OGH 1Ob538/53 (RS0041675)

OGH1Ob538/5324.6.1953

Rechtssatz

Es ist nicht Sache des Gerichtes, Fehler der Partei zu verbessern; noch viel weniger können von der Partei verursachte Mängel eines Urteilsspruches durch Berichtigung des Urteiles behoben werden.

Normen

ZPO §419 B

2 Ob 231/52OGH26.03.1952
1 Ob 200/53OGH18.03.1953
1 Ob 538/53OGH24.06.1953
7 Ob 14/68OGH31.01.1968

Vgl; nur: Es ist nicht Sache des Gerichtes, Fehler der Partei zu verbessern. (T1)

7 Ob 205/69OGH26.11.1969

Beisatz: Hier: Berichtigung des Unterhaltszuspruches durch Einfügung "ab Klagstag" abgelehnt, weil von der Klägerin in der Klage nicht beantragt. (T2)

3 Ob 130/71OGH15.12.1971

nur T1; Beisatz: Vom OGH bei amtswegiger Prüfung als verfehlt erkannter Urteilsantrag des Klägers. (T3)

7 Ob 598/78OGH29.06.1978

nur T1

1 Ob 44/70OGH12.03.1980

nur T1

7 Ob 521/80OGH13.03.1980
3 Ob 579/81OGH04.11.1981

nur T1

3 Ob 48/89OGH14.03.1990

Vgl; Beisatz: Es ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Gegner auf diesen Fehler beruft. (T4)

6 Ob 235/06mOGH12.10.2006

Beisatz: Es können nur Fehler des Gerichts, nicht aber Fehler der Parteien berichtigt werden, mag auch die Entscheidung des Gerichts eben wegen eines Parteifehlers unrichtig geworden sein. (T5); Beisatz: Hier: Berichtigung des Scheidungsbeschlusses abgelehnt, da dem Erstrichter im vorliegenden Scheidungsverfahren aufgrund des Antrages nicht erkennbar war, dass die Parteien tatsächlich die Scheidung einer anderen Ehe anstrebten. (T6)

5 Ob 283/08sOGH13.01.2009

Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Berichtigungsvorschriften der §§ 419, 430 ZPO sollen dem Gericht die Anpassung der Entscheidungserklärung an den Entscheidungswillen ermöglichen. (T7); Bem: Hier: In Verbindung mit § 41 AußStrG 2005. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19530624_OGH0002_0010OB00538_5300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)