Spruch:
Der Antrag des Betroffenen vom 3. März 2012 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 24. 11. 2011, 1 Ob 222/11w, wies der erkennende Senat den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Betroffenen im Hinblick auf den Rechtsmittelausschluss des § 91 Abs 3 GOG als jedenfalls unzulässig zurück. Mit weiterem Beschluss vom 31. 1. 2012, 1 Ob 222/11w, wies der erkennende Senat den Antrag des Betroffenen vom 30. 12. 2011 auf „Wiederaufnahme des Verfahrens“, womit er begehrte, den Beschluss vom 24. 11. 2011 aufzuheben, zurück.
Mit dem als „Wiederaufnahmeklage“ bezeichneten Antrag vom 3. 3. 2012 strebt der Betroffene inhaltlich die Aufhebung des genannten Beschlusses vom 31. 1. 2012 und die inhaltliche Entscheidung über seinen Antrag vom 30. 12. 2011 an.
Rechtliche Beurteilung
Ein Antrag nach § 73 AußStrG oder eine „Wiederaufnahmeklage“ liegen der Sache nach hier nicht vor. Wie dem Betroffenen aus dem ihn betreffenden Beschluss vom 31. 1. 2012 bereits bekannt ist, ist gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein weiterer Rechtszug zulässig (vgl RIS‑Justiz RS0116215; RS0117577). Sein neuerlicher Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Liegt ein absolut unzulässiges Rechtsmittel vor, ist die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens, um die Unterschrift eines Anwalts einzuholen, entbehrlich (RIS‑Justiz RS0005946 [T1, T7, T16, T17]; RS0120029).
Sollte der Betroffene in der Folge erneut solche unzulässigen Eingaben rechtsmissbräuchlich einbringen, wird darauf hingewiesen, dass ständig wiederholte rechtsmissbräuchliche Eingaben und Anträge nicht mehr zum Gegenstand einer (formellen) gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (vgl 10 Ob 45/09d und die zu wiederholten unzulässigen Ablehnungs‑ und Verfahrenshilfeanträgen ergangene Rechtsprechung in RIS‑Justiz RS0046015 sowie RS0125478).
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