OGH 1Ob446/50 (RS0041467)

OGH1Ob446/5020.9.1950

Rechtssatz

Ein Ausspruch nach § 410 ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.

Normen

ZPO §410

1 Ob 446/50OGH20.09.1950
6 Ob 71/99fOGH28.05.1999

Vgl aber; Beisatz: Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar. (T1)

1 Ob 246/14dOGH03.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19500920_OGH0002_0010OB00446_5000000_001

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