Rechtssatz
Erfolgt die irrtümliche Bezahlung einer Nichtschuld durch Überweisung und Gutschrift auf einem Girokonto des vermeintlichen Gläubigers, besteht selbst dann, wenn mit der Buchung durch kontokorrentmäßige Verrechnung gleichzeitig eine Schuld des Leistungsempfängers an die Bank abgegolten wurde, ein Bereicherungsanspruch nur gegen den Leistungsempfänger, nicht aber gegen die kontoführende Bank.
1 Ob 734/83 | OGH | 09.11.1983 |
Vgl; Beisatz: Zahlt jemand an eine Bank, die - wenn auch zu Unrecht - behauptet hatte, Zessionarin der Forderung zu sein, ist ein Bereicherungsanspruch gegen die Bank zu richten. (T1) Veröff: RdW 1984,276 = JBl 1984,677 (dort unrichtig mit 6 Ob 734/83 zitiert) |
7 Ob 332/98v | OGH | 14.04.1999 |
Vgl; Beisatz: Kein Verwendungsanspruch des Zessionars (= Kläger) gegen die beklagte kontoführende Bank des Zedenten, wenn diese mit dem vom debitor cessus geschuldeten und auf das bei ihr eingerichtete Konto des Zedenten überwiesenen Betrag aufrechnet. Sie greift dadurch nicht in eine dem Zessionar zustehende Forderung ein, sondern zieht die dem Zedenten ihr gegenüber zustehende Kontoforderung zur Befriedigung heran. Für einen Verwendungsanspruch des Zessionars an die beklagte Bank fehlt es an der Verwendung des "Eigentums" des Zessionars. Sein Anspruch kann sich nur gegen den Zahlungsempfänger (= Zedenten) richten (ablehnend 8 Ob 512/95). (T2); Veröff: SZ 72/66 |
10 Ob 9/04b | OGH | 30.03.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ist die kontoführende Bank des Zedenten selbst zugleich Sicherungszessionarin, ist diese Zession aber zum Beispiel unwirksam, weil die Forderung bereits abgetreten war, so haftet sie dem wahren Zessionar nach § 1041 ABGB. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00506_8100000_002
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