Normen
ABGB §880a A
1 Ob 544/95 | OGH | 27.03.1995 |
Veröff: SZ 68/64 |
3 Ob 546/95 | OGH | 28.06.1995 |
nur: Eine dreipersonale Garantie liegt vor, wenn die Verpflichtung des Garanten gegenüber dem Begünstigten ihren Rechtsgrund in seinen Beziehungen zu einem Dritten findet. (T1) |
1 Ob 318/98s | OGH | 15.12.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer dreipersonalen Garantie begründet der Garantievertrag eine selbständige, von der Verbindlichkeit des ursprünglichen Schuldverhältnisses unabhängige Schuld. (T2) |
8 Ob 137/08t | OGH | 27.01.2009 |
Auch; Beisatz: Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens im Zusammenhang mit dem Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Voraussetzungen für den Abruf einer Garantie („auf erste Aufforderung" - wie hier) zwischen Garantiebank und Begünstigten, soweit dies nicht in der Garantie festgehalten wurde. (T3); Beisatz: Die Garantie ist insoweit also anders als eine Bürgschaft nicht akzessorisch. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950327_OGH0002_0010OB00544_9500000_003
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