OGH 1Ob4/53 (RS0004931)

OGH1Ob4/5311.3.1953

Rechtssatz

Zur einstweiligen Verfügung durch Entzug der einem offenen Gesellschafter vertraglich eingeräumten ausschließlichen Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zugunsten des anderen offenen Gesellschafters (Komplementär).

Normen

EO §381 A
EO §382 I
HGB §117
HGB §161

1 Ob 4/53OGH11.03.1953
1 Ob 184/61OGH10.04.1961

Beisatz: Übertragung der Vertretung einer OHG auf einen Teil der Gesellschafter. (T1)

2 Ob 491/61OGH19.12.1961
2 Ob 537/81OGH09.02.1982

Auch; Beisatz: Hier: Vorläufige Entziehung derGeschäftsführungsbefugnis eines von mehreren Gesellschaftern im Rahmen einer Ausschlußklage oder Entziehungsklage. (T2) Veröff: SZ 55/8 = RZ 1982/43,165

1 Ob 554/90OGH12.09.1990
1 Ob 201/02vOGH13.12.2002

Ähnlich; Beisatz: Wird dem einzigen Komplementär einer KG die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsbefugnis entzogen, so kann auch ein Kommanditist mittels einstweiliger Verfügung mit der alleinigen Geschäftsführung für die Dauer eines Rechtsstreits über eine Auflösungsklage, Ausschließungsklage oder Übernahmeklage betraut werden. (T3)

5 Ob 260/03aOGH25.11.2003

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diesfalls sind die Voraussetzungen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stets streng zu prüfen. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19530311_OGH0002_0010OB00004_5300000_001

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