Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig,
1. Der erstklagenden Partei den Betrag von S 11,711.762 samt 9,25 % Zinsen aus S 1,713.773, 8,03 % Zinsen aus S 6,540.293, 12,25 % Zinsen aus S 2,244.223 und 0,5 % Haftungsprovision aus S 1,213.473 jeweils seit 18. Oktober 1991 und
2. der zweitklagenden Partei den Betrag von S 9,050.000 samt 8,5 % Zinsen, 1 % Kreditprovision und 6,5 % Überziehungszinsen je aus S 6,700.000, 8 % Zinsen und 7,5 % Verzugszinsen je aus S 1,270.481,19, 8 % Zinsen und 7 % Verzugszinsen je aus S 1,079.518,81 jeweils seit 1. Dezember 1991 sowie
3. den beiden klagenden Parteien die mit S 1,911.670,11 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 125.799,19 Umsatzsteuer und S 1,156.875,-- Barauslagen) binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte betrieb seit 1976 ein Ziegelwerk. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26.September 1991 errichtete sie mit ihrem Ehemann, dem Zweitbeklagten, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in die sie das Ziegelwerk als Sacheinlage einbrachte. Sie übernahm eine Stammeinlage von 75 % des Stammkapitals, der Zweitbeklagte eine solche von 25 %. Die Gesellschaft übernahm unbeschadet einer fortdauernden Haftung der Erstbeklagten für die zu ihrem Ziegelwerk gehörigen Schulden alle damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten. Für das Einzelunternehmen wurde zum 31. Dezember 1990 eine Einbringungsbilanz erstellt, in der die Verbindlichkeiten des eingebrachten Unternehmens bei der örtlichen Sparkasse (in der Folge kurz Sparkasse) auf fünf verschiedenen Konten mit insgesamt S 18,951.682,69 und bei der örtlichen Raiffeisenkasse (in der Folge Raiffeisenkasse) auf vier verschiedenen Konten mit insgesamt S 10,325.118,43 ausgewiesen sind.
Die Gesellschaft wurde am 3. Dezember 1991 in das Firmenbruch eingetragen.
In den Jahren 1985 bis 1987 nahm die Erstbeklagte in ihrem Ziegelwerk Großinvestitionen vor, zu deren Finanzierung sie eine Reihe von Kreditverträgen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (in der Folge kurz AGB) abschloß. Bei der Raiffeisenkasse nahm sie am 30. Dezember 1985 einen in zehn gleichen Halbjahresraten von je S 150.000 ab 30.Juni 1986 rückzahlbaren Abstattungskredit von 1,5 Mio S mit einem zum 3. Dezember 1991 offenen Saldo von S 1,270.481,19, am 30. Dezember 1985 einen in zehn gleichen Halbjahresraten von je S 200.000 ab 30. Juni 1986 rückzahlbaren weiteren Abstattungskredit von 2 Mio S mit einem zum 3. Dezember 1991 offenen Saldo von S 1,178.116,48 sowie am 12.April 1988 und am 28. April 1989 zwei Betriebsmittelkredite bis zum Betrag von je 1 Mio S, rückzahlbar bis 31. März 1993 bzw 1994, und schließlich am 25.März 1990 einen weiteren Betriebsmittelkredit bis zum Betrag von 4,8 Mio S, rückzahlbar bis längstens 28. Februar 1995, auf; zum 3. Dezember 1991 wies das für diese Betriebsmittelkredite geführte Konto einen Saldo von S 7,996.800,58 aus. Zur Besicherung dieser Kredite dienten im wesentlichen Blankoakzepte der Erstbeklagten, die Bürgschaft des Zweitbeklagten sowie Hypotheken auf zwei Liegenschaften im Gesamtbetrag von S 9,050.000.
Die Sparkasse gewährte der Erstbeklagten am 14. bzw 15. April 1987 einen Fremdwährungskredit bis zum Betrag von 4,9 Mio S, einen am 7. April 1988 auf den Betrag von S 1,964.587,07 erhöhten Haftungskredit über ein 1,8 Mio S mit einer Laufzeit von sieben Jahren, der - obwohl eine Inanspruchnahme der Haftungszusage nicht erfolgt ist - zum 17. Oktober 1991 mit einem Saldo von S 1,213.773 ausgewiesen wird, und einen Betriebsmittelkredit von 1 Mio S mit einer Laufzeit bis 31. Dezember 1989, der am 23. August 1988 auf 4 Mio S erhöht wurde; ferner räumte ihr die Sparkasse am 27.April 1988 einen Kredit über S 500.000 mit einer Laufzeit von fünf Jahren und halbjährlichen Annuitäten von S 62.750, für den zum 17. Oktober 1991 ein Saldo von S 2,244.323 ausgewiesen ist, am 22. Dezember 1988 einen von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist kündbaren Sanierungskredit gemäß einem Konzept zur Aufrechterhaltung des Betriebes über den Betrag von 1,5 Mio S ohne bestimmte Laufzeit, für den zum 17. Oktober 1991 ein Saldo von S 1,713.773 ausgewiesen ist, am 30. Mai 1990 einen in halbjährlichen Tilgungsraten von je S 310.000 ab 30. September 1990 und während der Laufzeit einer Förderung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds vom 27. Dezember 1989 unkündbaren Investitionskredit über 6,2 Mio S, der zum 17. Oktober 1991 einen Debetsaldo von S 6,540.293 aufweist, ein. Zur Sicherstellung dieser Kreditverbindlichkeiten dienten von der Erstbeklagten akzeptierte, vom Zweitbeklagten als Bürge gezeichnete Wechsel, Eigentumsvorbehalte an kreditfinanzierten Maschinen sowie Höchstbetragshypotheken auf drei Liegenschaften.
Ohne Rücksprache mit den beiden Beklagten bot die Sparkasse der erstklagenden Partei näher bezeichnete Kreditforderungen von insgesamt S 11,711.762 mit Schreiben vom 21. Oktober 1991 gemäß §§ 1422 f ABGB gegen Zahlung eines Entgeltes von 7,5 Mio S bei Übertragung aller Sicherungsrechte und Übergang der Kreditforderungen zum Nominalbetrag bei Annahme dieses Anbots bis 23. Oktober 1991 und Forderungsübergang bei Zahlung der Einlösungsvaluta an. Die erstklagende Partei nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 23. Oktober 1991 an und beglich das vereinbarten Entgelt von 7,5 Mio S am 4. November 1991. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 kündigte die Sparkasse die Geschäftsverbindung bzw. die Kreditverhältnisse mit dem Beklagten auf und stellte den aushaftenden Saldo binnen drei Wochen zum 15. November 1991 zur Zahlung fällig.
Mit Schreiben vom 22. November 1991 stellte die Raiffeisenkasse gleichfalls ohne Kontaktaufnahme mit den Beklagten den Saldo aus den Kreditverhältnissen, die mit S 7,834.151,58, S 1,238.448,19 und S 1,094.710,48 je ohne Zinsen aushafteten, fällig und forderte die Rückzahlung samt den offenen Zinsen bis längstens 30. November 1991.
Die zweitklagende Partei erlangte von dritter Seite von der Forderungseinlösung durch die erstklagende Partei Kenntnis und bot der Raiffeisenkasse mittels Telefax vom 2. Dezember 1991 die Einlösung dieser Forderungen gegen die Beklagte mit dem sich zum 30. November 1991 ergebenden Saldo an. Die Raiffeisenkasse nahm das Anbot noch am selben Tag an, gab die zum 30. November 1991 aushaftenden Salden mit 6,7 Mio S bekannt und forderte die Zahlung binnen zwei Tagen. Dieser Aufforderung kam die zweitklagende Partei auch nach. Noch am 2. Dezember 1991 informierten die zweitklagende Partei und die Raiffeisenkasse die Erstbeklagte von der Einlösung.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 1991 kündigten die klagenden Parteien - die beide Ziegelwerke betreiben und zu deren Geschäftszweig das Kreditgeschäft nicht gehört - der Erstbeklagten die Kreditverhältnisse mit der Sparkasse unter Hinweis auf deren Aufkündigung vom 24. Oktober 1991 und eine einvernehmlich erfolgte Verlängerung der Zahlungsfrist bis 15. Dezember 1991 und mit der Raiffeisenkasse unter Verweisung auf die Befugnis zur sofortigen Fälligstellung angesichts der unterbliebenen Zahlung der Halbjahresraten auf und forderten eine Bereinigung bis 7. Jänner 1992. Das Angebot der Beklagten, den klagenden Parteien die Einlösungsbeträge von 7,5 bzw. 8 Mio S zu bezahlen, wurde abgelehnt.
Mit zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klagen gegen die Erstbeklagte als Kreditnehmerin und den Zweitbeklagten als Bürgen und Zahler begehrten die erstklagende Partei den zum 17. Oktober 1991 offenen Saldo aus den eingelösten Kreditforderungen im Gesamtbetrag von S 11,711.762 s.A. und die zweitklagende Partei den zum 30. November 1991 offenen Saldo aus den eingelösten Kreditforderungen in Gesamthöhe von S 9,050.000 s.A. Sie brachten im wesentlichen vor, die den Beklagten übermittelten Kontoauszüge seien unbeanstandet geblieben. Die Forderungen seien von den klagenden Parteien voneinander unabhängig und ohne Absprache eingelöst worden. Die Kredite seien mangels Einhaltung der Rückzahlungsverpflichtung und wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten, gegen die auch Exekutionsverfahren anhängig seien, fällig gestellt worden.
Die Beklagten wendeten ein, der Erwerb der Forderungen durch die klagenden Parteien verfolge nur den Zweck, das Ziegelwerk zu ruinieren, verstoße daher gegen § 1 UWG und sei ein nach den §§ 10 und 11 KartG verbotenes Kartell und vor allem auch deshalb rechtsmißbräuchlich, rechtsunwirksam und sittenwidrig, weil die Banken ihre Kreditforderungen Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden zuwider an Konkurrenten der Erstbeklagten verkauft hätten. Die Kreditgewährung durch die Sparkasse sei fahrlässig erfolgt, weil diese schon 1987 hätte vorhersehen müssen, daß die Beklagten die Kredite weder aus den Betriebserträgen noch aus ihrem Privatvermögen würden abstatten können. Die Sparkasse habe unzureichende Sicherheiten akzeptiert und dabei Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verletzt. Der Sanierungskredit hätte vor Beendigung der Sanierungsphase nicht gekündigt werden können. Die Vereinbarung über den in Halbjahresraten von S 310.000 rückzahlbaren Kredit sei dahin abgeändert worden, daß nur die Zinsen zu entrichten gewesen seien; dieser Verpflichtung seien die Beklagten nachgekommen. Eine Änderung der Verhältnisse sei bei den Beklagten nicht eingetreten; zu einer Umschuldung seien sie nicht verpflichtet gewesen. Die von der Raiffeisenkasse gewährten Betriebsmittelkredite hätten noch nicht zurückgezahlt werden müssen. Bei den Abstattungskrediten hätten nach einer Vertragsänderung nur die Zinsen beglichen werden müssen. Sämtliche Kredite seien daher noch nicht zur Rückzahlung fällig. Trotz Übermittlung von Kreditpromessen über 9 Mio S an die Sparkasse und 8 Mio S an die Raiffeisenkasse hätten diese Banken ihre Forderungen wider Treu und Glauben ohne Rückfrage bei den Beklagten an die klagenden Parteien veräußert.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, die Beklagten seien in den Jahren 1987/88 mit der Sparkasse übereingekommen, daß die Kredite bei Zahlung der Zinsen nicht fälliggestellt würden. Auch die Raiffeisenkasse habe zugesagt, mit der Aufkündigung der Kredite bis zum Abschluß der Umschuldungsverhandlungen zuzuwarten. Sie sei mit der Aussetzung der Kapitaltilgungsraten einverstanden gewesen. Die Zinsen seien allerdings nur bis Sommer 1990 abgedeckt worden. Auf die Abstattungskredite der Sparkasse seien die Zinsen nur bis 30. September 1990 bezahlt worden. Für den Sanierungsfall habe die Sparkasse einen Nachlaß von 6 Mio S zugesichert. Die Raiffeisenkasse habe einen Zinsennachlaß in einer Größenordnung von einer halben Million Schilling in Aussicht gestellt und zugesagt, den Ausgang der Umschuldungsverhandlungen vor Fälligstellung abzuwarten. Ende Oktober 1991 hätten die Beklagten mit Hilfe einer Bürgschaft des Bruders der Erstbeklagten und unter Bedachtnahme auf den von der Sparkasse zugesagten Nachlaß die Umschuldungsverhandlungen mit einer örtlichen Volksbank mit einem Finanzierungskonzept von 23 Mio S zum Abschluß gebracht. Diese Volksbank habe der Sparkasse am 31. Oktober 1991 eine bis 15. November 1991 gültige Kreditpromesse über 9 Mio S und der Raiffeisenkasse eine solche über 8 Mio S ausgestellt; diese seien jeweils von einer Übertragung der Sicherheiten und der Fertigung einer rechtsgültigen Krediturkunde durch die von den Beklagten errichtete, zu diesem Zeitpunkt im Firmenbuch noch nicht eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung abhängig gemacht worden. Am 28. November 1991 habe die Gesellschaft der Raiffeisenkasse eine weitere mit 27. November 1991 datierte und bis 3. Dezember 1991 gültige Kreditpromesse der Volksbank über 8 Mio S zugemittelt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß zwar weder ein wettbewerbs-, kartell- oder sittenwidriges Vorgehen der klagenden Parteien erwiesen sei, noch in der Kreditgewährung an die Erstbeklagte Verletzungen von Vertragspflichten erblickt werden könnten, daß jedoch die Fälligstellung der Kredite den zumindest stillschweigend zustandegekommenen Stillhalteübereinkommen zwischen den Banken und den Beklagten, namentlich mit Rücksicht auf die schon lange geduldete Nichtbedienung der Kredite und die Zusage, die Umschuldungsverhandlung abzuwarten, zuwider liefe. Die Kündigung bzw. Fälligstellung sei daher nicht rechtswirksam erfolgt.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, für infolge wettbewerbswidrigen Verhaltens geschlossene Verträge fehle es an besonderen Nichtigkeitsregeln, sie seien daher grundsätzlich wirksam. Dem Mitbewerber stehe nur ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch zu, nicht aber auch das Recht, in die Rechtsbeziehungen anderer einzugreifen. Daß sich die klagenden Parteien zu wettbewerbswidrigem Verhalten vertraglich verpflichtet hätten, stehe nicht fest. Insoweit die Beklagten aus dem vermeintlich wettbewerbswidrigen Verhalten der klagenden Parteien beim Forderungskauf Schadenersatzansprüche ableiteten, sei ihnen entgegenzuhalten, daß selbst eine allenfalls nur teilweise entgeltliche oder sogar wettbewerbswidrige Abtretung die Forderung und deren ursprünglichen Inhalt unverändert lasse. Das gelte auch für die Einlösung gemäß § 1422 ABGB. Löse der Neugläubiger im Einvernehmen mit dem Altgläubiger durch Hingabe an Zahlungsstatt eine Schuld ein, gehe die Forderung auch mit dem Inhalt des Geschuldeten und nicht nur des Hingegebenen über. Demnach komme eine Zahlungspflicht an die klagende Parteien stets nur nach Maßgabe der Vereinbarungen der Beklagten mit den Zedenten in Betracht. Den Beklagten stünden daher auch den Neugläubigern gegenüber alle Einwendungen zu, die sie gegen die Kreditgeberinnen hätten. Wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte prägten auch die kartellrechtlichen Verbotsbestimmungen. Aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmer seien Verhaltenskartelle (§ 4 KartG), wenn der Wettbewerb durch sie tatsächlich beschränkt werde. Nicht zugelassene Kartellverträge seien zwar nichtig, solche Verhaltenskartelle und ihre Durchführung seien jedoch nicht von vornherein verboten und unwirksam, sondern könnte die Durchführung eines Verhaltenskartells nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden. Hier stehe aber vor allem die tatsächliche Beschränkung des Wettbewerbs nicht fest, durch die die Verhaltensweise der zweitklagenden Partei zu einem Verhaltenskartell werden würde. Sittenwidrig seien etwa Zessionen, die nur erfolgten, um den Zedenten durch die einseitige Überwälzung des Prozeßrisikos einen verfahrensrechtlichen Vorteil zu verschaffen. Nichtig seien auch auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners abzielende Verträge. Solches könne aber schon deshalb nicht angenommen werden, weil die kreditvertragliche Rechtsposition der Beklagten durch den Forderungsübergang keine qualitative Änderung erfahre. Sittenwidrig könnten Kreditverträge nur dann sein, wenn der Vertragsabschluß an sich verwerflich sei. Ob die Auflösung von Kreditverträgen durch den Kreditgeber sittenwidrig ist, sei nach dem Vorliegen wichtiger Gründe zu beurteilen. Aus der Tatsache der Kreditgewährung könne nicht auf die Verpflichtung der Bank geschlossen werden, bei Vorliegen der Verlustgefahr weitere Geldmittel zur Verfügung zu stellen oder auch nur die Laufzeit des Kredits zu verlängern, wenn sich zeige, daß der bei der Krediteinräumung vorgelegene Finanzierungsplan unzulänglich sei. Selbst zur Liquiditätssicherung eingeräumte Kreditzusagen verpflichteten zu keiner weiteren Stützungsaktion, sollten die Sanierungsvoraussetzungen ungünstig sein. Nicht sittenwidrig sei die Kreditsperre, wenn sie auf dem Mißtrauen gegen die Bonität des Schuldners und so in Wahrnehmung berechtiger kaufmännischer Interessen und nicht in schikanöser Absicht erfolge. Auf die Geschäftsbeziehungen der Kreditunternehmungen mit der Erstbeklagten seien die AGB zumindest subsidiär anzuwenden, nach deren Punkt 36 die Geschäftsverbindung nur bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen ohne vertragliche Kündigungsregelung und ohne Einhaltung einer bestimmten Frist beendet werden könne. Bei Fehlen einer vertraglichen Regelung könne das unbefristete Darlehen jederzeit auch ohne wichtigen Grund fällig gestellt werden, dem Schuldner müsse aber eine angemessene Frist zur Rückzahlung eingeräumt werden. Die Kündigung dürfe aber nicht zur Unzeit erfolgen, wenn der Bank das Zuwarten zugemutet werden könne. Im übrigen richte sich die Kündigungsmöglichkeit nach der Vereinbarung und sei bei bestimmter Laufzeit auf wichtige Gründe beschränkt, müsse jedoch hier zumindest bei der erstklagenden Partei nicht geprüft werden. Wichtige Gründe zur sofortigen Fälligstellung seien in den Kreditverträgen ausdrücklich vereinbart worden. Danach sei eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage insbesondere dann anzunehmen, wenn der Kreditnehmer oder der Bürge Zahlungen einstelle, gegen sie Befriedigungs- oder Sicherungsexekutionen geführt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet werde. Wichtiger Grund sei auch die nicht zuständige oder nicht termingerechte Erfüllung der dem Kreditnehmer obliegenden Verpflichtungen. Die Raiffeisenkasse sei an sich grundsätzlich zur Kündigung berechtigt gewesen. Schon das Verlangen nach einem Schuldennachlaß von 2 Mio S und die Überziehung des Kreditrahmens stellten eine Verschlechterung der Vermögenslage dar. Auch seien entgegen der festgestellten Aussetzungsvereinbarung Zinsen ab Sommer, jedenfalls aber ab Ende 1990 nicht mehr bezahlt worden. Es könne aber auch schlüssig auf Kündigung bzw. Fälligstellung verzichtet werden. Unabhängig davon, ob die Raiffeisenkasse ausdrücklich zugesagt habe, mit einer Fälligstellung bis zum Abschluß von Umschuldungsverhandlungen gewissermaßen unbefristet zuzuwarten, habe sie jedenfalls mehr als ein Jahr hindurch die Säumigkeit der Beklagten stillschweigend geduldet und nicht einmal schriftlich gemahnt. Ein Verzicht dürfe allerdings nur dann angenommen werden, wenn kein vernünftiger Grund offen bleibe, am ernstlichen Willen hiezu zu zweifeln. Aus dem bloßen Zuwarten der Raiffeisenkasse allein dürfe das nicht angenommen werden. Es müsse aber auch Bedacht werden, daß sich die Raiffeisenkasse am 7. November 1991 auf Umschuldungsverhandlungen mit dem Beklagten konkret eingelassen und zugesagt habe, das Verlangen nach einem Nachlaß von 2 Mio S dem Vorstand zu unterbreiten und vom Ergebnis zu berichten. Die Reaktion auf das Umschuldungsanbot der Beklagten sei aber nicht nur dessen Ablehnung, sondern auch die Kündigung der Geschäftsverbindung und Fälligstellung aller Salden gewesen. Ein wichtiger Grund zu Beendigung einer Geschäftsverbindung mit der Bank fehle jedenfalls, wenn erwartet werden könne, daß der Kunde Vertragsverstöße nach angemessener Abmahnung vermeiden und nachteilige Folgen seines bisherigen Verhaltens beheben werde. Dann sei der Bank die Fortsetzung der Geschäftsverbindung zuzumuten. Unter solchen Umständen sei eine Warnung wegen der in der Regel einschneidenden Folgen einer Beendigung der Geschäftsverbindung geboten. Eine Kunde müsse insbesondere dann vorher abgemahnt werden, wenn infolge der Ungenauigkeit der bisherigen Abreden oder wegen eines stillschweigenden Entgegenkommens durch die Bank Zweifel möglich sein, ob diese dessen Verhalten überhaupt als vertragswidrig angesehen habe, insbesondere weil er habe annehmen können, die Bank werde sein vertragswidriges Verhalten, etwa eine Kontoüberziehung, weiterhin dulden. Eine Bank dürfe sich auch nicht widersprüchlich verhalten und Vertragswidrigkeiten zum Anlaß für die Beendigung der Geschäftsverbindung nehmen, wenn der Kunde nach deren bisherigen Verhalten habe annehmen dürfen, sie billige sein Vorgehen und ändere damit stillschweigend die bisherigen Abmachungen, etwa über die Höhe eines Kreditrahmens. Unter solchen Gesichtspunkten sei die Bank nicht berechtigt die Geschäftsverbindung deshalb vorzeitig zu lösen. Eine solche Warnung habe die Raiffeisenkasse unterlassen. Für sie hätte auch kein Anlaß bestanden, ohne eine Vorwarnung von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Sicherheiten auszugehen und zu kündigen, wäre sie doch einerseits erstrangig mit S 9,050.000 besichert gewesen und habe sie andererseits noch über ein Faustpfand in Form eines am 6. Dezember 1991 realisierten Sparguthabens von 1,4 Mio S verfügt, wogegen der offene Saldo insgesamt nur S 10,167.310,25 betragen habe und der über die hypothekarische Sicherstellung hinausgehende Betrag somit anderweitig besichert gewesen sei. Ob mit der Raiffeisenkasse ein Kündigungsverzicht oder eine Stundung vereinbart worden sei, könne somit ungeprüft bleiben, weil die Vorgangsweise ihren Schutzpflichten und dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprochen habe. Es stehe zwar nicht ausdrücklich fest, lasse sich jedoch aus dem Gesamtverhalten der Beklagten eindeutig ableiten, daß sie Forderungseinlösungen und dem Gläubigerwechsel nicht zugestimmt hätten, der bei der Sparkasse übrigens bei noch nicht fällig gestellten Kreditverträgen eingetreten und die Fälligstellung durch diese erst nach Einlösung und offenbar nur treuhändig für die erstklagende Partei erfolgt sei. Eine einvernehmliche Einlösung ohne Fälligstellung unter Mitwirkung aller Parteien des Kreditverhältnisses und des Einlösenden sei zwar möglich, gegen den Willen des Schuldners aber auch mit Einwilligung des Altgläubigers ausgeschlossen. Ansprüche aus Kreditverhältnissen seien wegen der höchstpersönlichen Natur des Vertragsverhältnisses nicht abtretbar. Die Vereinbarung über ein Kreditverhältnis sei ein Konzensualvertrag, bei dem auf beiden Seiten Gläubiger- und Schuldnerstellungen entstünden. Der Kreditgeber sei verpflichtet, den bedungenen Kredit zu geben, der Kreditnehmer, ihn wie vereinbart zurückzuzahlen. Ein Wechsel der Personen auf welcher Seite des Kreditverhältnisses immer sei daher eine Vertragsumänderung. Mit Rücksicht auf die Gegenseitigkeit, die dem Kunden gegenüber bestehenden Schutzpflichten, die aus dem wechselseitigen Verpflichtungen erfließende besondere Vertrauenslage und darauf, daß der Kreditgeber bei der Einlösung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten übertrage, könne dieser Rechtsübergang jedenfalls vor Fälligstellung der Kreditverträge ohne Zustimmung des Schuldners nicht bewirkt werden. Habe demnach die Einlösung ohne Zustimmung der Beklagten nicht wirksam erfolgen können, könne auch die erstklagende Partei die Rechte aus den Kreditverträgen mit der Sparkasse nicht geltend machen.
Die von der klagenden Partei gegen dieses Urteil erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die beiden Beklagten, die Schuldnerin und deren Bürge, halten den beiden auf Zahlung der eingelösten Kreditforderungen gerichteten Klagen zahlreiche Einwendungen entgegen, auf die allesamt einzugehen ist, weil sie von den Beklagten in deren Revisionsbeantwortung erneut releviert wurden:
Die Einlösungsvereinbarungen seien unwirksam, weil sie - zumal die Erstbeklagte mit den klagenden Parteien im Wettbewerbsverhältnis stehe - sowohl gegen § 1 UWG als auch gegen die §§ 10 und 11 KartG verstießen. Die in den AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung sei außerdem sittenwidrig, die Ablehnung der angebotenen Umschuldung verstoße gegen Treu und Glauben. Der Sparkasse falle eine von der erstklagenden Partei zu vertretende Fahrlässigkeit bei der Kreditgewährung zur Last, weil sie hätte wissen müssen, daß die Erstbeklagte zur Rückführung der Kredite nicht imstande sein werde; die Sparkasse habe sich auch mit unzureichenden Sicherheiten begnügt. Sie sei auch zur Aufkündigung des Sanierungskredits vor Ablauf der Sanierungsphase nicht berechtigt gewesen; überdies habe sie sich damit einverstanden erklärt, daß auf den am 30. Mai 1990 bewilligten Investitionskredit nur die Zinsen zu zahlen seien. Gegen das Zahlungsbegehren der zweitklagenden Partei wendeten die Beklagten ein, die Laufzeit der Betriebsmittelkredite sei noch nicht abgelaufen. Auf den Abstattungskredit vom 30. Dezember 1985 hätten nach einer besonderen Vereinbarung bloß die Zinsen entrichtet werden müssen; ein endgültiger Rückzahlungstermin sei bis jetzt nicht festgelegt worden. Aus all diesen Gründen seien die eingelösten Forderungen noch nicht fällig.
Zunächst soll auf die gegen die Wirksamkeit der beiden Einlösungsvereinbarungen erhobenen Einwendungen eingegangen werden:
Die Beklagten stützten ihre in den Vordergrund gestellte Einwendung, die Einlösungsvereinbarungen seien sittenwidrig und deshalb nichtig, zu allererst auf die Behauptung, die klagenden Parteien hätten damit gegen § 1 UWG verstoßen, zumal sie mit der Erstbeklagten im Wettbewerbsverhältnis stünden. Verstöße gegen Wettbewerbsvorschriften bewirken aber - wie schon das Gericht zweiter Instanz unter Berufung auf Krejci (in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 174) zutreffend hervorhebt - für sich allein grundsätzlich noch nicht die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die infolge von oder im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichem Verhalten geschlossen wurden; Sanktionen sind vielmehr die Verpflichtung zur Unterlassung weiterer Verstöße und zum Schadenersatz. Das gilt auch für Verstöße gegen § 1 UWG, weil sich der dort maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand mit jenem des § 879 Abs 1 ABGB keineswegs deckt (Krejci aaO). Die Anforderungen der guten Sitten können nicht bloß von Verkehrskreis zu Verkehrskreis verschieden sein, sondern es können sich differente Maßstäbe auch aus den unterschiedlichen Normzwecken ergeben. Was zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Mitbewerber noch ausreichen mag, muß nicht auch für die Verweigerung der Geltung eines Rechtsgeschäftes genügen. Auch darf nicht übersehen werden, daß es bei der Anwendung des § 879 ABGB - anders als bei der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften - nicht um die Bewertung des Verhaltens von Personen, sondern um die Prüfung von Rechtsgeschäften geht (BGH in BGHZ 53, 369, 375; Mayer-Maly in MünchK2 § 138 Rz 19; Hefermehl in Soergel, BGB12 § 138 Rz 19). So wird etwa das Wettbewerbsverhalten in Verletzung gewerbe- oder ähnlicher verwaltungsrechtlicher Vorschriften regelmäßig im Sinne des § 1 UWG als sittenwidrig erkannt (vgl die Nachweise bei Schönherr-Wiltschek, UWG5 § 1 Nr 265 ff), wogegen die infolge eines solchen Verhaltens abgeschlossenen Geschäfte in ihrer Gültigkeit grundsätzlich unberührt bleiben (Krejci aaO Rz 169 mwN).
Dem Mitbewerber gewährt das Wettbewerbsrecht somit zwar Ansprüche auf Unterlassung weiteren wettbewerbswidrigen Verhaltens bzw auf Ersatz des durch ein solches Verhalten zugefügten Schadens, das Recht, unter Berufung auf solche Verstöße in die (vertraglichen) Rechtsbeziehungen anderer einzugreifen, steht ihm dagegen grundsätzlich nicht zu. Mit Recht verneinte das Gericht zweiter Instanz auch Schadenersatzansprüche der Beklagten aus deren Behauptung zufolge wettbewerbswidriger Einlösung: Bei der Einlösung im Sinne des § 1422 ABGB übernimmt der Einlösende die Forderung so, wie sie dem bisherigen Gläubiger zustand. Durch die Einlösung erfährt die Forderung ebenso wie bei der vertraglichen Zession inhaltlich keine Änderung (Ertl und Reischauer in Rummel aaO § 1394 Rz 1 bzw. § 1422 Rz 8); der Schuldner behält vielmehr alle Einwendungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustanden (SZ 49/124 ua). Sollten die eingelösten Forderungen aus der Eigenart als Kreditforderungen, die sie trotz der Einlösung beibehalten, noch nicht fällig sein, so kann diese Einwendung auch den klagenden Parteien entgegengehalten werden; zur Frage der Fälligkeit wird später noch Stellung zu nehmen sein.
Auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten ist die Nichtigkeit der Einlösungsvereinbarung zu verneinen. Kartellverträge sind wohl an sich unwirksam, soweit deren Durchführung verboten ist (§ 22 KartG), eine nach § 10 KartG zu beurteilende Vereinbarung zwischen den klagenden Parteien im Zusammenhang mit der Einlösung der Kreditforderung ist aber nicht erwiesen. Verhaltenskartelle als aufeinander abgestimmte, also weder zufällige noch nur marktbedingte, aber den Wettbewerb tatsächlich beschränkende Verhaltensweisen wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen im Sinne des § 11 KartG und ihre Durchführung sind dagegen von vornherein weder gemäß § 18 Abs 1 Z 1 KartG noch gemäß § 22 KartG unwirksam; ihre Durchführung kann nur nachträglich zur verbotenen Durchführung erklärt werden (§§ 57 und 59 KartG; Barfuß-Auer, Kartellrecht4, 47). Zu Recht verweist das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang darauf, daß eine tatsächliche Beschränkung des Wettbewerbs durch die Einlösung von Kreditforderungen der Raiffeisenkasse seitens der zweitklagenden Partei - die, wenn überhaupt, allein als abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des § 11 KartG in Betracht käme - für sich allein noch nicht dargetan ist, konnte doch die Rechtsstellung der beklagten Parteien dadurch - wie schon erwähnt - allein noch nicht beeinträchtigt werden. Im übrigen muß - da auch das Kartellrecht, wenngleich auf anderer Ebene - unangemessene Wettbewerbsbeschränkungen hintanzuhalten trachtet - für Verträge als Ergebnis kartellrechtswidrigen Verhaltens wohl das gleiche gelten für Verträge, die infolge sonstigen wettbewerbswidrigen Verhaltens geschlossen werden: Eine Mitbewerber der Vertragspartei ist grundsätzlich ebensowenig wie bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht der Eingriff in die Rechtsbeziehungen zwischen anderen zuzubilligen.
Nun berufen sich die Beklagten zur Dartuung des behaupteten Verstoßes gegen die guten Sitten in Wahrheit aber darauf, daß die klagenden Parteien Kreditforderungen nur zur Ausschaltung eines Mitbewerbers eingelöst hätten; diese Behauptung hat vordergründig - auch wenn das den erstinstanzlichen Feststellungen mit der gebotenen Deutlichkeit nicht entnommen werden kann - viel für sich: Welche Interessen sollten die klagenden Parteien, die keine Bankgeschäfte betreiben, sonst am Erwerb derart hoher Kreditforderungen haben, zumal deren volle Einbringlichkeit mehr als fraglich erscheint. Verträge, die die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners bezwecken, sind aber sittenwidrig und damit nichtig (JBl 1976, 487; Krejci aaO Rz 87; vgl auch SZ 58/43). Das muß folgerichtig auch für Verträge gelten, die den Übergang von Forderungen oder anderen Rechten zum Gegenstand haben, sofern die Vertragparteien damit den wirtschaftlichen Ruin des Schuldners bzw Verpflichteten anstreben. Die Überlassung der Forderung kann aber für sich allein noch nicht als existenzgefährdend erkannt werden, hat sie doch - wie schon früher ausgeführt - keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Schuldners. Daran kann auch nichts ändern, daß der Erwerber der Forderung auf dem Markt als Mitbewerber des Schuldners auftritt. Es müßten schon besondere Umstände hinzutreten, die einem solchen Rechtsgeschäft existenzgefährdende Wirkungen verleihen. Die Beklagten haben dazu im wesentlichen vorgebracht, durch die Forderungseinlösung sei die geplante, von den Banken auch geförderte Umschuldung vereitelt worden. Diese Behauptung hat sich jedoch im erstinstanzlichen Verfahren nicht bewahrheitet; die Beklagten konnten auch zu keiner Zeit ausreichende Kreditpromessen vorlegen, auch wenn die für diesen Fall zugesicherten Schuldnachlässe berücksichtigt werden. Es darf ferner nicht übersehen werden, daß die Kreditgeberinnen schon lange Zeit hindurch auf eine Lösung, die auch ihren Interessen gerecht wird, drängten, ohne daß sich ein sichtbarer Erfolg eingestellt hätte. Es kann auch keine Frage sein, daß die Kreditunternehmungen die hohen Forderungen schließlich gegen die Beklagten hätten beitreiben müssen, sollte deren ungemessenes und schon deshalb ausreichender Deckung entbehrendes Anschwellen vermieden werden. Zu solchen Schritten wären die Banken wohl auch nach den einschlägigen kreditwesenrechtlichen Vorschriften verpflichtet gewesen. Daß sie dann die Chance, durch die Veräußerung der Forderungen im Wege der Einlösung zu einer mit Rücksicht auf die gegebenen prekären Verhältnisse einigermaßen befriedigenden Deckung zu gelangen, ohne selbst die unabweislichen Eintreibungsschritte unternehmen zu müssen, wahrnehmen, kann ihnen unter diesen Umständen wohl auch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal dadurch die Rechtsstellung der Beklagten ohnehin für sich noch nicht verschlechtert wurde. Soweit den Beklagten die Vernichtung ihrer bisherigen wirtschaftlichen Existenz droht, ist dafür in Wahrheit nicht die Einlösung der Forderungen durch die klagenden Parteien ursächlich, sondern ihre infolge eigener wirtschaftlicher Dispositionen fortschreitende Verschuldung und nicht zuletzt auch der Umstand, daß es ihnen nicht gelungen ist, das angestrebte Umschuldungskonzept in einer auch den Interessen der Kreditgeberinnen angemessenen Form zu realisieren. Ein Rechtsgeschäft ist gemäß § 879 Abs 1 ABGB dann als sittenwidrig zu erkennen, wenn es dem seinem Inhalt, Zweck und Beweggrund in deren Zusammenhalt zu entnehmenden Gesamtcharakter nach gegen die guten Sitten verstößt (vgl BGH in BGHZ 53, 369, 375; ebenso Hefermehl aaO); bei einer Wertung des Rechtsgeschäftes nach dem beiderseitigen Verhalten, aber auch nach den Interessen der Kreditgeber und der Erstbeklagten können die Einlösungsvereinbarungen danach auch unter diesem Gesichtspunkt nicht gemäß § 879 Abs 1 ABGB als sittenwidrig beurteilt werden.
Der Schwerpunkt der Einwendungen liegt in der Behauptung der Beklagten, die eingebrachten Kreditforderungen seien noch nicht fällig; im Zusammenhang mit den von ihnen damit aufgeworfenen Fragen ist vor allem auch zu der vom Gericht zweiter Instanz verneinten Frage Stellung zu nehmen, ob die Forderungen der Sparkasse mangels wirksamer Aufkündigung des Kreditverhältnisses überhaupt auf die erstklagende Partei übergegangen seien. Zweifellos kann während des Bestands des Kreditverhältnisses die Position des Kreditgebers oder des Kreditnehmers nicht schlechthin als Ganzes übertragen werden, weil eine solche Vertragsübernahme nur mit Zustimmung des Vertragspartners möglich ist (JB 234 uva; Koziol in Ostheim-FS (1990), 147; Reischauer in JBl 1979, 298; Gschnitzer in Wilburg-FS (1965), 117). Von einem Teil der Lehre (vgl die Nachweise bei Schubert in Rummel aaO vor § 983 Rz 1; Stanzel in Klang 2 IV/1, 708; Honsell in Schwimann, ABGB, § 1393 Rz 4, differenzierend Ertl aaO § 1393 Rz 1) wird aber auch die Auffassung vertreten, Ansprüche aus dem Kredit(eröffnungs)vertrag seien wegen der höchstpersönlichen Natur des Vertragsverhältnisses weder abtretbar noch pfändbar, solange das Kreditverhältnis noch nicht (wirksam) aufgekündigt sei. Diese Meinung ist im Schrifttum allerdings nicht unwidersprochen geblieben (vgl nur Ehrenzweig 2 II/1, 396; Koziol-Welser, Grundriß9 I 359). So wird die Ansicht vertreten, der Kreditnehmer - um die Übertragbarkeit seiner vertraglichen Rechte geht es in diesem Meinungsstreit vornehmlich - könne das ihm im Kreditvertrag eingeräumte (Gestaltungs-)Recht zur Inanspruchnahme des Kreditbetrages gemeinsam mit dem Recht auf dessen Auszahlung übertragen; da der Zessionar damit nur das Recht auf Auszahlung erwerbe, bringe die Inanspruchnahme das Kreditverhältnis zwischen Kreditgeber und Zedenten zur Entstehung, auf dessen Bonität der Kreditgeber bei Abschluß des Kreditvertrags vertraut habe (Koziol aaO mwN in FS 43). Schlösse man sich dieser Ansicht an, müßte folgerichtig auch der Anspruch des Kreditgebers auf Rückzahlung der Kreditvaluta schon vor Beendigung des Kreditverhältnisses abgetreten werden können, sind doch auch nicht fällige, bedingte oder erst künftig entstehende Forderungen mit der Maßgabe übertragbar, daß der Übernehmer alle sich daraus ergebenden Einwendungen des Schuldners gegen sich gelten lassen muß. Allein diese Frage muß nicht abschließend geklärt werden, weil - wie noch zu zeigen sein wird - auch die Forderungen der Sparkasse erst nach der wirksamen Aufkündigung der Geschäftsverbindung mit der Erstbeklagten auf die erstklagende Partei übergegangen ist.
Das Gerichte zweiter Instanz war der Auffassung, die Sparkasse habe die Geschäftsverbindung erst nach der Einlösung und offenbar nur treuhändig für die erstklagende Partei aufgekündigt. Es übersieht dabei jedoch, daß die Forderung bei der Einlösung im Sinne der §§ 1422 f ABGB - anders als bei der vertraglichen Zession - nicht schon mit der - für die Forderungseinlösung im Sinne der §§ 1422 f ABGB an sich gar nicht erforderlichen (vgl Zawischa in ÖZW 1979, 42, 44) - Willenseinigung zwischen Einlösendem und bisherigem Gläubiger, sondern erst mit der Zahlung des Einlösungspreises auf den Einlösenden übergeht. Daß die im Korrespondenzweg (Beilage A und B) zustandegekommene Vereinbarung zwischen Sparkasse und erstklagender Partei als Einlösung und nicht als vertragliche Zession zu beurteilen ist, kann angesichts des ausdrücklichen Hinweises auf die §§ 1422 f ABGB, noch vielmehr aber mit Rücksicht auf die im Einlösungsanbot (Beilage A) enthaltene Klausel, daß die Kreditforderung „im Sinne der Einlösung“ mit der Zahlung durch die erstklagende Partei „automatisch“ auf diese als neue Gläubigerin übergehe, nicht zweifelhaft sein. Die Tatsache, daß die Einlösung nicht - wie nach dem Gesetz an sich - als einseitiges Rechtsgeschäft, sondern in Vertragsform abgewickelt wurde, macht diese deshalb noch nicht zur vertraglichen (Voll-)Zession (abgesehen davon, daß eine solche dann nach dem Vertragsinhalt eben durch die Zahlung des Zessionsentgelts aufschiebend bedingt gewesen wäre), sondern läßt deren Wesen als Einlösung unberührt (vgl Zawischa aaO). Nun steht aber fest, daß zwar die Einlösungsabrede mit dem Zugang der am 23. Oktober 1991 von der erstklagenden Partei erklärten Annahme des Einlösungsanbots der Sparkasse, also möglicherweise noch vor der von dieser mit Schreiben vom 24. Oktober 1991 erklärten Aufkündigung der Geschäftsverbindung (Beilage C) zustande kam, die Rechtszuständigkeit lag aber doch bis zur Zahlung (am 4. November 1991) bei der Sparkasse, an deren Berechtigung zur Aufkündigung der Geschäftsverbindung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - somit nicht gezweifelt werden kann.
Die Beklagte bestreiten allerdings auch, daß die Sparkasse nach den zwischen ihr und der Erstbeklagten bestehenden Rechtsbeziehungen die Geschäftsverbindung überhaupt aufzukündigen berechtigt gewesen sei, zumal die Laufzeit der meisten davon betroffenen Kredite im Kündigungszeitpunkt noch nicht abgelaufen sei. Letzteres trifft in der Tat zu, sodaß die Wirksamkeit der am 24. November 1991 erklärten Aufkündigung der Geschäftsverbindung - die die sofortige Fälligkeit der Kreditsalden zur Folge hat (Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 1/158 und 5/120; Canaris, GroßK HGB3, Bankvertragsrecht, Rz 1273) - davon abhängt, ob die Sparkasse - im Aufkündigungsschreiben nur vage umschriebene - wichtige Gründe tatsächlich ins Treffen führen kann. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang geltend machen, die in den AGB vorgesehene Möglichkeit zur Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung sei sittenwidrig, ist ihnen entgegenzuhalten, daß dieses Recht ohnedies auf wichtige Gründe eingeschränkt ist, soweit es nicht um unbefristete Dauerschuldverhältnisse ohne vertragliche Kündigungsregelung geht (Avancini-Iro-Koziol aaO Rz 1/159 und FN 346). Da als wichtiger Grund gerade auch die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses anzunehmen ist (für Kreditverhältnisse im besonderen NZ 1985, 230), kann die Lösung der Geschäftsverbindung nicht sittenwidrig sein, wenn das Verhalten des Vertragspartners, das die dem Dauer- und umsomehr dem Kreditverhältnis vorausgesetzte Vertrauensbasis zum Schwinden brachte (SZ 46/109 uva), zunächst nur in einzelnen der Rechtsbeziehungen zutage trat.
Daß die AGB in die Geschäftsverbindungen der Erstbeklagten mit den beiden Kreditunternehmungen einbezogen waren, ist im Revisionsverfahren nicht bestritten. Gemäß deren Punkt 36 Abs 1 zweiter Satz behält sich die Bank das Recht zur jederzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund vor, und zwar auch und vor allem dann, wenn eine anderweitige Vereinbarung im Sinne des ersten Satzes dieser Vertragsbedingungen getroffen wurde. In jener Vertragsbestimmung werden beispielhaft Tatsachen aufgezählt, die die Vertrauenswürdigkeit des Bankkunden beeinträchtigen: Unter diesen Tatsachen sind vor allem auch die wesentliche Verschlechterung des Vermögens und die erhebliche Vermögensgefährdung angeführt, für die nicht so sehr streng juristische Maßstäbe, sondern wirtschaftliche Gesichtspunkte und die Verkehrsauffassung bestimmend sind (Canaris aaO Rz 1254). Diese Tatbestände, die als Auflösungsgründe in den einzelnen Kreditverträgen übrigens auch noch besonders vereinbart wurden, sind bei ständiger Vergrößerung der Verschuldung des Kreditnehmers jedenfalls gegeben (NZ 1983, 91; Avancini-Iro-Koziol aaO 1/162). Daß die Kreditunternehmung den wichtigen Grund in der Auflösungserklärung nennt, ist nicht erforderlich, sofern er nur objektiv gesehen vorliegt (Canaris aaO Rz 1246 mwN). Nun hat die Erstbeklagte die von der Raiffeisenkasse gewährten Abstattungskredite vom 30. Dezember 1985 schon seit langem nicht mehr bedient und zumindest seit Ende 1990 auch die angelaufenen Zinsen nicht entrichtet. Der von dieser Bank eingeräumte Betriebsmittelkredit war schon Ende 1990 überzogen; im Kündigungszeitpunkt war der Rahmen bereits um mehr als 1,2 Mio S überschritten. Auch die Umschuldung hat die Erstbeklagte schließlich von einem Schuldnachlaß von 2 Mio S abhängig gemacht (Ersturteil S. 32), wovon bei den Verhandlungen mit der Raiffeisenkasse vorher noch keine Rede gewesen war (Ersturteil, S. 29).
Ähnliches trifft auch auf die von der Sparkasse gewährten Kredite zu: Der mit einem Rahmen von 4 Mio S bewilligte Betriebsmittelkredit vom 14. und 15. April 1987 war zum Jahresende 1990 bereits um nahezu 4 Mio S überzogen und somit nahezu auf das Doppelte angeschwollen (Ersturteil, S. 25). Die Kredite wurden nicht bedient, selbst die Zinsen wurden jedenfalls ab Ende 1990 nicht mehr entrichtet. Eine trotz Zusage eines Schuldnachlasses von 6 Mio S ausreichende Kreditpromesse der um die Umschuldung bemühten Banken konnten die Beklagten weder innerhalb der bewilligten Frist noch später vorlegen. Selbst wenn die beiden Kreditunternehmungen - Feststellungen des Erstgerichtes in dieser Richtung haben die klagenden Parteien bekämpft, das Berufungsgericht hat jedoch die Beweisrüge nicht erledigt - die Kapitalabstattung bis zum Abschluß der Umschuldungsverhandlungen gestundet haben sollten, wäre die Erstbeklagte ihren vertraglichen Verpflichtungen dennoch nicht nachgekommen, weil sie auch die Zinsen nicht mehr beglichen hat. Außerdem hat die Erstbeklagte ihr Unternehmen gerade in der letzten Phase der Umschuldungsverhandlungen als Sacheinlage in eine mit dem Zweitbeklagten eigens hiezu gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung eingebracht und jedenfalls die Raiffeisenkasse vor vollendete Tatsachen gestellt (vgl Beilage XXXVII), obgleich sie nach den mit dieser abgeschlossenen Kreditverträgen verpflichtet gewesen wäre, vor wesentlichen Veränderungen an ihren Vermögenswerten deren Zustimmung einzuholen (vgl die Punkte 7 bzw. 8 der einzelnen Kreditverträge). Daß die Erstbeklagte ferner mit kaum überwindbaren wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert war, beweist nicht zuletzt auch der Umstand, daß sie schon seit November 1989 in Veräußerungs- bzw. Stillegungsverhandlungen mit der erstklagenden Partei eingetreten war (vgl etwa Beilage IV).
Zu Recht hat das Gericht zweiter Instanz wichtige Gründe für die Aufkündigung der Geschäftsverbindung durch die Raiffeisenkasse bejaht; gleiche Erwägungen gelten aber auch für die Rechtsbeziehungen der Erstbeklagten zur Sparkasse (zu welchen das Berufungsgericht nur deshalb nicht Stellung genommen hat, weil es dieser Kreditunternehmung aus vom erkennenden Senat nicht geteilten Überlegungen das Kündigungsrecht absprach).
Der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, die Raiffeisenkasse habe durch ihre Verhalten im Zuge der Umschuldungsverhandlungen auf das Recht zur Kündigung stillschweigend verzichtet, kann nicht beigetreten werden: Das Berufungsgericht bezieht sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichteshofes (in NJW 1978, 947 mwN), der in diesem Fall das Kündigungsrecht jedoch gerade nicht verneint hat. Der Bundesgerichtshof streicht dort das Recht der Bank heraus, die Geschäftsverbindung zu beenden, wenn ihr deren Fortsetzung nicht mehr zugemutet werden kann, ohne daß sie verpflichtet wäre, den Kunden vorher abzumahnen oder zu warnen. Eine solche Verpflichtung sei auch nicht aus dem in der Präambel der AGB betonten Vertrauensverhältnis abzuleiten. Nur wenn erwartet werden könne, daß der Kunde die Verstöße gegen seine vertraglichen Pflichten nach angemessener Abmahnung aufgeben und die für die Bank nachteiligen Folgen seines Verhaltens beheben werde, könne der Bank die Fortsetzung der Geschäftsverbindung noch zugemutet werden. Der Kunde müsse vor Aufhebung der Geschäftsverbindung vor allem dann abgemahnt werden, wenn wegen der bisherigen ungenauen Abreden oder wegen eines stillschweigenden Entgegenkommens der Bank Zweifel möglich seien, ob diese das Verhalten des Kunden überhaupt als vertragswidrig angesehen habe, vor allem weil der Kunde habe annehmen dürfen, daß die Bank sein Verhalten weiterhin dulden werde.
Diese Voraussetzungen treffen jedoch gerade auf die Geschäftsverbindung der Erstbeklagten mit der Raiffeisenkasse nicht zu. Es war offensichtlich, daß die Erstbeklagte die Krise ihres Unternehmens und deren Auswirkungen auf die dadurch schon seit langem notleidenden Kredite aus eigener Kraft nicht würde beheben können. Einzige Möglichkeit einer Bereinigung der anstehenden Probleme war demnach die von dem Beklagten angekündigte erfolgreiche Umschuldung. Diese war aber schon nach dem eigenen Standpunkt der Beklagten (vgl hiezu auch Beilage XXXVI) gescheitert. Daß die maßgeblichen Organe der Raiffeisenkasse der Umschuldung, die nur bei einem Schuldnachlaß von 2 Mio S möglich, von einem solchen vorher aber keine Rede gewesen war, unter diesen Vorzeichen nicht zustimmen würden, mußte die Beklagte zumindest ernstlich in Erwägung ziehen. Dann aber mußte sie jedenfalls mit der Auflösung der Geschäftsverbindung und der damit verbundenen Fälligstellung der offenen Kredite rechnen. Daß die Raiffeisenkasse die Geschäftsverbindung nicht ohne (zu ergänzen: weitere) Vorwarnung, wie das Berufungsgericht meinte, hätte auflösen dürfen, kann dem insoweit unumstrittenen Sachverhalt im Urteil erster Instanz bei richtigem Verständnis keineswegs entnommen werden. Das Gericht zweiter Instanz übersieht im übrigen auch, daß der Bundesgerichtshof bei danach unzulässiger Auflösung der Geschäftsverbindung dem Kunden bloß Schadenersatzansprüche zubilligt, die Beklagten solche aber nicht einmal zur Darstellung gebracht, geschweige denn unter Beweis gestellt haben.
Festzuhalten bleibt deshalb, daß beide Banken die Geschäftsverbindung noch vor dem Übergang der eingelösten Forderungen an die klagende Partei aus wichtigem Grund wirksam aufgelöst haben. Die Behauptung der Beklagten, die Sparkasse hätte zumindest den „Sanierungskredit“ (Beilage D) vor Ablauf der zeitlich nicht präzise umschriebenen Sanierungsphase auf wichtigem Grund hätte aufkündigen dürfen, wird schon durch das dort unter Punkt 15 festgelegte außerordentliche Kündigungsrecht der Bank widerlegt.
Soweit das Erstgericht - allerdings von den klagenden Parteien bekämpft und vom Berufungsgericht nicht überprüft - festgestellt hat, die klagenden Parteien hätten die Forderungen bis zum Abschluß der Umschuldungsverhandlungen gestundet, ist für die Beklagten damit nichts gewonnen: Die Sparkasse hatte die Umschuldungsverhandlungen befristet, ohne daß innerhalb der - noch verlängerten - Frist akzeptable Ergebnisse vorgelegt worden wären; der Geschäftsleiter der Raiffeisenkasse hat das ihm übergebene Umschuldungsangebot ohnedies zur Prüfung durch die zuständigen Organe entgegengenommen, die es in der Folge aber nicht billigten. Daß die Kreditunternehmungen die Beklagten schließlich vor vollendete Tatsachen stellten, mag im Kundenverkehr der Banken zwar nicht üblich sein, kann aber an der Berechtigung der Kreditgeberinnen, die Geschäftsverbindung aufzukündigen, angesichts der gegebenen Umstände nichts ändern.
Keineswegs berechtigt ist der Einwand, die Sparkasse habe der Erstbeklagten die Kredite „fahrlässig“ gewährt, weil eine Rückzahlung ausgeschlossen gewesen sei und sie sich mit unzureichenden Sicherheiten begnügt habe. Diesen Behauptungen kann nicht entnommen werden, daß den Beklagten dadurch ein konkreter Vermögensschaden erwachsen sei, für den die Kreditgewährung ursächlich gewesen wäre. Dazu hätten sie nämlich beweisen müssen, daß ihr Vermögen trotz der zugezählten Kreditvaluta verringert worden sei. Im übrigen beruht die Inanspruchnahme der Kredite durch die Erstbeklagte auf deren freien Willensentschluß; daß sie von der Kreditgeberin durch Täuschung oder sonst beeinflußt worden wäre, hat sie aber nicht einmal behauptet.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Einlösungsvereinbarungen weder sittenwidrig sind noch die Fälligkeit der eingelösten Forderungen verneint werden kann. Die Beklagten - die Erstbeklagte als Schuldnerin, der Zweitbeklagte als zur ungeteilten Hand mithaftender Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) - sind daher schuldig, die eingelösten Forderungen zu begleichen.
Wohl haben die Beklagten zwar zunächst auch die Höhe der eingeklagten Beträge bestritten, die Bestreitung aber in der Folge nicht aufrecht erhalten, haben sie doch in ihrer Berufungsbeantwortung (S. 4) ausdrücklich vorgebracht, das Erstgericht, das die aushaftenden Beträge genau festgestellt und nur die Fälligkeit der Forderungen nicht als gegeben erachtet hatte, habe alle erheblichen Feststellungen „richtig getroffen“.
In Stattgebung der Revision der klagenden Parteien war deren Klagebegehren somit stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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