OGH 1Ob390/48

OGH1Ob390/481.12.1948

SZ 21/165

Normen

ABGB §796
ABGB §1284
ABGB §1376
Goldklauselverordnung von 21. Juni 1939. DRGBl. I S. 1937 §1
Goldklauselverordnung von 21. Juni 1939. DRGBl. I S. 1937 §6
ABGB §796
ABGB §1284
ABGB §1376
Goldklauselverordnung von 21. Juni 1939. DRGBl. I S. 1937 §1
Goldklauselverordnung von 21. Juni 1939. DRGBl. I S. 1937 §6

 

Spruch:

Zur Sicherung von wiederkehrenden Leistungen vereinbarte Goldschillingklauseln sind wirkungslos, wie immer die Bindung an das Gold ausgedrückt ist.

Entscheidung vom 1. Dezember 1948, 1 Ob 390/48.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Der Glasschleifer und Hausbesitzer Valentin F. ist am 28. Jänner 1932 mit Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung gestorben. Laut dieser hatte sein Bruder Theodor F. das Haus Innsbruck, F.-Gasse 6, seine Tochter aus erster Ehe Lydia F. das Haus Innsbruck, F.-Gasse 4, seine Frau Anna das Haus in F., H.-Straße, zu erhalten. Das Glasschleifergeschäft sollte dem Theodor F. und der Lydia F. zu gleichen Teilen, nach des ersteren Tode der Lydia F. zur Gänze zugehören. Die Außenstände und das Warenlager sollten zu je einem Dritten auf Lydia F., Theodor F. und die Gattin Anna F. aufgeteilt werden; an letztere sollte auch die Wohnungseinrichtung fallen sowie das Recht, lebenslänglich die frühere Ü.-Wohnung unentgeltlich inklusive Heizung zu benützen, allerdings nur bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung. Schließlich sollten Lydia und Theodor F. verpflichtet sein, seiner Frau Anna F. 300 S monatlich solange sie lebt, aber nur solange sie Witwe ist, zu bezahlen. Alles hier nicht Genannte sollte die Tochter Lydia F. erben.

Im Abhandlungsverfahren trafen nun am 8. Juni 1932 die erbserklärte erblasserische Tochter Lydia F. und der erblasserische Bruder Theodor F. mit Anna F. hinsichtlich der Rente die nachstehende, von Notar Dr. S. beglaubigte Vereinbarung: "Lydia F. und Theodor F. verpflichten sich im Sinne der anerkannten letztwilligen Verfügung, zu ungeteilten Hand an die erblasserische Witwe Anna F. auf deren Lebensdauer, jedoch beschränkt auf den Witwenstand, eine Monatsrente von 300 S monatlich im vorhinein, u. zw. beginnend am 1. Februar 1932, zu entrichten, u. zw. am jeweiligen Wohnorte der erblasserischen Witwe. Diese Rente hat wertbeständig zu bleiben als Rente in Schilling-Gold; unter einem Schilling-Gold ist jener Betrag zu verstehen, der zur Anschaffung einer Feingoldmenge von 0.21172086 g erforderlich ist; besteht hiefür ein amtlicher Preis im Inlande, so ist dieser, sonst aber der mittlere Marktpreis zur Berechnung der Höhe der Rentenschuld zugrundzulegen. Zur weiteren Fixierung des Geldwertes der Rente wird einverständlich festgesetzt, daß nach den heutigen Kurswerten ein Betrag von 300 S der Summe von 217.31 sfr., bzw. 42.25 USA-Dollar entspricht. Dieser Rentenwert muß der Berechtigten immer erhalten werden. Die Zahlung erfolgt selbstredend in der jeweils geltenden Landeswährung, aber nach vorstehender Wertberechnung, wobei bei einem eventuellen Unterschiede der Wertberechtigungen die erblasserische Witwe das Wahlrecht hat. Zur Sicherung für diese Monatsrente von 300 S Gold auf Lebensdauer, jedoch beschränkt auf den Witwenstand, verpfänden die Verpflichteten die Grundbuchskörper in EZ. 121 II und 123 II beide Kat. Gemeinde W.

Mit Klage vom 25. Jänner 1947 begehrt nun Anna F. als Kläger gestützt auf dieses Übereinkommen Fällung des Urteils, die Beklagte Lydia B. geb. F., sei schuldig, der Klägerin Anna F. binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwange für den Monat Jänner 1947 den Betrag von 217.31 sfr. in österreichischen Schillingen zum Kurse der Nationalband vom 1. Jänner 1947 abzüglich des Betrages von 200 S zu bezahlen, ferner die Beklagte sei schuldig, der Klägerin ab 1. Februar 1947 auf die Dauer ihres Witwenstandes monatlich im vorhinein den Betrag von

217.31 sfr. in österreichischen Schillingen zum jeweiligen offiziellen Kurs der Nationalbank zu bezahlen, u. zw. die bis zur Rechtskraft des Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiteren am jeweiligen Monatsersten der auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monatsersten bei sonstigem Zwange.

Die Beklagte hat die Berechtigung der Klage bestritten und deren Zurückweisung, in eventu Abweisung begehrt.

Das Landesgericht Innsbruck hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 1948 abgewiesen. Das Erstgericht hat auf Grund des durchgeführten Verfahrens angenommen, daß aus dem Wortlaute der Vereinbarung vom 8. Juni 1932 und damit übereinstimmend der Aussage des Notars Dr. S. als feststehend zu entnehmen sei, daß die gegenständliche Rente eine wertbeständige Rente von 300 S Gold sein sollte und als solche vereinbart wurde. Damit sollte der innere Wert, die innere Kaufkraft des vereinbarten Betrages erhalten und festgestellt werden, welches der innere jeweilige Wert des vereinbarten Betrages von 300 S sein sollte. Die Sicherstellung der Rente in 300 S Gold auf den erblasserischen Liegenschaften bestätige diese festgestellte Absicht und Meinung der Vertragsteile. Diese Rente auf Schilling-Gold unterliege daher den Bestimmungen der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, GBlÖ. Nr. 763, und sei dadurch in eine Geldschuld, lautend auf Reichsmark, umgewandelt. Daran könne auch die vereinbarte wahlweise Wertberechtigung nach Schweizer Franken nichts ändern. Andernfalls stunde einer solchen Auswirkung außerdem das Gesetz vom 25. Juli 1946, BGBl. 162, entgegen. Sowohl aus dem Prozeßvorbringen der Klägerin, als auch dem Inhalt des Klagebegehrens ergebe sich übereinstimmend und ebenso eindeutig, daß Klägerin nicht eine Erhöhung der Rente im Sinne einer fraglos vertraglich nicht ausgeschlossenen clausula rebus sic stantibus fordere, sondern einzig die vereinbarte Wertsicherung angewandt wissen wolle. Diesem letzteren Begehren könne aber aus den angeführten Gründen nicht stattgegeben werden. Über die Frage der Berechtigung einer Erhöhung der Rente überhaupt sei in diesem Rechtsstreite weder dem Gründe noch der Höhe nach zu entscheiden.

Der gegen dieses Urteil seitens der Klägerin eingebrachten Berufung, welche auf Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung gestützt wurde, wurde vom Oberlandesgerichte Innsbruck als Berufungsgericht nicht Folge gegeben. In den Gründen der Entscheidung wird ausgeführt, die Rechtsanschauung, auf die sich die Berufung stütze, treffe nicht zu. Die Rechtsprechung, betreffend die Neubemessung von Unterhaltrenten unter geänderten Verhältnissen, habe gesetzliche Unterhaltansprüche zum Gegenstand. Die streitgegenständliche Rente werde aber nicht auf Grund eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches gewährt. Sie sei eine Leibrente, die der Klägerin zunächst durch letztwillige Verfügung zugedacht war und deren Rechtsgrund durch das Erbenübereinkommen vom 8. Juli 1932 eine Novation erfahren habe, wonach die Beklagten, - die Stieftochter der Klägerin und Theodor F., der Schwager der Klägerin, als Erben nach dem Ehemann der Kläger in sich solidarisch verpflichteten, jene Rente zu leisten. Der Klägerin stehe weder gegen ihren Schwager, noch gegen ihre Stieftochter ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch zu. Ihr gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegenüber dem Erblasser als ihrem Ehemanne sei mit dessen Tode erloschen. Ein Unterhaltsanspruch auf Grund des § 796 ABGB. sei weder geltend gemacht, noch irgendwie substantiiert. Dem stunde übrigens der unbestrittene Vermögensstand und die letztwillige Berentung der Klägerin entgegen. Auf die gegenständliche Rentenschuld träfen somit jene Erwägungen nicht zu, die mit Rücksicht auf den öffentlich-rechtlichen Einschlag des Familienrechtes zu einer Sonderbehandlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche führten. Der Klagsanspruch habe eine Geldschuld zum Gegenstande, deren Wertbeständigkeit durch Fremdwährungsklauseln gesichert werden sollte. In diesem Sinne sei auch das Klagebegehren gefaßt. Die Unterstellung der Klageforderung unter den Tatbestand des § 1 der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, entspräche der Rechtslage, sie lasse die Klageforderung als unbegrundet erscheinen.

Gegen dieses Urteil ist die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision gerichtet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die Revision bekämpft in erster Linie die von den Untergerichten getroffene Lösung der Frage, ob die im Übereinkommen vom 8. Juni 1932 vereinbarte Rente von 300 S monatlich als Schilling-Gold-Rente anzusehen und als solche der Verordnung vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, unterworfen sei. Den bezüglichen Ausführungen kann jedoch Berechtigung nicht zuerkannt werden.

Die wirtschaftlichen und speziell finanziellen Erschütterungen, welche seit dem ersten Weltkrieg, insbesondere die europäischen Staaten erfaßt haben, haben dazu geführt, die verschiedenartigsten Klauseln anzuwenden, um einer Schuld den zur Zeit der Eingehung des Vertrages vorhandenen Wert auch in Zukunft zu sichern, so z. B. mit dem Beisatze, daß maßgebend für die Bestimmung der Zahlungssumme der Lebensmittelindex zur Zeit der Zahlung gegenüber demjenigen zur Zeit der Begründung der Schuld sein solle, oder der Kurs des Schillings an einer ausländischen Börse und dergleichen. Auch solche Schulden können im ausländischen Gelde, u. zw. auch in Papiergeld, erfüllt werden, aber auch die Sicherungsklausel wird rechtswirksam sein, allerdings nur insoweit und insolange sie nicht durch Devisenvorschriften oder andere währungspolitische Vorschriften für unwirksam erklärt wird. In diese Kategorie der Wertsicherungsschulden gehören auch jene Vereinbarungen, bei denen für die Zahlung der Wert des Goldes oder einer fremden Währung zur Zeit der Zahlung maßgebend sein soll. Bei derartigen Goldwertklauseln ist für die höhe der schuldeten Summe der Gegenwert der angeführten Goldmenge maßgebend. Sie hat gegenüber der Goldmünzenklausel den Vorteil, daß sich jede beliebige Goldmenge dadurch sichern läßt, während bei der Goldmünzenklausel Bruchteile der Goldmünzeneinheit vernachlässigt bleiben müssen. Außerdem wurde die Goldwertklausel zunächst als ungefährlicher für den Bestand der inländischen Währungen angesehen. Vom letzteren Standpunkt aus entwickelte sich nämlich gegen die immer mehr um sich greifende Ausdehnung dieser Klauseln, welche die Gefahr einer Erschütterung der Währungsverhältnisse finanziell schwacher Staaten herbeizuführen geeignet erschienen, eine Gegenbewegung der staatlichen Gesetzgebung. So hat für Österreich schon die Goldklauselverordnung der Bundesregierung vom 23. März 1933, BGBl. Nr. 73 und 74, ergänzt durch die Verordnung vom 26. April 1933, BGBl. Nr. 149, im beschränkten Umfange die Tragweite auch von Goldwertklauseln beeinflußt. Das österreichische Goldklauselgesetz vom 27. April 1937, BGBl. Nr. 130 - auch derzeit geltend - hat mit einer Annahme die Begründung von Goldklauselverpflichtungen zwischen Inländern überhaupt verboten.

Die durch den Anschluß im Jahre 1938 herbeigeführte Umstellung der österreichischen Währung auf die Reichsmark hatte im Gefolge, daß die bereits seit geraumer zeit im Altreich verfolgte Währungspolitik, die Goldklauseln in Verbindung mit der Reichsmark anzuschaffen, auch auf die österreichischen Länder ausgedehnt wurde. Diese Bestrebungen finden ihren Ausdruck in der von den Untergerichten zur Anwendung gebrachten Verordnung zur Regelung der auf Goldschillinge und Goldkronen lautenden Schuldverschreibungen vom 21. Juni 1939, DRGBl. I S. 1037, Gesetzblatt für Österreich Nr. 763/1939. Mit dieser Verordnung werden nunmehr die Goldschillingschuldverhältnisse in Reichsmarkschuldverhältnisse umgewandelt, was nach den Ausführungen der Redaktoren dieser Verordnung (Pfundtner - Neubert, Das neue Deutsche Reichsrecht, Ausgabe Österreich), eine Vollendung der Bestrebungen bedeuten sollte, die bereits im Goldklauselgesetz, BGBl. Nr. 130/1937 zum Ausdrucke gekommen sind.

§ 1 dieser Verordnung beseitigt in der Ostmark mit Wirkung vom 17. März 1938, dem Tage der Festsetzung der Schillingparität, alle Arten von Goldschuldverhältnissen, wie auch die Bindung an das Gold immer ausgedrückt sein mag.

Alle diese währungspolitischen Gesetze und Verordnungen, welche allerdings eine schwere und empfindliche Einschränkung des Verkehres mit Geldbeträgen und Wertpapieren bedeuten, sind nicht privatrechtlichen Charakters; sie sind Eingriffe der öffentlichen Gewalt in das Gebiet des Privatrechtes, getroffen aus Gründen des allgemeinen Wohles.

Wird das die Grundlage dieses Rechtsstreites bildende, eingangs angeführte Übereinkommen der Streitteile vom 8. Juni 1932 unter diesen Gesichtspunkten geprüft, ergibt sich eindeutig, daß im Sinne der angezeigten privaten Bestrebungen seitens der Parteien der durchaus verständliche Versuch unternommen wurde, einen ausreichenden Schutz der vereinbarten Rente vor Entwertung zu finden und zu schaffen. Hiebei wurde der Weg gewählt, einen Schillingwert in Gold zu unterstellen, welcher gemessen werden sollte an demjenigen Betrage, der zur Anschaffung einer Feingoldmenge von 0.21172086 g notwendig ist. Zur weiteren Fixierung des Geldwertes der Rente wurde festgesetzt, daß nach dem Kurswerte des Abschlußtages des Übereinkommens ein Betrag von 300 S der Summe von

217.31 sfr., bzw. 42.25 USA.-Dollar entspricht, wobei die Zahlung in der jeweils geltenden Landeswährung, aber nach vorstehender Wertberechnung erfolgen sollte und weiter der Witwe bei einem Unterschiede der Wertberechnung das Wahlrecht zustehen sollte.

Nach den einschlägigen, eingangs angeführten Merkmalen muß darin eine Goldklausel im Sinne einer Goldwertklausel erblickt werden. Als solche unterliegt sie aber, wie die Untergerichte zutreffend angenommen und begrundet haben, der Bestimmung der §§ 1 und 6 der mehrfach zitierten Verordnung vom 21. Juni 1939, wonach Geldschulden, die auf Schillinge mit Goldklausel lauten, nach Maßgabe der Vorschriften in Geldschulden, die auf Reichsmark lauten, umgewandelt wurden, wobei als Goldklausel ausdrücklich sowohl Goldwert-, als auch Goldmünzklauseln gelten sollen. Damit hat auch die im Übereinkommen vom 8. Juni 1932 festgelegte Valutaklausel ihre Anwendbarkeit verloren. Das gegenständliche Übereinkommen vom 8. Juni 1932 ist ein Opfer der währungspolitischen Ereignisse geworden, insoferne eben durch die zitierte Verordnung, die als solche auch in den Bestand der derzeit geltenden österreichischen Gesetzgebung aufgenommen wurde, aus öffentlich-rechtlichen Gründen der Währungspolitik die Privatrechtsverhältnisse eine Änderung erlitten haben.

Wenn die Revisionswerberin noch den weiteren Versuch unternimmt darzulegen, sie sei im Gründe des Übereinkommens vom 8. Juni 1932 berechtigt, eine Erhöhung ihrer Rente im Sinne einer Aufwertung auf den Betrag zu verlangen, der der Kaufkraft der vereinbarten 300 S entspreche, verläßt sie, wie die Untergerichte gleichfalls zutreffend ausgeführt haben, den Boden der Klage, die ihrem Inhalte und Begehren nach ausdrücklich auf die in dem Übereinkommen vom 8. Juni 1932 vereinbarte, aber derzeit nicht mehr anwendbare Fremdwährungsklausel (Valutaschulden ohne Verpflichtung zur effektiven Zahlung) - 217.31 sfr., zahlbar in österreichischen Schillingen zum jeweiligen offiziellen Kurse der Nationalbank - gestützt und gerichtet ist.

Im übrigen ist die vom Berufungsgericht vertretene, von der Revision bekämpfte Auffassung, daß die streitgegenständliche Rente, die der Klägerin zunächst durch die letztwillige Verfügung zugedacht war, im Wege einer Novation in eine solche übergegangen ist, die nunmehr auf Grund des Übereinkommens vom 8. Juni 1932 geschuldet wird, zutreffend. Denn der Anspruch der Klägerin basiert ursprünglich lediglich auf dem Rechtsgrunde der letztwilligen Verfügung, lautend auf eine Zahlung von 300 S monatlich; er war somit ein erbrechtlicher. Im Zuge der Abhandlung nach dem Erblasser wurde nun diese errechtliche Verpflichtung der mit der Auszahlung der Rente belasteten Erben dahin umgeändert, daß an Stelle derselben die ausdrücklich als vertraglich festgelegte Solidarverpflichtung der genannten Personen Lydia F. und Theodor F. treten sollte, wobei nunmehr die erwähnten Wertsicherungsklauseln vereinbart wurden. Es liegt somit eine Änderung von Rechten und Verbindlichkeiten vor, insoferne der Rechtgrund (Verpflichtung laut letztwilliger Anordnung und Vertrag) gewechselt hat (Novation im Sinne des § 1376 ABGB.). Damit ist die alte Verbindlichkeit als erloschen anzusehen und ist eine neue Vebindlichkeit, auf Grund des Neuerungsvertrages geschaffen, entstanden. Als solche unterliegt sie daher nunmehr den obligationsrechtlichen Bestimmungen.

Der Auffassung des Berufungsgerichtes allerdings, daß diese neu geschaffene Verbindlichkeit eine Leibrente darstelle, vermag sich der Oberste Gerichtshof im Hinblick der bezüglichen einschlägigen Bestimmungen der §§ 1284 ff. ABGB. nicht anzuschließen, da ja die zum Wesen derselben gehörige Gegenleistung eines Kapitals fehlt.

Eine Unterhaltsrente als solche liegt, wie das angefochtene Urteil, entgegen den Ausführungen der Revision, gleichfalls zutreffend ausführt, nicht vor, da einer solchen Annahme der unbestrittene Vermögensstand, bzw. die im Testamente neben der Rente noch zugedachten Vermögenszuwendungen (Haus in F., ein Drittel Anteil an den Firmenständen und Waren, lebenslängliches Wohnungsbenützungsrecht) entgegenstehen.

Im Anschluß daran und unter Bedachtnahme auf die Umstände, unter welchen das streitgegenständliche Übereinkommen zustande kam, ist die von der Revisionswerberin schon in der Berufung aufgeworfene Frage zu lösen, ob für dieselbe die clausula rebus sic stantibus geltend gemacht werden kann. Deren Geltendmachung wäre im Sinne des Judikates Nr. 244 (Entscheidung des OGH. vom 18. Jänner 1916, Präs. 875/15) zulässig, wenn der "Betrag" einer derartigen Leistung im Vertrags-, bzw. Vergleichswege festgesetzt worden wäre. Im gegebenen Falle liegt jedoch die testamentarisch, somit einseitig verfügte Bemessung des Betrages bereits vor, dessen Höhe als solche im Übereinkommen keine Rolle mehr gespielt hat, sondern einfach zugrunde gelegt wurde. Der Wille der Vertragsparteien war somit nicht darauf gerichtet, mit Rücksicht auf die zur Zeit des Abschlusses bestehenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Vertragsteile gerade jene Ziffer festzusetzen, die im Übereinkommen angeführt ist. Die Vertragsteile können sich somit auf diese Klausel als Unterlage ihrer Willenseinigung nicht berufen.

Die Ausführungen der Revision vermögen daher die Grundlagen, von welchen die Erstgerichte bei Lösung des Streitfalles ausgegangen sind, nicht zu erschüttern und mußte aus diesem Gründe der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

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