Normen
1 Ob 40/02t | OGH | 26.02.2002 |
1 Ob 218/04x | OGH | 23.11.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Führt eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist. (T1) |
10 Ob 79/05y | OGH | 19.12.2006 |
Auch; Beisatz: Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. (T2) |
7 Ob 18/06g | OGH | 08.03.2007 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00040_02T0000_001
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