Rechtssatz
Werden von einer Partei neben dem Hauptantrag noch Eventualanträge gestellt, so ist der Partei das Beschwerdeinteresse nicht schon deshalb abzusprechen, weil sie mit einem Eventualantrag Erfolg gehabt hat.
2 Ob 102/56 | OGH | 07.03.1956 |
Beisatz: Über das Eventualbegehren darf zwar nicht entschieden, wohl aber verhandelt werden, solange das Hauptbegehren noch nicht abgewiesen wurde. (T1) |
4 Ob 132/89 | OGH | 07.11.1989 |
Beisatz: Spruch 32 neu kann aber nicht in dem - völlig atypischen - Fall gelten, dass dem Kläger mit dem Eventualbegehren ohnehin all das zugesprochen wird, was Gegenstand des Hauptbegehrens war. (T2) Veröff: MR 1990,73 (Prunbauer) = ÖBl 1990,176 |
4 Ob 581/95 | OGH | 07.11.1995 |
Beisatz: Hauptantrag auf Abänderung des erstgerichtlichen Urteils und Abweisung des Klagebegehrens, Eventualantrag auf Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung. (T3) |
8 ObA 77/02k | OGH | 19.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Entscheidung über das Eventualbegehren vor Entscheidung über das Hauptbegehren ist unzulässig. (T4) |
8 ObA 91/10f | OGH | 25.01.2011 |
Vgl; Beisatz: Hat eine Partei neben dem Hauptantrag noch Eventualanträge gestellt, so ist ihr das Beschwerdeinteresse dann abzusprechen, wenn sie mit dem Hauptantrag erfolgreich war. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19511010_OGH0002_0010OB00515_5100000_001
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