OGH 1Ob503/79 (RS0022408)

OGH1Ob503/7931.1.1979

Rechtssatz

Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. Nach seinem kennzeichnendsten Bestandteil ist es eine Reallast.

Normen

ABGB §1284 Aa
ABGB §1284 C

1 Ob 503/79OGH31.01.1979

Veröff: EvBl 1979/168 S 460

3 Ob 64/99dOGH28.02.2000

Auch; Beisatz: Bei nur teilweiser Nichterfüllung der Verpflichtung in einem Ausgedingsvertrag besteht kein Recht des Ausgedingsberechtigten, einen Exekutionstitel zur Durchsetzung von Ausgedingsleistungen zu erlangen, die ohnehin erbracht werden. Insoweit liegt kein Verzug in der Erbringung der Ausgedingsleistungen vor. (T1)

6 Ob 85/00vOGH29.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Ausgedinge ist eine besondere, regelmäßig durch Rechtsgeschäft begründete, bäuerlichen Übergabsverträgen typische, der Versorgung (dem Unterhalt) des (Hof-)Übergebers und naher Angehöriger dienende und daher auf seine Lebenszeit beschränkte Zusammenfassung verschiedener Leistungspflichten zu einer Einheit, bei der das Element der Reallast überwiegt und die deshalb insgesamt nach deren Regeln behandelt wird. Es ist höchstpersönlich und daher regelmäßig auch nicht der Ausübung nach übertragbar. (T2)

3 Ob 56/05iOGH23.05.2005

Vgl auch; nur: Das Ausgedinge ist ein eigenartiges einheitliches Rechtsinstitut, dessen wirtschaftlicher Zweck die darin enthaltenen Rechte - nämlich bloße Forderungsrechte, persönliche Dienstbarkeiten und Reallasten - zu einer Einheit verbindet, die eine einheitliche rechtliche Beurteilung erfordert. (T3); Beisatz: Auf Grund dieser gebotenen Gesamtbetrachtung aller mit dem Begriff Ausgedinge zusammengefassten Pflichten, die regelmäßig auch ein Wohnungsrecht beinhalten, steht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Widerspruch, wonach die Unmöglichkeit der Ausübung eines Wohnungsgebrauchsrechts allein dem Berechtigten keinen Anspruch auf angemessene Vergütung in Geld gibt. (T4)

5 Ob 44/15dOGH14.07.2015

Vgl auch; nur T3

Dokumentnummer

JJR_19790131_OGH0002_0010OB00503_7900000_002

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