Rechtssatz
Nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. Entspricht ein Antrag nicht diesen Voraussetzungen, so trifft das Gericht keinerlei Pflicht, von Amts wegen auf eine entsprechende Stoffsammlung zu dringen und vor der Erlassung der einstweiligen Verfügung dem Prozesse einen Prozess vorauszuschicken. Ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der gefährdeten Partei Bedenken gegen ihren Antrag, so kann dem Antrag nicht Folge gegeben werden. Es ist aber kein Platz für amtswegige Erhebungen, ob diese Bedenken nicht vielleicht zerstreut werden könnten.
1 Ob 426/54 | OGH | 16.06.1954 |
Veröff: RZ 1954,28 |
1 Ob 35/68 | OGH | 08.02.1968 |
Vgl |
1 Ob 684/76 | OGH | 27.10.1976 |
Veröff: JBl 1977,94 |
1 Ob 566/95 | OGH | 11.03.1996 |
Auch; nur: Nach § 389 EO sind in dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen und in urkundlicher Form zu bescheinigen oder iS des § 274 ZPO durch sofort ausführbare Beweise glaubhaft zu machen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00426_5400000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)