Normen
ABGB §1330 BI
RFG §2
1 Ob 36/89 | OGH | 10.04.1991 |
Veröff: JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161 = SZ 64/36 |
6 Ob 2071/96v | OGH | 23.05.1996 |
Auch |
6 Ob 119/99i | OGH | 29.09.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn aber unwahre Tatsachenbehauptungen im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben werden, tritt das Unternehmen in solchen Fällen nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung. (T2); Veröff: SZ 72/144 |
4 Ob 213/99y | OGH | 19.10.1999 |
Vgl auch; nur: Rundfunk und Fernsehen müssen sich Tatsachenbehauptungen von Teilnehmern einer Live - Sendung dann nicht zurechnen lassen, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergibt, daß das Medium nur Diskussionsforum und Meinungsforum ist. Selbst dadurch, daß es Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von ihnen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit diesen Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Medium, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. (T1) |
6 Ob 249/01p | OGH | 20.12.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Haftung des Medieninhabers für rufschädigende Äußerungen Dritter, die einem Massenmedium im Rahmen eines sogenannten Meinungsforums verbreitet werden, kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen verneint werden. (T3); Veröff: SZ 74/204 |
6 Ob 224/04s | OGH | 17.02.2005 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
6 Ob 178/04a | OGH | 21.12.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftung des Betreibers eines Online-Gästebuchs für Beiträge von Usern - Umfang einer Prüfungspflicht. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19910410_OGH0002_0010OB00036_8900000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)