OGH 1Ob40/02t (RS0116235)

OGH1Ob40/02t8.3.2007

Rechtssatz

Ein Subunternehmer, der das ihm übertragene Werk mangelhaft herstellt, haftet nicht für jenen Schaden des Hauptunternehmers, der in den Kosten eines in Kenntnis der Mangelhaftigkeit angestrengten - wegen des Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers von vornherein aussichtslosen - Prozesses auf Zahlung des Werklohns besteht. Ein solcher Schaden liegt außerhalb des Schutzzwecks der vertraglichen Pflicht, mangelfrei zu leisten.

Normen

ABGB §1295 Abs1 Ia7
ABGB §1295 Abs1 Ia9
ABGB §1313a I

1 Ob 40/02tOGH26.02.2002
1 Ob 218/04xOGH23.11.2004

Vgl auch; Beisatz: Führt eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist. (T1)

10 Ob 79/05yOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. (T2)

7 Ob 18/06gOGH08.03.2007

Vgl auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00040_02T0000_001

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