Normen
ZPO §14 A
TirGVG 1996 §35 Abs1
TirGVG 1996 §40
1 Ob 354/97h | OGH | 15.12.1997 |
Veröff: SZ 70/262 |
7 Ob 257/99s | OGH | 14.12.1999 |
Beisatz: Hier: Begehrt der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent die Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte, dann bilden Verkäufer, der als Treuhänder auftretende Käufer und sein Treugeber eine einheitliche Streitpartei. (T1); Beisatz: Das Wesen der Universalsukzession besteht ja gerade darin, dass der Gesamtrechtsnachfolger, "sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vorstellt". Auf Grund Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft treffen damit auch hinsichtlich des Gesamtrechtsnachfolger infolge Erbschaft alle Voraussetzungen für das verfahrensrechtliche Insititut der einheitlichen Streitpartei zu. (T2) |
3 Ob 253/99y | OGH | 26.04.2000 |
Auch; Beisatz: Bei der Umgehungskonstruktion der Abtretung von Gesellschaftsanteilen der Käufer-GmbH von Inländern an Ausländer müssen auch die Parteien des Abtretungsvertrages in das Verfahren einbezogen werden. (T3) |
6 Ob 325/99h | OGH | 30.08.2000 |
Vgl auch; nur: Sind Umgehungsgeschäfte rechtlich unlösbar miteinander verknüpft, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, bilden die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei. (T4) |
6 Ob 287/00z | OGH | 27.09.2001 |
Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 74/167 |
5 Ob 10/05i | OGH | 08.02.2005 |
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt immer dann, wenn die nach den jeweiligen Klagebehauptungen bestandene Umgehungsabsicht nur durch den unlösbaren Konnex aller dazu abgeschlossenen Rechtsgeschäfte verwirklicht werden konnte. (T5) |
16 Ok 3/11 | OGH | 14.07.2011 |
Vgl; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19971215_OGH0002_0010OB00354_97H0000_001
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