Rechtssatz
Ein Irrtum über den Wert der Sache ist ein Irrtum im Beweggrunde (Motivirrtum) und nur dann rechtlich relevant, wenn listige Irreführung vorliegt.
6 Ob 267/63 | OGH | 16.10.1963 |
Veröff: EvBl 1964/317 S 465 |
6 Ob 61/67 | OGH | 15.03.1967 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Irrtum beim Vergleichsabschluss. (T1) |
7 Ob 154/71 | OGH | 10.09.1971 |
Beisatz: Hier: Orientteppiche (T2) |
5 Ob 89/72 | OGH | 20.06.1972 |
Veröff: JBl 1972,611 |
7 Ob 8/75 | OGH | 23.01.1975 |
Ähnlich; Beisatz: Umsatz eines gekauften Getränkeautomaten. (T3) |
6 Ob 156/75 | OGH | 08.01.1976 |
Beisatz: Hier: Gemälde (T4) |
7 Ob 602/77 | OGH | 30.06.1977 |
Ähnlich |
6 Ob 662/81 | OGH | 17.03.1983 |
Veröff: EvBl 1983/100 S 396 |
1 Ob 339/98d | OGH | 29.06.1999 |
Auch; Beisatz: Der Irrtum über den gemeinen Wert (Verkehrswert) einer Sache gehört nicht zu deren Eigenschaften. (T5)<br/>Beisatz: Ein Irrtum über den Verkehrswert einer Sache bildet jedenfalls nur dann einen rechtlich relevanten Anfechtungsgrund, wenn der Erklärungsempfänger den Motivirrtum arglistig im Sinn des § 870 ABGB herbeigeführt oder im Sinne einer bewussten Verschleierung des Sachverhalts ausgenützt hat, somit bewusste Täuschung vorliegt, wenn die Parteien das Motiv zumindest stillschweigend zu einer echten Bedingung erhoben haben, wenn der Gegner des Anfechtenden gesetzliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzte, oder wenn der Irrtum ohne Mitwirken des anderen Teils nicht vermeidbar war; gerade in den letzten drei Fällen ist ein Geschäftsirrtum anzunehmen. (T6) |
4 Ob 65/10b | OGH | 31.08.2010 |
Auch; nur: Ein Irrtum über den Wert der Sache ist ein Irrtum im Beweggrunde (Motivirrtum). (T7) |
8 Ob 25/10z | OGH | 22.09.2010 |
Vgl; Beisatz: Im Fall des Verkaufs börsennotierter Wertpapiere können Fehlvorstellungen über die künftige Wert‑ und Kursentwicklung (zumindest mangels anderslautender Vereinbarung) nur als Motivirrtum qualifiziert werden. Hingegen betrifft eine Fehlvorstellung über eine dem Anlageprodukt immanente Begrenzung des Verlustpotentials wegen einer besonderen Risikoabsicherung (zB Ausfallgarantie, Versicherung, Pfandrechte) oder darüber, ob eine direkte Investition in Güter erfolgt, nicht nur im Vorfeld des Kaufentschlusses liegende individuelle Erwartungen, sondern für die Identität des Kaufgegenstands maßgebliche und daher den Inhalt des Geschäfts bestimmende Eigenschaften. Die Risikogeneigtheit einer Anlageform ist als Produkteigenschaft anzusehen. (T8) Veröff: SZ 2010/113 |
4 Ob 190/10k | OGH | 15.12.2010 |
Auch; nur T7; Beisatz: Ein Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft gehört hingegen zum Inhalt des Geschäfts. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Wertpapiere. (T10) |
5 Ob 18/11z | OGH | 07.07.2011 |
Auch; nur T7; Beis wie T9; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19500928_OGH0002_0010OB00507_5000000_001
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