Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß nach nunmehr ständiger Rechtsprechung dem Verschulden an der Zerrüttung der Ehe auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff.EheG Bedeutung zukommt. Es entspricht der Billigkeit, innerhalb der wertmäßigen Aufteilung dem an der Auflösung der Ehe schuldlosen Teil gewisse Optionsmöglichkeiten auf jene Gegenstände einzuräumen, die er behalten oder zugewiesen haben will. Wenn nicht andere schwerwiegende Gründe, etwa ein existenzielles Bedürfnis des an der Eheauflösung schuldigen Teils, das sonst nicht befriedigt werden könnte, berücksichtigungswürdig erscheint, soll der Aufteilungswunsch des an der Auflösung der Ehe Schuldlosen Berücksichtigung finden, insbesondere bei Gegenständen, die im Miteigentum der vormaligen Ehegatten stehen (SZ 55/45; EFSlg.41.375 u.a.). Es sollen zwar die Folgen der Scheidung in wirtschaftlicher Hinsicht für beide Ehegatten möglichst ausgeglichen geregelt werden, doch besteht auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, daß der an der Ehescheidung unschuldige Teil in gewissem Ausmaß besser bedacht wird als der schuldige (8 Ob 579,580/84; 7 Ob 551/84; EFSlg.41.369 u.a.); dem unschuldigen Teil soll bei der Vermögensauseinandersetzung nach Möglichkeit die bisherige Lebensgrundlage bewahrt bleiben (EFSlg.41.368, 34.464 u. a.). Es wurde auch ausgesprochen, daß es dem Grundsatz der Billigkeit widerspricht, wenn der Schuldlose infolge der durch das Verhalten des anderen ausgelösten Aufteilung eine weitgehende Einschränkung seines Lebensstandards auf sich nehmen müßte (EvBl 1982/195).

Die voranstehenden Gesichtspunkte wurden bei der von den Vorinstanzen getroffenen Entscheidung unzureichend berücksichtigt. Der Aufteilungswunsch der an der Scheidung schuldlosen Antragstellerin geht dahin, daß ihr der Viertelanteil des Antraggegners an der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring (und damit auch die im Hause Keutschacherstraße 171 befindliche Ehewohnung) zugewiesen wird. Im Rekursverfahren wies die Antragstellerin auf die Möglichkeit der Begründung eines Fruchtgenußrechts am Miteigentumsanteil des Antragsgegners hin. Da der Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ 22 KG Viktring wertvoller ist als der Wert des Grundstücks 590/11 St.Nikolai wäre der Wertunterschied durch eine billige Ausgleichszahlung auszugleichen. Im Hinblick auf das Verschulden des Antragsgegners an der Auflösung der Ehe und die beengten wirtschaftlichen Möglichkeiten der Antragstellerin könnte eine derartige Regelung auch ohne vollen Wertausgleich an den Antragsgegner in Betracht gezogen werden (EvBl 1982/113). Eine Regelung wäre aber auch in der Form möglich, daß der Antragstellerin ein Fruchtgenußrecht am Miteigentumsanteil des Antragsgegners eingeräumt wird (SZ 53/81; SZ 52/145; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu §§ 87, 88 EheG). Daß ein Fruchtgenußrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil begründen werden kann, ist anerkannt (SZ 25/233; SZ 23/287;

EvBl 1957/402; Petrasch in Rummel a.a.O. Rdz 2 zu § 509). Das Fruchtgenußrecht erfaßt dann die dem Miteigentümer zustehenden Nutzungsrechte (MietSlg.28.044; Petrasch a.a.O. Rdz 1 zu § 521). Der Antragstellerin käme dann im Hinblick auf ihre Stellung als Miteigentümerin eines Viertelanteils das Nutzungsrecht in Ansehung sämtlicher Räume des Hauses Keutschacherstraße 171 zu. Da die Einräumung des Fruchtgenußrechts eine Wertminderung des Miteigentumsanteils bewirkt, wäre der Antragstellerin auch in diesem Fall eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, die aber wegen der Bewahrung der Miteigentumsverhältnisse geringer zu bemessen wäre als bei übertragung des Miteigentumsanteils. Eine Aufteilung, die dem Antragsgegner praktisch den gesamten während der Ehe erworbenen Realbesitz und damit auch die frühere Ehewohnung überläßt und der Antragstellerin die Sorge und die Beschaffung einer angemessenen Wohnung aufbürdet, kann im Hinblick auf das Verschulden des Antragsgegners am Scheitern der Ehe nicht als sachgerecht erachtet werden. Welche Regelung schließlich getroffen wird, hängt davon ab, welche Ausgleichszahlung die Antragstellerin leisten kann. Da die Vorinstanzen Feststellungen über die Höhe einer der Antragstellerin zumutbaren Ausgleichszahlung nicht getroffen haben, liegt ein dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zuzuordnender Mangel an für die Anwendung des Gesetzes notwendigen Tatsachenfeststellungen vor, der im Rahmen des § 232 Abs2 AußStrG vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmen ist.

Für feststellende Aussprüche über Eigentumsverhältnisse der Streitteile bzw. dritter Personen ist im Verfahren nach den §§ 81 ff.EheG kein Raum.

Die Eigentumsverhältnisse sind auch für die Frage, ob Gegenstände der Aufteilung unterliegen, nicht entscheidend (vgl. § 81 Abs2 u.3 EheG).

Soweit Sachen weder zum ehelichen Gebrauchsvermögen noch zu ehelichen Ersparnissen gehören oder die Ausnahmetatbestände des § 82 Abs1 EheG zutreffen, unterliegen sie nicht der Aufteilung, ein dahin abzielender Antrag wäre zurückzuweisen.

Wegen des untrennbaren Sachzusammenhanges ist ungeachtet der eingeschränkten Anfechtungserklärung der Antragstellerin die Entscheidung der Vorinstanzen auch nicht teilweise als in Rechtskraft erwachsen anzusehen.

Demgemäß ist spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 234 AußStrG.

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