OGH 1Ob357/57 (RS0011308)

OGH1Ob357/572.10.1957

Rechtssatz

Der Pfandeigentümer kann sich aller Einwendungen gegen den Bestand des Pfandrechts und der Pfandforderung bedienen, die dem Personalschuldner zustehen.

Normen

ABGB §447
ABGB §461

1 Ob 357/57OGH02.10.1957
1 Ob 587/86OGH03.09.1986
3 Ob 81/01kOGH20.11.2001

Auch

1 Ob 64/04zOGH16.04.2004

Beisatz: Er kann aber auch Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Pfandrechts - demnach gegen die Rechtswirksamkeit des Pfandbestellungsvertrags - geltend machen (gegen den "Bestand"). (T1)

9 Ob 17/15pOGH26.11.2015

Auch; Beisatz: Der Pfandschuldner kann alle Einwendungen erheben, die auch dem Personalschuldner zustünden, dies mit Ausnahme von höchstpersönlichen Einwendungen. (T2); Veröff: SZ 2015/133

1 Ob 28/15xOGH24.11.2015
1 Ob 33/18mOGH19.06.2018

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Aus dem Akzessorietätsprinzip folgt, dass der mit einer Hypothekarklage belangte Pfandbesteller alle Einwendungen gegen die gesicherte Forderung erheben kann, die auch dem persönlichen Schuldner zustehen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19571002_OGH0002_0010OB00357_5700000_001

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