Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 21.108,-- sA.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 15.048,-- zu Recht bestehe und die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden. Es erkannte daher die Beklagte schuldig, dem Kläger S 15.048,-- samt 4 % Zinsen seit 28.12.1994 und die mit S 11.567,44 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen, das Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls, d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen, unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der - hier allerdings nicht vorliegenden - im § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle gegeben ist. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand sohin schlechthin ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (4 Ob 521/95; 1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858).
Die Revision der Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen. Der Anregung der Beklagten, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, wird nicht nähergetreten, weil keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesbestimmungen besteht.
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