OGH 1Ob508/76 (RS0013395)

OGH1Ob508/7628.1.1976

Rechtssatz

Allein darauf, was die Parteien ausdrücklich vereinbarten, kommt es nicht an. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert.

Normen

ABGB §833 A
ABGB §863 A
ABGB §914 I
ABGB §1295 IIf7C

1 Ob 508/76OGH28.01.1976

Veröff: EvBl 1976/224 S 466

1 Ob 547/78OGH17.03.1978

nur: Allein darauf, was die Parteien ausdrücklich vereinbarten, kommt es nicht an. Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. (T1) Veröff: VersR 1979,289 = EvBl 1979/3 S 18

1 Ob 658/78OGH28.06.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/103

1 Ob 522/79OGH31.01.1979

Ähnlich; nur T1

1 Ob 614/79OGH16.05.1979

nur T1

1 Ob 827/82OGH12.01.1983

Auch; Veröff: SZ 56/3 = RZ 1985/11 S 64

2 Ob 534/84OGH29.02.1984

nur: Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht. (T2) Veröff: JBl 1985,165 = SZ 57/45

1 Ob 600/86OGH01.10.1986

Auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,102 = SZ 59/159

1 Ob 716/86OGH25.03.1987

Auch; Veröff: JBl 1987,782 = SZ 60/50

2 Ob 589/87OGH30.06.1987

nur: Auch die Erfüllung und Durchführung von Verträgen hat nach der Übung des redlichen Verkehrs, dh nach Treu und Glauben, zu erfolgen. (T3)

2 Ob 586/87OGH26.01.1988

Auch; Veröff: BankArch 1988,623

1 Ob 683/88OGH30.11.1988

nur T3

8 Ob 24/88OGH13.07.1989

nur T1

6 Ob 6/90OGH26.04.1990

nur T1

10 Ob 1522/96OGH27.02.1996

nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Verhalten bei Beendigung eines Bestandverhältnisses. (T4)

3 Ob 2032/96mOGH18.06.1997

nur: Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert. (T5) Veröff: SZ 70/114

7 Ob 13/01iOGH14.02.2001

Auch; nur T3

5 Ob 82/03zOGH26.08.2003

Auch; nur: Die Anforderungen von Treu und Glauben sind vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen steht. Innerhalb eines Gemeinschaftsverhältnisses besteht darüber hinaus eine noch weitergehende Treuepflicht, die unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen des anderen Teiles erfordert. (T6); Beisatz: Gerade von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird verlangt, dass sie Gemeinschaftsinteressen wahrnehmen und aktiv um die Abwehr von Schäden für die Gemeinschaft bemüht sind. (T7); Beisatz: Unter diesem Aspekt können beispielsweise auch Arrondierungen des Gemeinschaftsgutes gegen den Willen einer Minderheit durchgesetzt werden. (T8); Veröff: SZ 2003/95

5 Ob 249/12xOGH14.02.2013

Vgl; nur T5; nur T6; Veröff: SZ 2013/18

6 Ob 211/17yOGH21.12.2017

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Miteigentümer bilden einerseits eine sachenrechtliche (Miteigentümer‑)Gemeinschaft; sie sind andererseits durch ein gesetzliches Dauerschuldverhältnis miteinander verbunden. Zwischen den Miteigentümern besteht eine – freilich nicht zu überspannende – wechselseitige Treuepflicht, die weiter geht als jene zwischen Vertragspartnern. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19760128_OGH0002_0010OB00508_7600000_001

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