Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
Der zweitbeklagte Österr. Rundfunk (ORF) übertrug am 25.September 1984 und am 23.Oktober 1984 in der Sendereihe "ARGUMENTE" zwei Fernsehdiskussionen direkt ("Live-Sendungen"). Diskussionsleiter (Moderator) war jeweils Walter S*****. In der ersten Sendung kam nach Behandlung eines anderen Themas die Geschäftstätigkeit der klagenden Partei (Handel mit Erdölprodukten, Ein- und Verkauf von Altöl sowie von Heizöl, das durch neuerliche Raffinierung hergestellt wird - sogenannte "Zweitölraffinate") zur Sprache. Bei dieser Sendung war ein Vertreter der klagenden Partei nicht anwesend. Die zweite Sendung hatte ausschließlich die politischen Implikationen des sogenannten "Altöl-Skandals" zum Gegenstand, wobei die geschäftliche Tätigkeit der klagenden Partei den zentralen Diskussionspunkt darstellte. Bei der zweiten Sendung waren die beiden Geschäftsführer der klagenden Partei und ihr Rechtsanwalt zugegen, die im Laufe der Diskussion auch zu Wort kamen. Der Erstbeklagte, der als Redakteur des Zweitbeklagten das Tatsachenmaterial recherchiert hatte, nahm an beiden Sendungen teil.
Am Beginn der ersten Sendung führte der Erstbeklagte, nachdem ihm vom Moderator das Wort erteilt worden war, aus: "Ja, ich finde es sehr interessant, daß ich heute als Gastarbeiter da in dieser berühmten und turbulenten ARGUMENTE-Sendung mitspielen darf. Ganz kurz zur Einleitung, ich hab' vor einiger Zeit eine Information bekommen, man möge sich doch einmal kümmern darum, was da an Altöl, an schmutzigen Ölen, aus dem Ausland nach Österreich kommt, welche Mengen das sind, wo das verbrannt oder sonstwie behandelt wird, wer daran verdient. Ich hab' das gemacht und sehen Sie jetzt hier den Bericht darüber." Es folgte ein vom Erstbeklagten verfaßter und von ihm kommentierter Filmbericht, der auch Äußerungen von Angestellten der Heizbetriebe Wien und der Entsorgungsbetriebe Simmering (im folgenden EBS) von Paul K*****, dem Geschäftsführer der Ulmer S*****, einem Vertreter der Österr. F***** Gesellschaft mbH (im folgenden Österr.
F*****) und eines der Geschäftsführer der klagenden Partei
enthielt. Im Kommentar des Erstbeklagten heißt es ua: "... Statt
reinem Öl kaufte die EBS das importierte billigere Giftöl von der
***** (klagende Partei). Das Ergebnis ist bekannt. Die
Verbrennung des schmutzigen Öls trug dazu bei, daß bei der EBS
vierzehnmal mehr Salzsäure aus dem Rauchfang kam als erlaubt ist
und viele Experten zweifeln nicht, daß auch Dioxin in den
Rauchfang ging und wohl auch im Abfall ist, den die EBS am
Rautenweg deponierte. Wiens Umwelt wurde schlechter, die *****
(klagende Partei) reicher. Mit 50.000 S Einlage haben M***** und
R***** (Geschäftsführer der klagenden Partei) 1981 begonnen. Jahr
für Jahr wuchsen die Summen. Derzeit stehen die beiden mit
insgesamt 3,000.000 S zu Buche. ... Paragraphen gegen den Import
von Gift in Öl fehlen noch. In der EBS verbrannte man viele
Millionen Liter schmutziges Öl und zahlte viele Millionen der
***** (klagende Partei). Jetzt scheint die Ware selbst der EBS zu
schlecht zu sein. ... Die chlorhältigen Altöle waren also der EBS
zu giftig. Rollen sie dennoch weiter nach Österreich. In Deutschland dürfen diese Produkte nicht verheizt werden. Die Firmen weichen in den Export aus. Die ***** (klagende Partei) kauft etwa von der S***** oder vom bayrischen Altöleinsammler B*****. Sie kauft auch von der Giftölfirma W*****. Allerdings kein Öl. Die chemische Analyse enthüllt, was so ein W*****-Wagen enthält: Verunreinigte Lösungsmittel mit stickstoff-, schwefel-, chlor- und phosphorhaltigen organischen Verbindungen, Giftmüll also. Dioxinverdächtige Stoffe. ... Von der Firma S***** ... bezieht die ***** (klagende Partei) jetzt viele Waggons aufbereitetes Altöl. Welche Mengen von schädlichen Bestandteilen enthält es ? Vor allem, ist das dioxinerzeugende PCB drinnen, das polychlorierte Biphenyl ?" Auf die Erklärung von Paul K*****, daß seine Firma schon verschiedene, nach Österreich gelieferte Öle habe untersuchen lassen und man dabei auf PCB-Werte zwischen 5 und 15 Ppm gekommen sei, erläuterte der Erstbeklagte: "Das wäre also ein Viertel bis drei Viertel Kilo PCB pro Waggon: Die ***** (klagende Partei) verkauft die Ware aus Deutschland einer Firma, die in Wien Wohnhäuser heizt." Am Ende seines Filmberichtes führte der Erstbeklagte aus: "Die S***** hat in ihrem Produkt, also nach eigenen Angaben, das giftige PCB. Am letzten Freitag kamen wieder zwei Waggons mit 111 t für die ***** (klagende Partei) in Matzleinsdorf an. Von dieser Firma wird es als ungefährlich weitergegeben. Die Frage an die Experten, was geschieht, wenn PCB in Wohnhäuser verheizt wird, wozu importieren wir solche Umweltgifte ?"
In der anschließenden Diskussion erklärte der Erstbeklagte im Anschluß an seine am Ende des Filmberichtes gestellte Frage über Aufforderung des Moderators: "Ja, ich habe mir gedacht, ich frage zuerst einmal Herrn M*****, er ist Chemiker von Beruf und Umweltschützer aus Berufung. Was passiert, wenn man solche Öle in Wohnhausanlagen verheizt mit diesem PCB-Gehalt ?" Im weiteren Verlauf der Diskussion erklärte der Erstbeklagte, nachdem die Diskussionsteilnehmer (Chemiker des Österr. Bundesinstituts für Gesundheitswesen und der Technischen Universität Wien, der vormalige Leiter der EBS - vom Moderator als Entsorgungsexperte bezeichnet, eigenen Angaben zufolge "Praktiker" - und ein Verfahrenstechniker und Mitglied der Kommission des Umweltfonds) zu Wort gekommen waren, über Aufforderung des Moderators, etwas von der Pressekonferenz zu berichten, die heute Vormittag stattgefunden habe: "Ich möcht' vorher noch eins sagen. Natürlich gibt's gesetzliche Bestimmungen, wie das Altöl beschaffen ist, das verbrannt wird. Aber es gibt überhaupt keine Bestimmung, wie das Altöl oder sonstige Flüssigkeiten beschaffen sein müssen, die importiert werden."
Es folgte ein weiterer kurzer Filmbericht, den der Erstbeklagte mit der Frage an den damaligen Wiener Umwelt-Stadtrat einleitete:
"Ich habe herausgefunden, daß diese Ware auch in Wohnhäusern verbrannt wird, halten Sie das für zulässig ?" Der Angesprochene verneinte dies. Weiters behauptete der Erstbeklagte im Zuge der weiteren Diskussion, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei KR Anton M***** von den ÖBB die Genehmigung erhalten habe, seine Waggons "länger als gewöhnlich" stehen zu lassen und daß ihm das Finanzministerium die Genehmigung erteilt habe, eventuell minderalölsteuerpflichtige Ware solange zu mischen, bis sie nicht mehr steuerpflichtig sei. Da könne man schon von einer gewissen Protektion sprechen. Der Moderator stellte hierauf eine weitere "ARGUMENTE"-Sendung in Aussicht, in welcher dieses von ihm als aufschlußreich bezeichnete Thema Hauptgegenstand sein werde. Er habe für die jetzige Sendung eine Sendezeitverlängerung von fünf Minuten erhalten, "sodaß wir jetzt die Möglichkeit haben, einmal diese erste Runde in dem Giftölskandal, wie der Herr Kurt T***** so treffend immer sagt, abzuschließen." Nach einigen weiteren Diskussionsbeiträgen, im wesentlichen über gewünschte Gesetzesänderungen, wurde die erste Sendung geschlossen.
In der zweiten Sendung folgte nach einer längeren Erklärung des Moderators für alle Zuschauer, die "das" (die letzte Sendung) noch nicht gesehen hätten, ein Filmbericht des Erstbeklagten, der
darin ausführte: ... "Hunderte Kesselwaggons mit Altöl
importierte die ... ***** (klagende Partei) in den letzten Jahren
aus Deutschland nach Wien. Ein Frachtbrief verrät, was da so drinnen war: Sondermüll, Altöl verschmutzt, Lösungsmittel. Eine gefährliche Brühe. Der Dreck klebt auch außen am Waggon und versaut den Boden. Diese ***** (klagende Partei) gehört mehrheitlich dem durch einige Affären bekannten Anton M*****. Mitbeteiligter und Geschäftsführer ist Kurt R*****. Bis zum Vorjahr kassierten die Ölimport rund 28,000.000 S bei der EBS ab. Der gemeindeeigene Entsorgungsbetrieb in Simmering kaufte das schmutzige Öl, um damit die Anlage zu betreiben. Dioxin und Salzsäure regnete auf die Umgebung. Seit heuer kauft die EBS nichts mehr von der ***** (klagende Partei). Diese wollte nämlich nicht garantieren, daß ihr Altöl giftfrei ist. Doch die *****-Tanks blieben deshalb nicht voll. Man fand andere Abnehmer. Das Öl, das der EBS nicht gut genug war, wurde nun in Genossenschaftswohnhäusern verheizt. Zuletzt bezog die ***** (klagende Partei) ihre Ware von der deutschen S***** in der Nähe von Ulm, die dort eine Zweitraffinerie betreibt. Der Chef erzählte den Argumenten, wieviel ... PCB, sein Öl enthält." Nach einer Erklärung des Geschäftsführers der S*****, daß man auf PCB-Werte zwischen 5 und 15 Ppm gekommen sei, schloß der Erstbeklagte seinen Filmbericht mit den Worten: "Das sind also bis zu 15 g pro Tonne. Aus diesem PCB entsteht nach Expertenmeinung bei der Verbrennung Dioxin. Am Freitag vor der vergangenen ... Sendung kamen wieder 111 t am Matzleinsdorfer Bahnhof an. Ein Grund für die von uns informierten Behörden, um einzuschreiten. Denn dieses Öl darf keinesfalls in Wohnhäusern verbrannt werden."
Hierauf leitete der Moderator unter Bezugnahme auf das Echo, das die Angelegenheit in der Presse und bei Politikern gefunden hatte, zur Diskussion über, während auf dem Bildschirm gleichzeitig Schlagzeilen aus Zeitungsberichten gezeigt wurden wie: "Drei Wiener Firmen lieferten giftiges Heizöl", "Wien kaufte Giftöl um Steuermillionen" und "Firma verkaufte giftigen Brennstoff. Umweltskandal in Wien aufgedeckt".
Es folgte abermals ein Filmbericht des Erstbeklagten über die jüngste Entwicklung in der Sache. Während einer Erklärung des damaligen Wiener Umwelt-Stadtrates wurde ein Insert mit den Worten: "0,03 % Chlor gemessen: 6 bis 10 g Chlor pro Kilo Öl, das ist das Zwanzig- bis Dreißigfache !" eingeblendet. Hierauf der Erstbeklagte: "Weitere Analysen waren noch in Arbeit. Was mit den dioxinverdächtigen Ölen in den Kesselwaggons der ***** (klagende Partei) nun geschehen soll, ist noch nicht entschieden." Sodann erklärte der vom Erstbeklagten interviewte Geschäftsführer der klagenden Partei Kurt R*****: "Wir bringen in erster Linie keine puren Altöle nach Österreich, sondern bereits aufgearbeitete, das heißt von der Raffinerie, und das sind also Zweitraffinate, die sich sicherlich messen können mit Heizöl-schwer." Es folgten Erklärungen des damaligen Wiener Umwelt-Stadtrates und des Wiener Bürgermeisters. Dazu sagte der Erstbeklagte: "Seit einer Woche beschäftigt sich auch der Staatsanwalt mit den Geschäften der ***** (klagenden Partei). Die Wirtschaftspolizei ist unterwegs. Beim Tanklager der ***** (klagenden Partei) in Simmering darf einstweilen nicht gearbeitet werden." Begleitet war diese Erklärung mit einem Insert mit der Zeitungsschlagzeile: "Wien verheizte kriminellen BRD-Dreck. Der Zoll schweigt. Altölskandal:
Ein Fall für den Staatsanwalt".
In der anschließenden Diskussion kamen als Diskussionsteilnehmer der Geschäftsführer der klagenden Partei KR Anton M*****, der Vorsitzende des Kontrollausschusses der Stadt WIEN, der vormalige Leiter der EBS, zwei Chemiker, der damalige Wiener Umwelt-Stadtrat, und der Leiter der Staatsanwaltschaft Wien zu Wort, im folgenden von Hans-Jörg S*****, gestalteten Filmbericht, dieser selbst, Hausvertrauensleute und der Geschäftsführer eines Ölhandelsunternehmens, sodann in der fortgesetzten Diskussion die beiden Geschäftsführer der klagenden Partei, ein weiterer Wiener Stadtrat, der vormalige Leiter der EBS, der Vorsitzende des Kontrollausschusses der Stadt Wien, ein Senatsrat der Gemeinde Wien, ein Staatssekretär und ein niederösterr.
Landeshauptmannstellvertreter.
Es folgte eine Filmzuspielung aus der ersten Sendung und dann ein vom Erstbeklagten gestalteter Filmbeitrag, in dem er erklärte:
"Daß die EBS heuer nur noch Heizöl verbrennt, wie
Senatsrat ... in der ARGUMENTE-Sendung sagte, stimmt nicht. Der Anteil des Altöls am Gesamtverbrauch stieg sogar an, wie nun das Kontrollamt feststellte. Waren es 1983 41 %, so wurden heuer bereits 47 % Altöl verfeuert. Diese Feststellungen stammen also aus dem in der Vorwoche veröffentlichten Bericht des Wiener Kontrollamtes. Auf 20 Seiten und in drei Tabellen wird auch das bestätigt, was ich in der letzten ... Sendung über die EBS und ***** (klagende Partei) berichtet habe. Hier einige Zitate aus diesem Bericht: 'Die EBS hat in den letzten Jahren bis zu siebzehnmal soviel Salzsäure in die Luft geblasen, als behördlich zugelassen ist.' Das heißt also, ein gemeindeeigener Betrieb hält die Auflagen der Gemeinde nicht ein. In den letzten Jahren wurde aber auch mit einer unbestimmten Menge an Dioxin die Wiener Luft vergiftet. Weil die zur Vernichtung dieses Ultragiftes notwendigen hohen Verbrennungstemperaturen nicht erreicht worden sind. Wörtlich heißt es in dem Bericht: Ob bei der Verbrennung des von der ...***** (klagende Partei) gelieferten chlorhältigen Altöls die Verbrennungstemperatur von 1.200 Grad erreicht wurde, ließ sich mangels entsprechender Aufzeichnungen der EBS nicht feststellen. Es ist dies aber eher unwahrscheinlich. ... Obwohl die ***** (klagende Partei) bis 1983 um rund 28,000.000 S Altöl verkauft hat, gab es keine schriftliche Vereinbarung und auch keine vorherige Ausschreibung. Die ***** (klagende Partei) erhielt von der EBS durchschnittlich um rund 4 bis 500 S mehr pro t Altöl als andere Firmen. Die EBS hat für mindestens fünf Waggons der ***** (klagende Partei) Altölpreise bezahlt, obwohl sie eigentlich wegen des hohen Chlorgehaltes dafür hätte kassieren müssen."
Vor den beiden ARGUMENTE-Sendungen gab die zweitbeklagte Partei jeweils eine Presseaussendung heraus, an deren Textgestaltung der Erstbeklagte mitwirkte. Die erste Presseaussendung trägt den Titel: "Schmutzige Luft, Schmutziges Öl ..." und lautet ...:
"Thema Nr. zwei, das fast unglaublich klingt: Tausende Tonnen Altöl - durch Schwermetalle wie Blei, Wismut und Vanadium vergiftet - werden Jahr für Jahr nach Österreich importiert. Dazu kommt noch, daß auch gifthaltige Lösungsmittel-Gemische eingeführt werden, die man dem Altöl beimischt. Sondermüll wird so zu gewinnträchtigem 'Brennstoff'. Nachdem es jetzt selbst Giftexperten der EBS in Wien abgelehnt haben, diese Mixturen zu übernehmen, landet der Stoff in den Heizkesseln von Genossenschafts-Wohnhäusern. Kurt T***** beschäftigt sich mit den Praktiken und Profiten zweier Wiener Firmen, die schmutziges Öl importieren. Hans K***** recherchierte bei den Lieferanten in der Bundesrepublik Deutschland: "Jene Produkte, die dort nicht mehr für Heizzwecke verkauft werden können, landen einfach im Entwicklungsland Österreich ..." Die Presseaussendung zur zweiten Sendung unter dem Titel: "Altöl-Skandal: Kurt T***** schürft weiter" lautet: "Der unbequeme TV-Reporter Kurt T***** bohrte und wurde - wie meist - auch fündig: Was er in den vergangenen Wochen zu Tage gefördert hat, wissen heute nicht nur jene, die die September-Sendung der "Argumente" mitverfolgt haben. T***** deckte auf, daß hunderte Tonnen hochgiftiges Altöl aus der Bundesrepublik nach Österreich importiert wurden, um in Wiener Wohnhausanlagen verheizt zu werden. In der Bundesrepublik trennte man sich sehr leicht von diesem schmutzigen Öl, weil man es dort nicht bedenkenlos heizen darf. Walter S***** und Kurt T***** schürfen weiter und bleiben auch in der jüngsten Ausgabe der "Argumente" am Dienstag, dem 23.Oktober, um 20.15 Uhr, in FS 1 beim Thema. Diesmal geht es um Konsequenzen rund um den Altöl-Skandal. Seit "Argumente" aufgedeckt hatte, daß Dioxin-verdächtiges Öl nicht nur in den gemeindeeigenen ... EBS, sondern auch in Wohnhausanlagen verbrannt worden ist, ist das Thema nicht mehr aus den Schlagzeilen verschwunden. Öl-Waggons wurden versiegelt, die Beamten des Kontrollamtes der Stadt Wien untersuchen und auch die Staatsanwaltschaft Wien ermittelt, ob und wer für diesen Umwelt-Skandal zur Verantwortung gezogen werden kann. Wiens Bürgermeister ... kündigt in einem Interview 'schärfste Maßnahmen' gegenüber jenen Personen an, die mit diesem Import zu tun haben. Hans Jörg S***** aus dem 'Argumente'-Team hat auch herausgefunden, daß die Genossenschaften und Bewohner über die Qualität des belieferten Altöls getäuscht wurden. Am Dienstag wird auch über einen anderen Altöl-Importeur berichtet:
Die 'Gesellschaft für Umweltschutz' mixt auf Bahnhöfen verschiedene Öle und Lösungsmittel und verkauft sie dann weiter."
Vor beiden Sendungen hatte die zweitbeklagte Partei jeweils zwei kurze Vorankündigungsspots - für die der Erstbeklagte nicht verantwortlich war - ausgesendet, und zwar am 24.September und am 22. Oktober 1984 jeweils unter dem Titel: "ORF Morgen" sowie am 25. September 1984 und am 23.Oktober 1984 jeweils unter dem Titel "ORF Heute".
Die klagende Partei begehrte von den Beklagten, gestützt auf § 1330 Abs 2 ABGB, die Zahlung von 10,035.200 S sA sowie die Feststellung, daß ihr die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Ersatz allen darüber hinausgehenden Schadens verpflichtet seien, den sie als Folge der von den Beklagten zu vertretenden unwahren Tatsachenbehauptungen in den ARGUMENTE-Sendungen vom 25.September und 23.Oktober 1984 sowie der darauf beruhenden Presseberichterstattung erlitten habe und erleiden werde. Die klagende Partei führte zur Begründung aus, die Beklagten seien auch für die Äußerungen der anderen Diskussionsteilnehmer verantwortlich, weil die Recherchen des Erstbeklagten Grundlage für deren Erklärungen gewesen seien. Auch andere Medien, vor allem die Tageszeitungen, hätten, der Zuverlässigkeit der Berichterstattung des Zweitbeklagten vertrauend, über den angeblichen "Altöl-Skandal" berichtet. Der Erstbeklagte habe über die Angelegenheit bewußt unwahr berichtet; insbesondere seien die Zuschauer bewußt in Unkenntnis der Unterschiede zwischen den beiden von der klagenden Partei importierten Produkten, (unaufbereitetes Altöl und "Zweitraffinate") gelassen worden. Der Erstbeklagte habe in dem mit dem Geschäftsführer der S***** aufgenommenen Interview alle Passagen entfernt, in denen Zuschauer über die Natur der "Zweitraffinate" und deren Unterschied zum Altöl, die effektiv darin enthaltenen Substanzen und die Relativität ihrer möglichen Schädlichkeit informiert hätten. PCB sei eine allgegenwärtige Substanz, die nur dann für den Menschen giftig sei, wenn bestimmte Grenzwerte (in Deutschland damals mit 1.000 Ppm festgesetzt, während in Österreich eine solche Festsetzung nicht existiert habe) überschritten würden. Nur aus wenigen der insgesamt über 200 PCB-Arten könne sich bei Zusammentreffen verschiedener Faktoren bei der Verbrennung Dioxin bilden. Laut dem, dem Erstbeklagten bei der zweiten Sendung bekannten Bericht des Kontrollamtes der Stadt Wien habe es für die Verwendung von Altöl durch die EBS zwecks Erreichung höherer Verbrennungstemperaturen keine Beschränkung gegeben. Dieses sei gegenüber dem als Alternative in Frage kommenden "Heizöl schwer" im Hinblick auf seinen geringeren Preis Jahre für diesen Zweck verwendet worden, wodurch namhafte Brennstoffkosten erspart worden seien. Das Institut für analytische Chemie an der Technischen Universität Wien habe an fünf bis 10 Tagen pro Monat unangekündigt Messungen vorgenommen, bei denen die Emissionswerte der EBS meist weit unter den vorgeschriebenen Grenzen gelegen seien. Nur bei Chlorwasserstoff seien diese Grenzwerte überschritten worden, diese Werte seien allerdings um den Faktor 3 bis 17 höher gewesen als zulässig, weshalb bereits die Installierung einer entsprechenden Rauchgasnachwäsche geplant gewesen sei. Einen unmittelbaren Anhaltspunkt dafür, daß überhaupt oder durch die Verbrennung des von der klagenden Partei gelieferten Altöls bei der EBS Dioxin freigesetzt worden sei, gebe es nicht. Das Kontrollamt habe es lediglich als unwahrscheinlich erklärt, daß jene Nachbrenntemperatur von 1.200 Grad Celsius, welche mit Sicherheit die Dioxinentstehung verhindere, immer erreicht worden sei. Damit sei jedoch noch keineswegs die Wahrscheinlichkeit einer relevanten Dioxinentstehung gegeben. Vor allem hätten überhaupt nur acht der insgesamt von der klagenden Partei gelieferten 201 Kesselwaggons irgendeinen meßbaren Chlorgehalt aufgewiesen, sodaß bei 96 % der Lieferungen der klagenden Partei kein PCB enthalten gewesen sei und daher auch durch die Verbrennung kein Dioxin entstanden sein könne. Nach dem Bericht des Kontrollamtes habe der Grenzwert von 3 % eine Bedeutung nur dafür, ob gemäß einem im Entwurf erstellten, aber noch nicht abgeschlossenen Übereinkommen ein Ankauf nur bei einem Chlorgehalt bis zu 3 % erfolgen solle. Dies hätte fünf Waggons der klagenden Partei betroffen. In keinem Fall sei es dabei um die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verwertung durch Verbrennung seitens der EBS gegangen. Diese sei jedenfalls zulässig gewesen, wobei allerdings bestimmte Verbrennungstemperaturen hätten eingehalten werden sollen; dies jedoch nicht nur speziell wegen eines derartigen Chloranteiles, sondern generell. Trotzdem habe der Erstbeklagte in Verfälschungs- und Täuschungsabsicht in der zweiten Sendung ungehemmt weiter davon gesprochen, daß es als Folge der Altöllieferungen der klagenden Partei "Dioxin und Salzsäure geregnet" habe. Überdies habe der Erstbeklagte bewußt wahrheitswidrig unterstellt und den Zuhörern suggeriert, daß Altöl schlechthin bzw das ursprünglich für die EBS bestimmte Öl in Wohnhausanlagen verheizt worden sei. Er habe gewußt, daß die klagende Partei nur bis Ende 1983 Altöl importiert und an die EBS geliefert habe. Dem Erstbeklagten sei es aber nicht um das Aufzeigen und Abstellen eines Mißstandes, sondern um die Bloßstellung der klagenden Partei und um die Ruinierung ihres wirtschaftlichen Rufes gegangen. Aus dem Zusammenhang seiner Äußerungen ergebe sich in ihrer Auswirkung auf das Publikum und damit in ihrer Rückwirkung auf die klagende Partei die "in höchstem Maße schädliche und völlig falsche" Tatsachenbehauptung, die klagende Partei hätte "Giftöl", "chlorhältige Altöle", die sogar der EBS zu giftig gewesen seien und in Wahrheit als "Giftmüll" oder "Sondermüll" bezeichnet werden müßten, zur - gesetzwidrigen - Verheizung in Wohnhausanlagen geliefert."
Eine besondere, die rufschädigende Wirkung seiner Behauptungen noch verstärkende Note habe der Erstbeklagte noch durch seine unwahren Angaben über die angeblich von der klagenden Partei genossene Protektion hereingebracht. Die vom Erstbeklagten für den Betrieb der klagenden Partei herbeigeführten wirtschaftlichen Folgen seien "geradezu verheerend" gewesen. Ihre Geschäftstätigkeit sei praktisch von einem Tag auf den anderen zum Erliegen gekommen. Die Geschäftspartner der klagenden Partei hätten befürchten müssen, daß sie unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Angriffe bei ihren eigenen Kunden und in der Öffentlichkeit selbst durch einen weiteren Bezug von Produkten der klagenden Partei in ihrem Ruf und in ihrer Geschäftstätigkeit schwer geschädigt würden. Sie hätten daher keine weiteren Bestellungen mehr getätigt, während die klagende Partei noch Lieferungen aufgrund von früher getätigten Bestellungen zu gewärtigen gehabt habe, für welche sie nun keine Abnehmer mehr habe finden können. Schon nach der ersten Sendung habe sie kein einziges gewinnbringendes Geschäft mehr abschließen können. Als Grund für den Abbruch der Geschäftsbeziehungen sei ihr von den Geschäftspartnern immer wieder die Berichterstattung des Erstbeklagten genannt worden. Der Schaden sei dementsprechend schon durch die erste Sendung herbeigeführt, durch die zweite jedoch noch dadurch verstärkt worden, daß der Erstbeklagte die Angriffe mit der Behauptung der ersatzweisen Auslieferung des von der EBS nicht abgenommenen Altöls an Betreiber von Wohnhausheizanlagen intensiviert und der Zweitbeklagte es unterlassen habe, für eine Richtigstellung und Klarstellung auch nur hinsichtlich der schwerwiegendsten Angriffe zu sorgen. Die Bilanz der klagenden Partei für das Geschäftsjahr vom 1.Februar 1983 bis zum 31.Jänner 1984 habe einen Gewinn von 1,306.261,52 S ausgewiesen. Bis zur ersten Sendung sei die Entwicklung weiterhin positiv gewesen, sodaß die klagende Partei auf längere Sicht auch unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten mit einem mindestens gleich guten Ergebnis wie im Geschäftsjahr 1983/84 hätte rechnen können. Das tatsächliche Ergebnis sei jedoch aufgrund der Unmöglichkeit jeder offensiven Geschäftstätigkeit iS neuer gewinnversprechender Abschlüsse und trotz aller Bemühungen um Schadensbegrenzung ein Verlust gewesen, der in der Bilanz für das Geschäftsjahr vom 1.Februar bis zum 31.Dezember 1984 mit 3,669.033,04 S ausgewiesen sei. Dieser Verlust habe alle Reserven der klagenden Partei überstiegen; sie sei seitdem vermögenslos. Mindestens gleich schwer wiege jedoch, daß der wirtschaftliche Ruf der klagenden Partei gänzlich ruiniert sei, sodaß sie jedenfalls im bisherigen Bereich ihrer Geschäftstätigkeit (Handel mit Erdölprodukten) keinerlei Aussicht auf einen erfolgversprechenden Neuanfang habe. Ihr "good will" und ihre Fach- und Marktkenntnisse auf diesem Gebiet seien damit ebenso wertlos geworden wie die von ihr getätigten Investitionen. Insbesondere habe sie ihren Hauptkunden, die Österr. F***** verloren. Dies beweise deren Schreiben vom 6.Dezember 1984, worin ausdrücklich erklärt sei, daß die Geschäftsverbindung wegen der inkriminierten Angriffe abgebrochen worden sei. Die Umsätze aus Verkaufserlösen hätten zwar gegenüber dem Geschäftsjahr Februar 1983 bis Jänner 1984 im Zeitraum Februar bis September 1984 nur rund 12,500.000 S betragen, was jedoch darauf zurückzuführen sei, daß die letzten Monate eines Jahres die umsatzstärksten gewesen seien und sich die klagende Partei zu Investitionen im Ausmaß von rund 2,000.000 S entschlossen habe. Im Hinblick auf diese Investitionen (Erstellung einer Aufbereitungsanlage und Ausweitung des Tanklagers) wäre eine erhebliche Ausweitung der Umsätze möglich gewesen. Jedenfalls wäre mit Sicherheit im Zeitraum September 1984 bis Jänner 1985 das Durchschnittsergebnis des Zeitraums Februar 1983 bis April 1984 erreicht worden. Die Erlöse im Geschäftsjahr 1.Februar 1983 bis 31.Jänner 1984 per 40,980.000 S entsprächen einem Monatsdurchschnitt von 3,415.000 S, während im Zeitraum September 1984 bis Dezember 1985 tatsächlich nur Erlöse von 4,467.000 S erzielt worden seien, was einem Monatsdurchschnitt von 279.000 S entspreche. Es ergebe sich somit pro Monat ein Differenzbetrag von 3,136.000 S, für 16 Monate somit von 50,176.000 S, von dem die umsatzabhängigen variablen Kosten von 40,140.800 S abzuziehen seien, sodaß sich bis Ende 1985 ein Verdienstentgang von 10,035.200 S ergebe.
Die Haftung der zweitbeklagten Partei ergebe sich aus ihrer Stellung als Medieninhaber. Sie hafte mit dem Erstbeklagten zur ungeteilten Hand. Da der endgültige Schaden ziffernmäßig noch nicht bestimmbar sei, werde auch ein Feststellungsbegehren gestellt.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendeten im wesentlichen ein: In beiden Sendungen sei der klagenden Partei keineswegs eine gesetzwidrige Vorgangsweise vorgeworfen, sondern mehrfach darauf hingewiesen worden, daß die Importe der klagenden Partei nach der damaligen Gesetzeslage legal gewesen seien. Auch auf den Unterschied zwischen unaufbereitetem Altöl und den "Zweitraffinaten" sei mehrfach hingewiesen worden. Ausgangspunkt der Kritik sei vielmehr das von der S***** importierte Altöl gewesen, das nach der damaligen Aussage des Geschäftsführers der S***** ein PCB-hältiges "Zweitraffinat" gewesen sei. Dieses Öl sei untersucht worden und von ihm habe der Erstbeklagte behauptet, daß es von der klagenden Partei jetzt bezogen werde; Ausgangspunkt für die Berichterstattung in den Zeitungen sei nicht die Sendung vom 25.September 1984 gewesen, sondern die an diesem Tage abgehaltene Pressekonferenz des Wiener Bürgermeisters, an der auch der damalige Wiener Umwelt-Stadtrat teilgenommen habe. Dabei hätten beide Politiker die Auffassung vertreten, daß die von der klagenden Partei importierten Altölraffinate umweltgefährlich seien. Da Zeitungen jeweils am Nachmittag oder aber am Abend des Vortages gedruckt würden, könne die Presseberichterstattung nicht die Folge der Tätigkeit der Beklagten gewesen sein. Mit Bescheid des magistratischen Bezirksamtes für den 11.Bezirk vom 27.September 1984 sei das Öllager der klagenden Partei aufgrund eines Sachverständigengutachtens stillgelegt worden. Nach Monaten sei die Stillegung des Öllagers mit der Auflage aufgehoben worden, daß das in den Lagerbehältern enthaltene Öl exportiert werden müsse. 1983 und 1984 seien in sieben Heizanlagen der (Wohnbaugesellschaft) "G*****" ca. 2.900 t Altöl verfeuert worden, das die klagende Partei geliefert habe. Der Österr. F***** seien bereits mehrere Monate vor Ausstrahlung der Sendung Bedenken gegen die Verfeuerung dieses Altöls ("Zweitraffinate") mitgeteilt worden, weshalb dessen Verfeuerung bereits Ende Juli 1984 eingestellt worden sei. Nach den Angaben des Exporteurs hätten die von der klagenden Partei importierten "Zweitraffinate" PCB-Werte zwischen 5 und 15 Ppm aufgewiesen. Der damals allerdings noch nicht in Kraft getretene, wohl aber als "Gesundheitswert" bekannte § 12 der 2. DV zum DampfkesselemmissionsG sehe als Maximalgrenzwert für Chlor 0,03 % vor; dieser Wert sei nach den Angaben des Exporteurs der klagenden Partei um ein Vielfaches überschritten worden. Der Erstbeklagte wäre zwar für die von ihm selbst getätigten Äußerungen und für den unter seiner Mitwirkung gedrehten Film verantwortlich, nicht hingegen für Äußerungen dritter Personen, insbesondere von Diskussionsteilnehmern, zu diesem Thema. Nichts anderes gelte hinsichtlich der zweitbeklagten Partei, die auch für die Äußerungen des Erstbeklagten nicht haftbar gemacht werden könne, weil es sich bei diesem zwar um einen renommierten Journalisten handle, dem jedoch innerhalb ihrer Hierarchie kein gehobener, selbständiger Wirkungskreis zukomme. Bei den inkriminierten Äußerungen handle es sich um keine Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile. Die Betroffenen hätten überdies in beiden Sendungen Gelegenheit gehabt, zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Schließlich mangle es zwischen den Äußerungen des Erstbeklagten und dem angeblich eingetretenen Schaden am Kausalzusammenhang, weil die EBS von der klagenden Partei bereits nach dem 31.Dezember 1983 kein Altöl mehr bezogen, und die Österr. F***** bereits im Juli 1984 die Befeuerung von Wohnhäusern mit "Zweitraffinaten" eingestellt habe. Das Öllager der klagenden Partei sei aufgrund eines Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 27.September 1984 stillgelegt worden, die Pressekonferenz des Wiener Bürgermeisters habe vor der ersten Sendung stattgefunden. Die Berichterstattung sei schon im Hinblick auf den im § 2 Abs 1 Z 1 lit b RFG festgelegten Aufgabenkreis nicht rechtswidrig gewesen.
Schließlich mache die klagende Partei keinen Vermögensschaden, sondern ausschließlich entgangenen Gewinn geltend, wofür grobes, hier fehlendes, Verschulden erforderlich sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Äußerungen des Erstbeklagten seien zwar als Tatsachenbehauptungen und nicht als Werturteile zu qualifizieren, der Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB sei aber nicht erfüllt. Diese Bestimmung, deren Sinn gemäß § 7 ABGB primär aus den Worten abzuleiten sei, stelle nicht die Behauptung, sondern die Verbreitung von Tatsachen unter bestimmte Rechtsfolgen. Nun habe die zweitbeklagte Partei Fernsehsendungen rbreitet, in denen über die klagende Partei betreffende Fragen diskutiert worden sei. In der ersten Sendung sei ein Geschäftsführer der klagenden Partei in einem Filmbeitrag zu Wort gekommen, bei der zweiten Sendung seien beide Geschäftsführer der klagenden Partei sowie ein Rechtsanwalt, der deren Interessen vertreten habe, im Fernsehstudio anwesend gewesen. Die klagende Partei habe somit die Möglichkeit gehabt, bei den Fernsehsendungen Stellungnahmen abzugeben und habe von dieser Möglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht. Was in diesen Sendungen verbreitet worden sei, seien also nicht bloß Meinungen der Redakteure der Sendung bzw der Beklagten gewesen, sondern ebenso Meinungen verschiedener Gäste und auch der Geschäftsführer der klagenden Partei. Verbreitet worden sei also eine Diskussionssendung, bei der mehrere und nicht bloß die den Beklagten zuzurechnenden Meinungen zur Sprache gekommen seien.
§ 2 RFG enthalte den an die Mitarbeiter der zweitbeklagten Partei gerichteten Programmauftrag; diesem zufolge sei die Allgemeinheit ua durch Wiedergabe und Vermittlung von für sie wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen, durch eigene Kommentare und Sachanalysen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu informieren. Zu einer kritischen Stellungnahme gehöre auch das Aufwerfen von problematischen Fragen, wie es in den beiden Sendungen geschehen sei. Der Grundsatz der Objektivität werde gewiß dadurch gewahrt, daß der betroffenen klagenden Partei die Möglichkeit der eigenen Stellungnahme gegeben worden sei. Diskussionssendungen würden vollkommen vereitelt, wenn darin ausschließlich objektiv wahre Äußerungen erfolgen dürften.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil wegen Feststellungsmängel unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Eine Diskussionssendung, in der divergierende Behauptungen und Ansichten verschiedener Teilnehmer zu Wort kämen, könne nicht als eine "Gesamttatsache" angesehen werden, in der die verschiedenen Behauptungen einander neutralisierten und damit einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit bzw Unrichtigkeit entrückt wären. Gerade eine Interpretation nach dem Wortsinn ließe eine Auslegung des Begriffes "Tatsache" in dieser Richtung nicht zu. Das, worauf sich das Wort "verbreitet" beziehe, seien somit bestimmte konkrete Tatsachenbehauptungen, die eine bestimmte Person aufstelle, nicht eine Vielzahl divergierender Behauptungen als Ganzes. Der Erstbeklagte könne nur für Behauptungen verantwortlich gemacht werden, die er selbst aufgestellt habe oder die wenigstens die sachliche Grundlage für das unrichtige Urteil anderer Personen bildeten. Für die Diskussionssendung als Ganzes sei der Erstbeklagte somit nicht haftbar, es sei denn, sämtliche Äußerungen der Diskussionsteilnehmer wären eine Folge falscher Tatsacheninformation durch ihn gewesen. Die Haftung der zweitbeklagten Partei für die Äußerungen des Erstbeklagten sei aber, soweit sie überhaupt in Betracht komme, von jener des Erstbeklagten, aus dessen Äußerungen die klagende Partei ja ihren Anspruch ableite, allenfalls auch ihres Moderators, abhängig. Dabei handle es sich aber um ein Zurechnungsproblem, welches mit der Frage nach dem Inhalt der Begriffe "Tatsachen" und "Verbreitung" nichts zu tun habe.
Die klagende Partei habe ein taugliches Sachvorbringen erstattet, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ableiten ließe. Der Erstbeklagte habe nicht nur an beiden Sendungen teilgenommen und dabei selbst bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern auch Filmbeiträge als Diskussionsgrundlage verfaßt und an der Textgestaltung der Presseaussendungen mitgewirkt. Der Erstbeklagte beschäftige sich mit den Praktiken und Profiten zweier Firmen, die schmutziges Öl importieren. Im Filmbericht werde sodann die klagende Partei als eine dieser Firmen sowie die Namen ihrer Gesellschafter genannt und dargelegt, daß die chlorhältigen Altöle, die der EBS zu giftig gewesen seien, dennoch weiter nach Österreich rollten, weil derartige Produkte in Deutschland nicht verheizt werden dürften. Die klagende Partei verkaufe diese Ware aus Deutschland einer Firma, die in Wien Wohnhäuser damit heize. Der Unterschied zwischen Altöl und den "Zweitraffinaten" bleibe unerläutert; auch der Geschäftsführer der klagenden Partei Kurt R*****, der im Film dreimal kurz zu Wort komme, gebe keine nähere Aufklärung. Lediglich ein Senatsrat der Gemeinde Wien erwähne, daß es sich bei dem im Amalienbad verheizten Öl um ein "Zweitraffinat" gehandelt habe. Der Erstbeklagte habe zwar einmal "aufbereitetes" Altöl erwähnt, das die klagende Partei von der ***** beziehe, ohne jedoch den Begriff des "Aufbereitens" iS der Herstellung von "Zweitraffinaten" zu erläutern. Auch in der anschließenden Diskussion, bei der von der klagenden Partei niemand zugegen gewesen sei - wobei die Frage einer Einladung der klagenden Partei noch offen sei - habe der Erstbeklagte seine Vorwürfe aufrechterhalten, ohne zwischen Altöl und "Zweitraffinaten" zu differenzieren. Ebensowenig hätten die Diskussionsteilnehmer etwas zur Herausarbeitung dieses Unterschiedes beigetragen; sie hätten im wesentlichen die Darstellung des Erstbeklagten unterstützt; auch der Moderator habe sich seinem Standpunkt durch verschiedene, in diese Richtung zielende Einwürfe angeschlossen. Auf die Legalität dieser Importe werde allerdings wiederholt hingewiesen, jedoch zum Ausdruck gebracht, daß das Gesetz in diesem Punkt änderungs- bzw ergänzungsbedürftig sei, da es derartigen Praktiken einen Riegel vorschieben müsse (Tenor: "Das gehört verboten !"); denn die importierten Substanzen seien extrem umweltgefährdend und gesundheitsschädlich. Auch in der zweiten Presseaussendung werde diese Darstellung aufrecht erhalten; ebenso in der zweiten Sendung, bei der nun allerdings die Geschäftsführer der klagenden Partei sowie deren Rechtsanwalt zugegen gewesen seien und Gelegenheit zu einer Stellungnahme gehabt hätten. Im einleitenden Filmbericht erwähne allerdings der Erstbeklagte, daß die klagende Partei ihre Ware zuletzt von der deutschen S***** bezogen habe, die in der Nähe von Ulm eine "Zweitraffinerie" betreibe, ohne daß dieser Begriff von ihm jedoch erläutert worden sei. Aufgrund der Erklärung des Geschäftsführers der S*****, daß Untersuchungen von Ölen, die seine Firma nach Österreich geliefert habe, PCB-Werte zwischen 5 und 15 Ppm ergeben hätten, erläutere der Erstbeklagte, daß dies bis zu 15 g/t seien. Aus diesem PCB entstehe nach Expertenmeinung bei der Verbrennung Dioxin. Am Freitag vor der vorangegangenen Sendung seien wieder 111 t am Matzleinsdorferplatz angekommen; ein Grund für die "von uns" informierten Behörden, einzuschreiten, weil dieses Öl keinesfalls in Wohnhäusern verbrannt werden dürfe. Als der Geschäftsführer der klagenden Partei Kurt R***** erklärt habe, daß die klagende Partei "in erster Linie" keine puren Altöle, sondern bereits aufgearbeitete, also "Zweitraffinate" nach Österreich bringe, die sich sicherlich mit Heizöl schwer messen könnten, habe der Erstbeklagte dazu nichts bemerkt. Der Geschäftsführer der klagenden Partei KR Anton M***** habe im Rahmen einer ausführlicheren Stellungnahme den Begriff des "Zweitraffinats" erwähnt. Darauf sei der Erstbeklagte im weiteren Verlauf der Diskussion nur insofern eingegangen, als er bemerkt habe: "Der Herr M***** hat uns vorgeworfen, daß wir das vermischen, er hat also einen Wagen auf dem Bahnhof Matzleinsdorf stehen, der dazu dient, die Materialien zu vermischen, die dort importiert wurden, aber Sie sprechen von dem Öl, daß das verschiedene Ware ist, die in Wohnhäusern verheizt werden sollte und auch schon wurde. Da sind also PCBs gefunden worden ..." Im übrigen werfe er die Frage auf, ob es wirklich so legal sei, "was jetzt da in dem Waggon drinnen war, wie der Herr M***** sagte, daß alles im Rahmen der Gesetze erfolgte." Weder der Erstbeklagte noch der Moderator hätten die Richtigkeit der Ausführungen der beiden Geschäftsführer der klagenden Partei, die die Möglichkeit zu einer aufklärenden Stellungnahme allerdings nur unbeholfen und daher nicht zielführend ausgenützt hätten, bestätigt. Der Erstbeklagte habe seinen Standpunkt weiterhin nicht geändert und nicht eingeräumt, daß irgendwelche seiner Behauptungen nicht den Tatsachen entsprächen. Seine Ausführungen erweckten im übrigen den Eindruck, daß alle Lieferungen der klagende Partei umweltgefährdend seien. Im übrigen liege der Schwerpunkt dieser zweiten Diskussionssendung nicht mehr auf den technisch-chemischen Gegebenheiten, sondern bei den politischen Implikationen der Angelegenheit.
Sei die Rufschädigung nicht zugleich Ehrenbeleidigung - was jedenfalls auf den überwiegenden Teil der Behauptungen des Erstbeklagten zutreffe - so treffe die Beweislast für die Unrichtigkeit der behaupteten Tatsachen und die objektive Vorwerfbarkeit die klagende Partei. Sie müsse beweisen, daß der Erstbeklagte zu Unrecht behauptet habe, das von der EBS gekaufte Altöl sei umweltgefährdend, weil bei seiner Verbrennung gesundheits- und umweltschädliche Substanzen frei würden und daß diese Produkte weiterhin nach Österreich rollten. Der Beweis dafür, daß der Erstbeklagte den Begriff "Altöl" mit jenem des "Zweitraffinates" vermengt und behauptet habe, daß das der EBS zu giftige Öl in den Heizkesseln von Genossenschaftswohnhäusern gelandet sei, dürfte zwar offenbar insofern überflüssig sein, als die Beklagten anscheinend keineswegs darauf beharrten, daß es sich bei dem für die Wohnhausanlagen gelieferten Öl um eben jenes gehandelt hätte, das zuvor an die EBS geliefert worden sei, während Presseaussendungen und Diskussionssendungen in der Tat bei einem unbefangenen Zuschauer den Eindruck erweckten, es handle sich in beiden Fällen um (keiner Raffinierung unterzogenes) Altöl, doch werde auch dieser Punkt im fortgesetzten Verfahren klarzustellen sein. Ferner werde die klagende Partei zu beweisen haben, daß auch die Behauptung des Erstbeklagten, die klagende Partei habe in das Altöl, einen "willfährigen Stoff", in den man "alles und jedes hineinstecken könne, um es loszuwerden", umweltschädliche Substanzen hineingemischt, nicht den Tatsachen entspreche, und daß das zur Beheizung der Wohnhausanlagen gelieferte "Zweitraffinat" keine umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe enthalte. Die klagende Partei habe die Unrichtigkeit dieser vom Erstbeklagten verbreiteten Tatsachen behauptet und dazu Beweismittel angeboten, die nicht von vorneherein als untauglich abgetan werden könnten. Habe die klagende Partei die Unrichtigkeit der vom Erstbeklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen und deren objektive Vorwerfbarkeit bewiesen, dann werde den Erstbeklagten der Beweis der fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit treffen.
Die klagende Partei habe auch den Beweis für den eingetretenen Schaden, dessen Höhe und die Ursächlichkeit der vom Erstbeklagten aufgestellten Tatsachenbehauptungen für den Schadenseintritt zu erbringen. Auch dazu habe die klagende Partei ein nicht vorweg als untauglich zu qualifizierendes Tatsachenvorbringen und Beweisanträge erstattet, das allerdings einer Konkretisierung zu unterziehen sein werde: Die klagende Partei behaupte, sie habe schon nach der ersten Sendung als deren Folge kein einziges gewinnbringendes Geschäft mehr abschließen können; der Schaden sei dementsprechend schon durch die erste Sendung "herbeigeführt", durch die zweite Sendung allerdings noch verstärkt worden. Insbesondere habe sie ihren "Hauptkunden", die Österr. F*****, verloren. Tatsächlich habe aber diese Gesellschaft erst mit Schreiben vom 6.Dezember 1984, somit erst geraume Zeit nach der zweiten Sendung erklärt, sich aufgrund des Negativbildes, wie es "anhand von Veröffentlichungen und Kommentationen in einer der auflagenstärksten Tageszeitungen an die Öffentlichkeit und an den Konsumenten herangebracht worden" sei, nicht mehr in der Lage sehen, die Verfeuerung der Produkte der klagenden Partei fortzusetzen. Hiezu bedürfe es somit einer Klarstellung, was die klagende Partei unter dem Wort "herbeigeführt" verstehe; ob schon der Schadenseintritt oder nur die Schaffung aller Bedingungen für diesen. Ersteres würde jedenfalls einen Widerspruch zum Schreiben vom 6.Dezember 1984 implizieren. Weitere Geschäftspartner, die sich außer der als "Hauptkunde" bezeichneten Gesellschaft geweigert hätten, mit der klagenden Partei zu kontrahieren, würden nicht genannt. Die klagende Partei werde im fortgesetzten Verfahren diese Parteien zu benennen und außerdem unter Beweis zu stellen haben, welcher Schaden ihr jeweils durch die Weigerung des einzelnen Geschäftspartners erwachsen sei. Außerdem werden die konkreten Gründe für das Unterbleiben des jeweiligen Geschäftsabschlusses unter Beweis gestellt werden müssen. Da es sich bei diesen Geschäftspartnern um keine durchschnittlichen Zuschauer, sondern um Leute mit Fachkenntnissen handle, könne für sie eine Verwechslung der Begriffe "Altöl" und "Zweitraffinat" als Motiv für mangelnden Abschlußwillen wohl kaum in Betracht kommen, wohl aber unter Umständen die Einschätzung der Bedeutung, die sie einer solchen Verwechslung in bezug auf das Publikum beimesse. Das Erstgericht werde bei seinen Erhebungen und Feststellungen auf die Einwände der Beklagten einzugehen haben, die einen Kausalzusammenhang zwischen ihren Presseaussendungen und Diskussionssendungen und dem angeblich eingetretenen Schaden in Abrede stellten. Die Beklagten hätten insbesondere behauptet, daß die Österr. F***** bereits im Juli 1984, also geraume Zeit vor der ersten Diskussionssendung, die Befeuerung von Wohnhäusern mit Zweitraffinaten eingestellt habe, daß das Öllager der klagenden Partei aufgrund eines Bescheides, der am 27.September 1984, also zwei Tage nach der ersten Diskussionssendung, erlassen worden sei, stillgelegt wurde, wobei diesem Bescheid ein (vor dieser Sendung erstattetes) Sachverständigengutachten zugrunde liege. Zur Pressekonferenz vom 25.September 1984 als mögliche Ursache für die Pressemeldungen habe der Moderator in der ersten Diskussionssendung behauptet, der Erstbeklagte sei heute Vormittag bei einer Pressekonferenz gewesen, "wo sein Thema auch (offenbar zu ergänzen: Gegenstand) von politischer Diskussion war". Hier wäre zu prüfen, inwieweit das Thema dieser Konferenz durch Tatsachenbehauptungen des Erstbeklagten vorgegeben gewesen sei. Wäre dies der Fall, dann wäre der diesbezügliche Einwand der Beklagten hinfällig.
Was die Frage betreffe, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Schadenersatzansprüche als Verdienstentgang und damit als positiver Schaden oder aber, wie die Beklagten meinten, als entgangener Gewinn zu qualifizieren seien, sei davon auszugehen, daß die Rechtsprechung den aus einem Geschäftsbetrieb erzielten Nutzen dem Dienstvertragsentgelt (dessen Verlust als positiver Schaden qualifiziert werde) gleichstelle. In den behandelten Fällen habe zwar regelmäßig kein Anspruch auf die künftigen Einnahmen (Geschäftsabschlüsse) bestanden, doch wäre der Verdienst mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit eingetreten, sodaß dieser dem aus einem bestehenden Rechtsverhältnis erzielten Verdienst wertungsmäßig gleichgehalten und demgemäß als Verdienstentgang und nicht als entgangener Gewinn qualifiziert worden sei. Da die klagende Partei mit der Österr. F***** offenbar in einer regelmäßigen Geschäftsbeziehung gestanden sei, scheine es sich bei dem aus dem Unterbleiben weiterer Geschäftsabschlüsse mit diesem Unternehmen resultierenden Schaden um Verdienstentgang und nicht um entgangenen Gewinn zu handeln, was allerdings noch einer näheren Untersuchung über die Natur dieser Beziehung bedürfe. Im übrigen aber lasse sich mangels eines entsprechenden Vorbringens der klagenden Partei über diesen Punkt noch nichts sagen, weil sie die übrigen Geschäftspartner, mit denen als Folge der beiden in Rede stehenden Sendungen Bestellungen unterblieben sein sollen, nicht genannt habe. Die klagende Partei habe allerdings auch von "neuen gewinnbringenden Abschlüssen" gesprochen. Der durch das Unterbleiben derartiger Abschlüsse entstandene Schaden wäre wohl als entgangener Gewinn zu qualifizieren, doch bedürfe es auch hiezu detaillierter Erhebungen.
Sollte aufgrund der aufgezeigten Umstände eine Haftung des Erstbeklagten gemäß § 1330 Abs 2 ABGB zu bejahen sein, dann werde auch die Haftung der zweitbeklagten Partei nicht verneint werden können. Dieser Haftung könne sich die zweitbeklagte Partei auch unter Hinweis auf den in § 2 RFG umschriebenen Programmauftrag schon deshalb nicht entziehen - was auch für den Erstbeklagten gelte - , weil der Sinn dieses Auftrages nur in der sachgerechten Information der Öffentlichkeit, nicht aber in der Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gesehen werden könne. Ein Interessenkonflikt zwischen § 1330 ABGB und § 2 RFG sei demgemäß nicht gegeben, sodaß auch keine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit nach Information und dem Interesse des Einzelnen nach Schutz vor unrichtigen, seinen wirtschaftlichen Ruf beeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen vorzunehmen sei. Ein Anspruch, der sich aus dem allgemeinen Zivilrecht, insbesondere aus § 1330 ABGB ergebe, werde durch das RFG jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder
Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er gemäß § 1330 Abs 1
ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Nach § 1330 Abs 2 erster
Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die
den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen - einschließlich des
wirtschaftlichen Rufes als absolutem Recht (JBl 1990, 660 =
EvBl 1990/90 = RdW 1990, 250 = MR 1990, 57; SZ 61/210 =
EvBl 1989/47 = MR 1989, 15 mit Anm von Korn; SZ 61/193 = MR 1988,
194; SZ 60/255 = JBl 1988, 174 = ÖBl 1989, 80 = MR 1988, 11;
SZ 56/124 = JBl 1984, 492 = EvBl 1984/60 = ÖBl 1984, 18;
Reischauer in Rummel, § 1330 ABGB Rz 7; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 174; Wolff in Klang2 VI 162; Koziol-Welser, Grundriß8 I 76) - eines anderen gefährden und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Es handelt sich dabei um eine deliktische Haftung. Daß im vorliegenden Fall die inkriminierten Äußerungen nicht (bloße) Werturteile, sondern objektiv überprüfbare Tatsachenmitteilungen mit der Eignung waren, den wirtschaftlichen Ruf der klagenden Partei zu beeinträchtigen, hat das Berufungsgericht zutreffend und unbekämpft erkannt. Der Rekurs der Beklagten wendet sich ausdrücklich nur gegen die Rechtsauffassung der zweiten Instanz zur Frage der Verbreitung von Äußerungen im Rahmen von Live-Sendungen und deren Rechtfertigung sowie gegen die Abgrenzung des positiven Schadens vom entgangenen Gewinn.
Nach herrschender Auffassung ist "Verbreiten" jede Mitteilung einer Tatsache, sowohl die Mitteilung eigener Überzeugung als auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich
der Äußernde mit ihr identifiziert (SZ 50/86 = EvBl 1978/38 =
ÖBl 1978, 3 mit Anm von Schönherr; SZ 34/159 = EvBl 1962/30 =
ÖBl 1962, 91 ua; Reischauer aaO, § 1330 ABGB Rz 14; Harrer in Schwimann, § 1330 ABGB Rz 16; bei vergleichbarer Rechtslage auch BGB-RGRK12, § 824 Rz 24; Mertens in Münchener Kommentar2, § 824 BGB Rz 26). Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zum weitergegebenen Gedankeninhalt wird nicht als erforderlich erachtet, weil es dem Schutzzweck entspreche, allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist; deshalb wird auch das "technische Verbreiten", etwa durch Zeitung, Rundfunk und Fernsehen, grundsätzlich durch § 1330 ABGB erfaßt (4 Ob 143/90: Verleger einer Tageszeitung als Verbreiter; BGB-RGRK aaO, Rz 25; einschränkend Mertens aaO, Rz 28).
Die Beklagten verweisen auf die Rechtsprechung des deutschen BGH
zur Verbreiterhaftung bei Live-Sendungen im Fernsehen. In der
Bundesrepublik Deutschland wird die Auffassung vertreten, in der
Veranstaltung einer der Dokumentation des Meinungsstandes
dienenden Fernsehsendung, in der Vertreter der Wissenschaft mit
eigenständigen Äußerungen zu ihren Fachgebieten vorgestellt
werden, liege kein Verbreiten iS des § 824 BGB (BGH NJW 1970,
187; Zeuner in Soergel, BGB11, § 824 Rz 12; Schäfer in
Staudinger, BGB12, § 824 Rz 29). Dort, wo Rundfunk und Fernsehen
nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung treten, widerspreche es der Funktion und dem öffentlichen Auftrag dieser Medien, sie als Verbreiter von solchen Äußerungen anzusehen, mit denen sie sich ersichtlich nicht identifizieren; eine ausdrückliche Distanzierung von solchen Äußerungen sei nicht erforderlich, wenn sich schon aus der Art der Sendung ergebe, daß das Medium nur Diskussions- und Meinungsforum sei (Mertens aaO, Rz 28). Der BGH hat dazu in seiner E BGHZ 66, 182 = NJW 1976, 1198 ("Panorama"-Fernsehsendung) ausgeführt, daß sich das Fernsehen eine von ihm ausgestrahlte ehrverletzende Kritik eines Dritten als eigene nicht zurechnen lassen müsse, wenn es diese in der Sendung aufgreife, um sich mit dem Gegenstand der Kritik selbst kritisch zu beschäftigen und auch keine Zurechnung zu erfolgen habe, wenn sie als "Herr der Sendung" Äußerungen von Diskussionsteilnehmern im Rahmen einer Live-Diskussion wiedergebe. Hier trete das Fernsehen als Veranlasser und Verbreiter in der Live-Diskussion zurück. Dieser Auffassung wird auch für das österreichische Recht gefolgt werden können. Der Rundfunk könnte seiner wichtigen Aufgabe der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Fragen (§ 2 Abs.1 RFG), insbesondere durch Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen (§ 2 Abs.1 lit b RFG) nicht entsprechen, würde ihm jede Äußerung von Diskussionsteilnehmern im Rahmen einer Diskussionssendung als Verbreiten einer eigenen Ansicht zugerechnet. Selbst dadurch, daß das Fernsehen Äußerungen Dritter ausstrahlt, ohne sich von diesen zu distanzieren, identifiziert es sich noch nicht mit den geäußerten Ansichten; auch der Fernsehteilnehmer ordnet solche Äußerungen nicht dem Rundfunk, sondern dem Gesprächsteilnehmer zu. Der Oberste Gerichtshof vertritt daher die Auffassung, daß sich die Beklagten Äußerungen von Diskusssionsteilnehmern in den beiden Live-Sendungen oder in den eingespielten Filmberichten, die unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen, dann nicht zurechnen lassen müssen, wenn sie diese Behauptungen im Rahmen eines "Meinungsforums" im wesentlichen kommentarlos wiedergegeben hätten und nur als "Markt" verschiedener Ansichten und Richtungen in Erscheinung getreten wären. Hier hat indes der Erstbeklagte ihm selbst zuzurechnende Tatsachenbehauptungen sowohl in den beiden Live-Sendungen als auch in den von ihm gestalteten, bei den Live-Sendungen abgespielten Filmbeiträgen betreffend die Giftigkeit und Umweltschädlichkeit des von der klagenden Partei verkauften "Zweitderivats", die (Straf)gesetzwidrigkeit dieses Vorgehens und die Lieferung derartigen, von den EBS als zu giftig abgelehnten Altöls zur Verbrennung in Genossenschaftswohnhäusern "verbreitet" und nicht nur Beiträge von Dritten, nämlich von Diskussionsteilnehmern, zum Teil zusammenfassend, wiedergegeben. Dies wird im Rechtsmittel, wie schon in der Klagebeantwortung, zutreffend auch gar nicht in Zweifel gezogen und ist evident. Die zweitbeklagte Partei wiederum hat nicht nur zwei Live-Diskussionen gesendet, sondern während derselben durch das Senden der vom Erstbeklagten gestalteten Filmbeiträge und von Inserts (Zeitungsschlagzeilen) die darin enthaltenen, iS des § 1330 Abs 2 ABGB kreditschädigenden Tatsachenbehauptungen in Ansehung der klagenden Partei erkennbar zur eigenen Sicht der Dinge gemacht, damit eigenständig "verbreitet", sie kann sich daher nun nicht nur als eine Institution, die bloß als Forum zur Darstellung verschiedener Meinungen fungiert, sehen. Auch der BGH hat in seiner, von den Beklagten zur Stützung ihres Standpunkts herangezogenen E BGHZ 66, 182 die Auffassung vertreten, daß jedenfalls dann, wenn kritische Äußerungen in einer Diskussionssendung derart in die eigene kritische Stellungnahme der Autoren der Sendung eingebettet werden, daß die Sendung insgesamt als eine sozusagen lediglich mit verteilten Rollen gesprochene eigene Kritik des Fernsehens erscheine, in dem der Einsatz solcher Drittbeiträge geradezu als Dramaturgie sichtbar werde, sich das Fernsehen nicht darauf berufen könne, daß die Äußerungen keine "eigenen" gewesen seien. Dieser Auffassung ist auch für den österreichischen Rechtsbereich beizupflichten. Auf die Frage, ob die zweitbeklagte Partei auch durch Presseaussendungen zu den beiden Live-Sendungen und durch die Programmhinweis-Spots "ORF-Morgen" und "ORF-Heute" kreditschädigende Tatsachenbehauptungen in Ansehung der klagenden Partei "verbreitete", braucht dann nicht eingegangen werden.
Daß die Geschäftsführer der klagenden Partei und ihr Rechtsbeistand bei der zweiten Live-Sendung anwesend waren und dort, ebenso wie zum Teil in einem während der ersten Sendung abgespielten Filmbeitrag zu Wort kamen, fällt zu Gunsten der Beklagten nichts in Gewicht, weil die Haftung für kreditschädigende Äußerungen nicht dadurch in Frage gestellt werden kann, daß dem Geschädigten Gelegenheit zur Bestreitung geboten wird. Gerade bei einer tribunalartigen Fernsehsendung wird selbst Richtigstellungen einer vom Redakteur oder Moderator aufgestellten unrichtigen Tatsachenbehauptung durch den "Beschuldigten" beim Publikum punkto Glaubwürdigkeit erfahrungsgemäß nicht das gleiche Gewicht beigemessen wie den Äußerungen des Moderators oder Redakteurs. Ob das Interview mit einem Geshäftsführer der klagenden Partei dabei noch entscheidend gekürzt wurde, wie dies die klagende Partei behauptet, ist dann nicht relevant.
Was die Haftung der zweitbeklagten Partei für unrichtige Tatsachenbehauptungen des Erstbeklagten betrifft, ist davon auszugehen, daß die zweitbeklagte Partei gemäß § 1 Abs 1 RundfunkG (RFG) ein eigener Wirtschaftskörper mit Rechtspersönlichkeit, eine selbständige Anstalt öffentlichen Rechts und juristische Person (Twaroch-Buchner, Rundfunkrecht in Österreich3, 34, 37; Aicher in Rummel2, § 26 ABGB Rz 15; VfGH JBl 1977, 480; VfGH 7717/1975 ua) ist. Nach herrschender Auffassung haftet die juristische Person für jedes Verschulden ihrer Organe, wobei die neuere Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre den Standpunkt vertritt, daß es nicht auf die verfassungsmäßige Berufung zur Vertretung ankommt, vielmehr als Organ jeder Repräsentant, der eine leitende Stellung mit selbständigem Wirkungsbereich innehat, anzusehen ist (SZ 60/49, SZ 57/77; SZ 51/80 = JBl 1980, 482 mit Anm von Ostheim ua; Koziol aaO, II 376 f; Aicher aaO, Rz 26; Posch in Schwimann, § 26 ABGB Rz 26). Gegen die eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Mithaftung der zweitbeklagten Partei wird im Rekurs nichts ausgeführt, sodaß diese erkennbar selbst davon ausgeht, dem Erstbeklagten, der offenbar kein Organ iS des § 6 Abs 1 RFG oder Direktor, Intendant bzw Landesintendant (§ 11 RFG), sondern programmgestaltender Mitarbeiter (§ 17 RFG) ist, komme bei der zweitbeklagten Partei eine derartige Repräsentantenstellung zu. Die Frage, ob der Erstbeklagte als untüchtiger Besorgungsgehilfe der zweitbeklagten Partei anzusehen ist, stellt sich damit nicht.
Auch aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein kann noch nicht auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden, wenn auch in der Handlung selbst ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. Die Rechtswidrigkeit kann vielmehr nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden; dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden (SZ 61/210; SZ 61/193; SZ 56/124; SZ 56/74 ua; Koziol aaO, II 94; Welser in ÖJZ 1975, 2), wobei es bei der Interessenabwägung auf die Art des eingeschränkten Rechtes, die Schwere des Eingriffes, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck und den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses ankommt (SZ 61/210 mwN). So wurde etwa ausgesprochen, daß das Interesse an einer ordnungsgemäßen Rechtspflege die Ausnehmung der Tätigkeit des Sachverständigen von § 1330 Abs.2 ABGB gebietet (SZ 56/74). Auch der Ausübung eines öffentlichen Mandats wurde (mit Einschränkungen) die Eignung eines Rechtfertigungsgrundes zuerkannt (JBl 1990, 378 = MR 1990, 20 = RdW 1990,111). Die besondere Art der Berichterstattung im Fernsehen kann aber nicht dazu führen, daß hiebei die Grenzen der zulässigen Berichterstattung und eines "investigativen" Journalismus, der seinen Anspruch aus der Kritik- und Kontrollfunktion der Medien ableitet, weiter und in Ansehung des Schutzes der Rechte einzelner enger gezogen werden müßten als bei anderen Veröffentlichungen (vgl SZ 50/22 = EvBl 1977/194 = ÖBl 1977, 76); vielmehr ist bei der Abwägung besonders zu berücksichtigen, daß die Äußerung einer breiten Öffentlichkeit, die erfahrungsgemäß solchen Berichten ein besonderes Maß an Glaubwürdigkeit beimißt (SZ 60/93 = JBl 1987, 724 = MR 1987, 131 mit Anm von Korn; Mertens aaO, Rz 44), kundgemacht wird, und andere Massenmedien sich erfahrungsgemäß auf das Fernsehen als Informationsquelle berufen. Der Erstbeklagte hat in der Sendung auf die vom Fernsehen ausgehende Meinungsbildung sogar ausdrücklich hingewiesen. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte mag zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und der Allgemeinheit führen (SZ 61/193, SZ 56/124, SZ 51/146; Koziol aaO, II 6), andererseits wiegt der Schutz des von (fahrlässig) verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptungen Betroffenen dann schwer, wenn es sich um einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten Interessen (JBl 1990, 378) handelt, wie er hier in Form der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der klagenden Partei behauptet wird.
Auf das verfassungsgesetzlich (Art 13 StGG 1867) gewährleistete
Recht, ihre Meinung einschließlich Stellungnahmen (Kritik) und
Wertungen frei zu äußern, welches im Interesse von Pluralismus,
Toleranz und Weitsichtigkeit auch das Recht umfaßt, Ideen
auszusprechen, die verletzen, schockieren und beunruhigen
(JBl 1990, 382; VfGH MR 1989, 129 = RfR 1989, 37; EuGrZ 1986, 424
ua; vgl auch Ermacora, Grundriß der Menschenrechte in Österreich,
Rz 657, 681), können sich die Beklagten nur berufen, wenn sie
dabei innerhalb der gesetzlichen Schranken geblieben wären; unter
sie ist dieses Recht auch nach Art 10 MRK gestellt, der in Abs 2
ausdrücklich unentbehrliche Einschränkungen im Interesse des
guten Rufes oder der Rechte anderer gestattet (SZ 61/193; VfGH
JBl 1989, 514; VfSlg 10.700/1985 ua). Der Gesetzesvorbehalt ist
dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ
allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der
Eingriff also 1. gesetzlich vorgesehen ist, 2. einen zulässigen
Zweck verfolgt und 3. in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig ist. Daß der gute Ruf und die wirtschaftliche Lage
derjenigen, die von unwahren Tatsachenbehauptungen oder
Äußerungen betroffen sind, leiden können, liegt auf der Hand, ihr
Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig (ecolex 1990, 765; 4 Ob
153/90; MR 1990, 69; ÖBl 1990, 18; Frowein-Peukert,
EMRK-Kommentar 238, Art 10 Rz 32; Bammer, Sittenwidrige
Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990,
253). Eine Tatsachenbehauptung, der im Gegensatz zur Meinung das
Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens fehlt, kann
jedenfalls dann zur öffentlichen Meinungsbildung nicht beitragen,
wenn sie bewußt unwahr ist. Die Meinungsfreiheit wird im übrigen
gerade durch das BVG über die Sicherung der Unabhängigkeit des
Rundfunks und das RFG durch das rundfunkrechtliche
Objektivitätsgebot des § 2 RFG eingeschränkt, weil für jede
Rundfunkdarbietung die Gebote der Objektivität, Unparteilichkeit,
Pluralität und Ausgewogenheit gelten; verschieden ist nur das
Gewicht, das diesen Grundsätzen in bezug auf die einzelnen
Darbietungen zukommt, und die Art und Weise, wie ihnen im
Einzelfall Rechnung zu tragen ist (VfGH MR 1989, 129). Soweit das
RFG der zweitbeklagten Partei gebietet, Forum pluralistischer
Meinungen zu sein, geht es insoweit nur um Sachverhalte, in denen
die Beschränkung auf die Aufgabe eines Forums klar ersichtlich
ist (Sendung von Round-Table-Gesprächen etc). Es besteht aber im
gewiß sensiblen Bereich von Umweltfragen aber weder ein Recht für
einen Fernsehjournalisten oder Redakteur, bewußt oder in
fahrlässiger Unkenntnis unrichtige, kreditschädigende
Tatsachenbehauptungen zu verbreiten (vgl JBl 1990, 378 =
RdW 1990, 111 = MR 1990, 20) noch ein legitimes Interesse der
meinheit, damit konfrontiert zu werden. Die Berufung der
zweitbeklagten Partei auf ihren im RFG normierten
Informationsauftrag ist deshalb nicht zielführend, weil dieser
Auftrag nur innerhalb der durch die Gesetze gezogenen Schranken
zu befolgen ist und daher einen Eingriff in die rechtlich
geschützte Sphäre dritter Personen nicht rechtfertigen kann
(ÖBl 1989, 87 = MR 1988, 125; SZ 50/22; SZ 49/45 = JBl 1976, 490
= EvBl 1976/263 = ÖBl 1976, 113).
Regulativ für das Bedürfnis, bestimmte Verbreiter von der Ersatzpflicht freizuhalten, ist das Verschuldenskorrektiv (BGB-RGRK aaO, Rz 25). In der neueren Rechtsprechung wird nunmehr einhellig die auch von den Beklagten nicht in Zweifel gezogene Rechtsansicht vertreten, daß zur Haftung des Verbreiters nach § 1330 Abs 2 ABGB erster (und zweiter) Satz ABGB jede, also auch
leichte Fahrlässigkeit genügt (SZ 61/205 = WBl 1989, 130 =
MR 1989, 12; SZ 60/93; ÖBl 1979, 134 = Arb 9785 = ZAS 1982, 212
mit Anm von Böhm; RZ 1979/69 ua; Reischauer aaO, § 1330 ABGB Rz 16; Harrer aaO, § 1330 ABGB Rz 25; Koziol aaO, II 176 f). Der Geschädigte muß aber beweisen, daß die verbreiteten Tatsachen, aus denen sein Schaden entstanden ist, unwahr sind (SZ 60/93 mwN;
SZ 50/111 = EvBl 1978/65 = ÖBl 1978, 34; SZ 50/86; SZ 44/45 =
JBl 1972, 312 = ÖBl 1971, 104 = RZ 1971, 121) Ob der Erstbeklagte
die Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung kannte, wie die klagende Partei behauptet, ist eine Tatsachenfeststellung (ÖBl 1978, 151); wenn daher das Berufungsgericht dazu entsprechende Feststellungen verlangte, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten. Ob der Erstbeklagte als offenbar für die Sendungen verantwortlicher Rundfunkjournalist die Unrichtigkeit einer bestimmten Behauptung kennen mußte, ist dagegen eine Rechtsfrage (ÖBl 1979, 134; ÖBl 1978, 151). Eine Haftung kommt dabei dann nicht in Betracht, wenn der Mitteilende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm verbreiteten Tatsachen hatte und sie daher mit Grund als wahr ansehen konnte (ÖBl 1979, 134; SZ 50/86; EvBl 1975/146 ua; Harrer aaO, § 1330 ABGB Rz 22). Der erkennende Senat hat bereits in der E SZ 60/93 unter Bezugnahme auf deutsche Literatur zur Sorgfaltspflicht von Zeitungsjournalisten die Auffassung vertreten, daß die Presse nur die Pflicht zur Wahrhaftigkeit, nicht aber zur objektiven Wahrheit treffe, daß das objektive und ernstliche Bemühen um eine wahrheitsgemäße Berichterstattung ausreiche, um eine deliktsrechtliche Haftung zu verneinen; bei der Prüfung der Frage, ob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen vorliegt, komme es darauf an, ob dem Täter bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Bedeutung seines Verhaltens, insbesondere die Unwahrheit der verbreiteten Behauptung hätte erkennen müssen. Journalisten und Redakteure treffe die Verpflichtung zu sorgfältigen Recherchen und sorgfältiger Prüfung der Zuverlässigkeit der Informationsquellen; für den Umfang dieser Prüfpflicht komme es wesentlich darauf an, wie zuverlässig der jeweilige Informant ist (so auch Mertens aaO, Rz 59). Diese Grundsätze gelten auch für Journalisten und Redakteure des Rundfunks. Zur verkehrserforderlichen Sorgfalt - beim Fernsehen fällt, wie bereits dargetan, besonders ins Gewicht, daß die Sendungen ein breites Publikum ansprechen und die Mitteilungsempfänger ihnen ein besonderes großes Maß an Glaubwürdigkeit beimessen (Mertens aaO, Rz 57) - gehört eine der Äußerung vorangehende Pflicht zur Information und Prüfung der Wahrheit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Beklagte auf Grund der gegebenen Umstände ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihm sodann weiterverbreiteten Tatsachenmitteilungen hatte und sie daher mit Grund als wahr ansehen konnte (SZ 50/86). Mangels Einblick der klagenden Partei in diese Verhältnisse muß diesen Beweis der Beklagte antreten (JBl 1987,724 = MR 1987,131). Bei Einhaltung der journalistischen Sorgfalt besteht mangels Fahrlässigkeit kein Schadenersatzanspruch. Dazu fehlen die entsprechenden Feststellungen.
Zu prüfen bleibt schließlich, ob nach dem Vorbringen der klagenden Partei das Verhalten der Beklagten einen vom Gesetz als ersatzfähig angesehenen Schaden verursachten. Nach § 1330 Abs 2 ABGB, dessen Zweck es ist, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren (SZ 60/138 = EvBl 1988/32 = MR 1987, 171; 6 Ob 671/90), ist nur der konkrete (positive) Vermögensschaden zu ersetzen, wogegen ideelle Nachteile von der Bestimmung nicht erfaßt sind (EvBl 1983/91; Reischauer aaO, § 1330 ABGB Rz 3; Harrer aaO, § 1330 ABGB Rz 26). Der wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens ist ein absolutes Recht und der verminderte Betriebsertrag eines selbständig Erwerbstätigen wie der klagenden Partei stellt Verdienstentgang dar (ZVR 1982/110; EvBl 1970/261; Harrer aaO, § 1293 ABGB Rz 12, § 1325 ABGB Rz 18), der positiver Schaden (ZVR 1988/130, ZVR 1974/221; SZ 41/46; 2 Ob 61/88 ua) ist. Einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit bedarf es dabei nicht, weil der aus der Unternehmenstätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit erzielbare Verdienst einer rechtlich gesicherten Erwerbsmöglichkeit wertungsmäßig gleichgesetzt werden kann (vgl Reischauer in Rummel Rz 8 zu § 1293). Das Prozeßvorbringen der klagenden Partei, schon nach der ersten Sendung habe sie kein einziges gewinnbringendes Geschäft mehr abschließen können, ihre Kunden hätten keine weiteren Bestellungen mehr getätigt, entspricht der Behauptung eines verminderten Betriebsertrages. Bei der Bestimmung des Ersatzes gemäß § 1330 Abs 2 ABGB ist in einem solchen Fall eine Einschätzung des hypothetischen Geschäftsverlaufes auf Grund der bisherigen Ertragssituation, allenfalls unter Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vorzunehmen (6 Ob 748,749/81), somit festzustellen, welchen Ertrag die klagende Partei erwirtschaftet hätte, wenn sie nicht infolge des Verhaltens der Beklagten an der Ausübung einer weiteren geschäftlichen Tätigkeit gehindert gewesen wäre (fiktive Gewinnsituation); daneben ist der tatsächlich erzielte Ertrag zu ermitteln; die Differenz ist vom Schädiger zu ersetzen (vgl SZ 41/46 mwN; Harrer aaO, § 1325 Rz 18, 20). Derartige Feststellungen betreffen trotz ihres hypothetischen Charakters ausschließlich den Tatsachenbereich (2 Ob 62/89 ua).
Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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