Rechtssatz
Im judicium rescissorium ist das wiederaufgenommene Verfahren völlig neu durchzuführen. Auf die Beweisergebnisse des Vorprozesses darf kein Bedacht genommen werden und weder sind die Parteien an ihr Vorbringen im Vorprozess, noch das Gericht an die früheren Beweisbeschlüsse gebunden.
2 Ob 835/53 | OGH | 11.11.1953 |
Beisatz: Das Gericht ist auch berechtigt, die Beweise des Vorprozesses selbständig zu würdigen. (T1) Veröff: 26/271 |
1 Ob 153/66 | OGH | 30.08.1966 |
Veröff: RZ 1967,37 |
1 Ob 165/73 | OGH | 21.11.1973 |
Beisatz: Da für das erneuerte Verfahren die Bestimmung des § 179 ZPO voll anzuwenden ist, können die Parteien sowohl Sachverfügungen vornehmen wie auch neue Sachanträge stellen oder Einrede erheben. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19510718_OGH0002_0010OB00516_5100000_001
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