Spruch:
I. Das Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes vom 22. Oktober 1997, 7 Ob 1/97s-25, an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dortige Rechtssache C-407/97 , wird zurückgezogen.
II. Der Rekurs der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Zu I.:
Von folgendem (zum Verständnis chronologisch dargestellten) bisherigen Verfahrensstand ist - zusammengefasst - auszugehen:
Der Kläger ist der von der Tiroler Landesregierung bestellte (inzwischen personell umbestellte) Landesgrundverkehrsreferent, dessen Bezeichnung daher mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. 11. 1996, 7 Ob 2369/96z, gemäß § 235 Abs 5 ZPO entsprechend berichtigt worden war (ON 22).
Die Zweitbeklagte war auf Grund eines Kaufvertrages vom 22. 11. 1978 Alleineigentümerin einer Liegenschaft im Gerichtsbezirk Kitzbühel, auf welcher sie in der Folge ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen errichtete und mit Kaufvertrag vom 15. 2. 1982 die im Dachgeschoss errichtete Wohnung Nr 4 (später als top 3b bezeichnet) an den Bruder des Erstbeklagten (dieser ist nunmehr eingeantworteter Erbe nach diesem), den Geistlichen Dr. Walter Sp*****, verkaufte und übergab.
Ebenfalls am 15. 2. 1982 wurde zwischen Dr. Walter Sp***** und dem Drittbeklagten, einem deutschen Staatsbürger, eine Vereinbarung unterfertigt, wonach ersterer den vorgenannten Kaufvertrag vom selben Tag lediglich als Treuhänder für den Drittbeklagten (als Treugeber) abgeschlossen habe, weil ein Eigentumserwerb durch diesen auf Grund seiner ausländischen Staatsbürgerschaft nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes (im folgenden jeweils kurz: TGVG) nicht möglich war. Zusätzlich verfasste Dr. Walter Sp***** ebenfalls am 15. 2. 1982 ein Vermächtnis, in welchem dem Drittbeklagten die vorerwähnte Wohnung vermacht wurde. Der Erstbeklagte ist nunmehr auf Grund unbedingter Erbserklärung eingeantworteter Alleinerbe nach dem am 9. 12. 1982 verstorbenen Dr. Walter Sparber. Am 17. 8. 1983 unterfertigte die Zweitbeklagte einen Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15. 2. 1982, welcher die Aufsandungserklärung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Dr. Walter Sp***** enthielt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 5. 4. 1984 wurde die Einverleibung des Eigentumsrechtes samt Wohnungseigentum an top 3b für den Drittbeklagten bewilligt. Mit Vereinbarung vom 7. 10. 1985 vereinbarte der Drittbeklagte mit seiner Ehegattin, der Viertbeklagten, zu deren Gunsten die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob der genannten Wohnung.
Mit der am 31. 1. 1995 beim Landesgericht Innsbruck überreichten Klage stellte der Landesgrundverkehrsreferent - ausdrücklich gestützt auf § 16a TGVG 1983 (idF der Novelle LGBl für Tirol 1991/74) und § 35 Abs 2 TGVG LGBl für Tirol 1993/82 iVm § 40 Abs 6 dieses Gesetzes - das mit S 150.000 bewertete Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher vorgenannten Vertragskonstruktionen (Kaufvertrag vom 15. 2. 1982 samt Nachtrag vom 17. 8. 1983; Treuhandvereinbarung vom 15. 2. 1982; Vermächtnis vom 15. 2. 1982; Vereinbarung zwischen dritt- und viertbeklagten Parteien vom 7. 10. 1985). Nach dem Vorbringen des Klägers habe es sich bei diesen Rechtsgeschäften um von den zitierten Gesetzesstellen erfasste Schein- oder Umgehungsgeschäfte gehandelt.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren - im Wesentlichen - unter Hinweis auf fehlende passive Klagelegitimation der erst- und viertbeklagten Parteien (was hinsichtlich der zuletzt Genannten vom Erstgericht bereits mit Beschluss vom 21. 6. 1995 rechtskräftig "verworfen" wurde) sowie fehlende Umgehungsabsichten sämtlicher Beklagten bei den abgeschlossenen Rechtsgeschäften. Die Rechtsstellung des Erstbeklagten, der als blosser Erbe nach seinem Bruder dessen letzten Willen vollzogen habe, rechtfertige es nicht, diesen als einheitliche Streitpartei mit den übrigen beklagten Parteien zu betrachten.
Das Erstgericht wies mit Teilurteil vom 21. 6. 1995 das Klagebegehren, soweit es gegen den Erstbeklagten gerichtet ist, ab, weil dieser nur das Vermächtnis seines vorverstorbenen Bruders Dr. Walter Sp***** erfüllt habe und darüberhinaus mit den angefochtenen Rechtsgeschäften und Vereinbarungen in keinerlei Zusammenhang gestanden sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil über Berufung des Klägers auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Der Erstbeklagte sei als Erbe nach Dr. Walter Sp***** auf Grund der Universalsukzession in dessen Rechtstellung eingetreten und daher entgegen der Ansicht des Erstgerichtes als notwendiger Streitgenosse im Sinne des § 14 ZPO passiv legitimiert. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs sämtlicher beklagten Parteien wiederholt im Wesentlichen deren Prozessstandpunkt, dass der Erstbeklagte weder Partei noch Beteiligter eines der angefochtenen Rechtsgeschäfte gewesen und sohin auch kein Streitgenosse der anderen Beklagten im Sinne einer einheitlichen Streitpartei aller Beklagten sei; eine solche müsse daher abgelehnt werden, weshalb das erstgerichtliche Teilurteil wiederherzustellen sei.
Die klagende Partei hat eine Rekursbeantwortung erstattet, in der beantragt wird, dem Rechtsmittel der Prozessgegner keine Folge zu geben und die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu bestätigen.
Rechtliche Beurteilung
Da der erkennende Senat auf den zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt die durch das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das TGVG 1983 geändert wurde, LGBl 1991/74, geschaffene und für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bestimmung des § 16a ("Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten") - welche sich nach Art II Abs 4 dieses mit 1. 10. 1991 in Kraft getretenen Gesetzes auch "auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt" - anzuwenden gehabt hätte, jedoch gegen die zitierte Bestimmung aus dem Grunde ihrer verfassungswidrig erfolgten Kundmachung gemäß Art 97 Abs 2 B-VG Bedenken der Verfassungswidrigkeit hatte, stellte der Oberste Gerichtshof zunächst mit Beschluss vom 13. 3. 1996, 7 Ob 647/95, gemäß Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, auszusprechen, dass der zitierte § 16a sowie der Art II Abs 4 leg cit verfassungswidrig sind (ON 21). Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) des Obersten Gerichtshofes haben gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, G 50/96-24 ua (Slg 14605), wurde zu Recht erkannt, dass das Gesetz vom 3. 7. 1991, mit dem das TGVG 1983 geändert wird, LGBl für Tirol 1991/74, verfassungswidrig war und dieses Gesetzes ua in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 647/95 anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Auf Grund dieses Erkenntnisses war nunmehr die Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten für Tirol in der gegenständlichen Rechtssache nicht mehr nach der aufgehobenen Bestimmung des § 16a TGVG 1983 idF der Novelle LGBl 1991/74, sondern nach den inhaltsgleichen § 35 (speziell Abs 2) des Gesetzes vom 7. 7. 1993 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (TGVG) LGBl für Tirol 1993/82 iVm der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 6 dieses Gesetzes zu beurteilen, zumal die Klage - wie bereits weiter oben ausgeführt - am 31. 1. 1995, sohin nach Inkrafttreten (§ 41 Abs 1) dieser Bestimmungen, beim Erstgericht überreicht worden war. Beide Bestimmungen waren daher nunmehr - seit Vorliegen des aufhebenden Erkenntnisses vom 28. 9. 1996 - für diesen Rechtsstreit (ebenfalls) präjudiziell geworden. Auch gegen diese Bestimmungen bestanden allerdings aus dem Grunde ihrer gleichfalls verfassungswidrig erfolgten Kundmachung verfassungsgemäße Bedenken. Der Oberste Gerichtshof stellte daher mit weiterem Beschluss vom 13. 11. 1996, 7 Ob 2369/96z, gemäß Art 89 Abs 2, 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den weiteren Antrag, auszusprechen, dass auch die §§ 35 und 40 Abs 6 TGVG LGBl für Tirol 1993/82 verfassungswidrig sind. Auch die Senate 3 (zu 3 Ob 2068/96f) und 10 (zu 10 Ob 503/96) haben hiezu wiederum gleichlautende Gesetzesprüfungsanträge gestellt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. 12. 1996, G 84/96-11 (Slg 14701) ua, wurde zu Recht erkannt, dass auch das Gesetz vom 7. 7. 1993 über den Verkehr von Grundstücken in Tirol (TGVG) LGBl für Tirol 1993/82, verfassungswidrig war und auch dieses Gesetz ua in dem beim Obersten Gerichtshof zu 7 Ob 2369/96z anhängigen Verfahren nicht mehr anzwenden ist.
Der erkennende Senat hat - ausgehend von dieser durch die beiden Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes bestimmten Rechtslage - somit nun das TGVG 1996 anzuwenden, dessen Inkrafttreten § 41 folgendermaßen regelt: "Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft. Gleichzeitig treten das Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl Nr 82/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 4/1996 und die Verordnung über die Erklärung nach § 10 Abs 2 des Tirolergrundverkehrsgesetzes, LGBl Nr 24/1994, außer Kraft." Nach § 35 Abs 1 des TGVG 1996 kann der Landesgrundverkehrsreferent - so wie schon bisher - Klage auf Feststellung erheben, dass ein Rechtsgeschäft nichtig ist, insbesondere weil es ein Schein- oder Umgehungsgeschäft ist, wobei sich dieses Recht nach der Übergangsbestimmung des § 40 Abs 5 leg cit auch "auf Verfahren nach § 35 Abs 1, die ein vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossenes Schein- oder Umgehungsgeschäft zum Gegenstand haben", erstreckt, da auf solche Sachverhalte "das Grundverkehrsgesetz 1983 anzuwenden" ist.
Da sich die Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen des TGVG 1983 auf den vorliegenden Fall somit ausschließlich auf Grund dieser Übergangsbestimmung des TGVG ergab, Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (BA; BGBl 1995/45) jedoch auf "bestehende Rechtsvorschriften" (betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Beitritt am 1. 1. 1995) abstellt, ergab sich für den Senat die - weitere - Auslegungsfrage, ob darunter auch solche Übergangsbestimmungen fallen, aus denen sich die aktive Klagelegitimation des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt, ob also diese Bestimmungen dann als "neue" (oder noch "bestehende") Rechtsvorschriften anzusehen sind, wenn auf Grund von Erkenntnissen des VfGH die Vorschriften früherer Tiroler Grundverkehrsgesetze auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden wären.
Nach der dargestellten Verfahrenschronologie stellte sich daher für den Obersten Gerichtshof folgende Situation bei Überprüfung der Aktivlegitimation des Klägers, die als Frage des materiellen Rechtes (Fasching, Lehrbuch2 Rz 383; SZ 70/262 ebenfalls zum TGVG) grundsätzlich von Amts wegen zu beachten ist (SZ 42/105): Gäbe es nicht das aufhebende (erste) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. 9. 1996, wäre Rechtsgrundlage für die Klagebefugnis des Klägers (weiterhin) § 16a TGVG 1983 idF der Novelle LGBl 1991/74; gäbe es nicht das aufhebende (zweite) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 10. 12. 1996, würde sich dessen Klagelegitimation nach dem (inhaltsgleichen) § 35 Abs 2 TGVG 1993 richten. Beide Bestimmungen sind nach diesen beiden, für die Gerichte und damit auch für den Obersten Gerichtshof bindenden (Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG) Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in der vorliegenden Rechtssache (als Anlassfall) nicht (mehr) anzuwenden. Die Klagebefugnis des Landesgrundverkehrsreferenten ergibt sich sohin erst aus der Übergangsbestimmung des TGVG 1996, die aber wiederum die Anwendbarkeit derjenigen Bestimmungen vorsieht, die auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (vgl hiezu auch jüngst die Ausführungen von Bock, Grundverkehrsrecht in Österreich unter besonderer Berücksichtigung Tirols [1998], ÖRSt 50, 240 ff) im vorliegenden Anlassfall gerade nicht anzuwenden sind. Der Oberste Gerichtshof erachtete sich deshalb für verpflichtet, den EuGH zur Vorabentscheidung über diese Frage anzurufen (Beschluss vom 22. 10. 1997, 7 Ob 1/97s). Auch dieser Verfahrensschritt wurde in identer Weise wiederum von den Senaten 3 (3 Ob 1/97m) und 10 (10 Ob 2/97k) auf Grund ihrer insoweit gleichen Anlassverfahren ebenfalls vollzogen.
Mit Urteil vom 7. 9. 1999, C-355/97 , erkannte der EuGH in der Rechtssache zu 3 Ob 1/97m zu Recht, dass "unter den Begriff der bestehenden Rechtsvorschriften im Sinne des Art 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritt der Republik Österreich ... Bestimmungen fallen, die nach dem Beitritt erlassen worden sind und die im Wesentlichen mit der zu jenem Zeitpunkt geltenden Regelung übereinstimmen oder nur ein Hindernis, das nach dieser Regelung der Ausübung der gemeinschaftlichen Rechte und Freiheiten entgegenstand, abmildern oder beseitigen." Nach diesem Erkenntis fallen Übergangsbestimmungen des § 40 TGVG 1996 sohin unter die Ausnahme der Beitrittsakte, "wenn sie allein bewirken, dass Vorschriften, die am 1. 1. 1995 anwendbar waren, in Kraft bleiben" (Rn 36 des Urteils); ansonsten fallen Bestimmungen des TGVG 1996 hingegen nicht unter diese Ausnahmeregelung (EuGH 1. 6. 1996, C-302/97 - Konle/Republik Österreich, Rn 53, abgedruckt in WBl 1999, 405; vgl hiezu auch Herzig, Grundverkehr und Europäisches Gemeinschaftsrecht, WBl 1999, 395 ff).
Diese Erwägungen haben gleichermaßen auch für die beiden weiteren Vorlagefälle, insbesondere den hier zur Beurteilung anstehenden des erkennenden Senates, zu gelten. Im Hinblick auf dieses Urteil erachtet es der Senat daher nicht für notwendig, das seinerseits gestellte Vorabentscheidungsersuchen weiterhin aufrecht zu erhalten, sodass das diesbezügliche Vorabentscheidungsersuchen (im Hinblick und unter Bezugnahme auf das entsprechende Anfrageschreiben des Kanzlers des EuGH vom 7. 9. 1999) wie aus dem Spruch ersichtlich zurückgezogen werden konnte (§ 90a Abs 2 GOG).
Aus all dem folgt - zusammenfassend -, dass die Klagebefugnis des klägerischen Landesgrundverkehrs- referenten trotz der beiden vom erkennenden Senat (mit-)initiierten Aufhebungserkenntisse des VfGH - auch weiterhin - in der vorliegenden Rechtssache zu bejahen ist.
Zu II.:
Damit ist in der Sache selbst zur rekursrelevanten und als rechtserheblich im Sinne der §§ 502 Abs 1, 519 Abs 2 ZPO bezeichneten Rechtsfrage der passiven Klagelegitimation des Erstbeklagten, welche von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilt wurde, Stellung zu nehmen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof war vom Berufungsgericht nämlich mit der Begründung zugelassen worden, dass dieser in einem vergleichbaren Fall nach dem TGVG (zu 5 Ob 1068/94), in welchem dasselbe Oberlandesgericht das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei angenommen hatte, eine hiegegen erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen habe; im Verfahren 2 Ob 540/94 sei hingegen die Frage der einheitlichen Streitpartei nicht weiter releviert worden, sodass insoweit dieser zu klärenden Frage erhebliche Bedeutung zukomme.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof folgendes erwogen:
Zunächst ist vorauszuschicken, dass diese Verfahrensfrage - trotz Beteiligung auch ausländischer Beklagter - ausschließlich nach inländischem, also österreichischem Verfahrensrecht zu beantworten ist (Fasching III 5 Anm 5; SZ 49/3 und 158).
Eine einheitliche Streitpartei liegt vor, wenn sich die Urteilwirkungen kraft der Beschaffenheit des strittigen Rechtsverhältnisses ("anspruchsgebunden") oder kraft gesetzlicher Vorschrift ("wirkungsgebunden") auf alle Einzelpersonen erstrecken (§ 14 ZPO; Fucik in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 14; Fasching, Lehrbuch2 Rz 373 ff; SZ 68/206). In der Entscheidung SZ 70/262 (RIS-Justiz RS0109024) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dann, wenn Umgehungsgeschäfte (dort gleichfalls nach dem TGVG, und zwar jenem 1996) rechtlich unlösbar miteinander verknüpft sind, weil der nach den Klagebehauptungen angestrebte Umgehungserfolg eine solche Vertragsverbindung geradezu voraussetzt, die Parteien dieser Rechtsgeschäfte eine einheitliche Streitpartei bilden. Begehrt also der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent die Feststellung der Nichtigkeit solcher Rechtsgeschäfte, dann bilden Verkäufer, der als Treuhänder auftretende Käufer und sein Treugeber eine einheitliche Streitpartei. Dieser Entscheidung lag dabei sachverhaltsmäßig - so wie ua auch hier - ein Kaufvertrag über ein Baugrundstück und ein Treuhandvertrag zugrunde. Die Parteien dieser Vertragskonstruktion
waren ein inländischer Liegenschaftsverkäufer (= Erstbeklagter) und
ein ebenfalls inländischer Käufer (= Zweitbeklagter), der nach außen
zwar in eigenem Namen und auch auf eigene Rechnung handelte, die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises jedoch von einem deutschen Ehepaar erhalten hatte. Am selben Tag schlossen diese Ehegatten mit dem Zweitbeklagten einen "Vertrag über die Einräumung eines Vorkaufsrechtes", wodurch deren Stellung als tatsächliche Liegenschaftserwerber abgesichert werden sollte; weiters wurde ein Treuhandverhältnis zwischen diesen drei Personen vereinbart, wobei das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten und das Vorkaufsrecht der Ehegatten verbüchert wurden. Danach erwirkte der Zweitbeklagte eine Baubewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses, wobei die tatsächliche Bauführung wiederum das deutsche Ehepaar veranlasste und finanzierte, welche auch das Haus seit Abschluss der Bauarbeiten allein bewohnen. Eine Genehmigung ihres Liegenschaftserwerbes nach dem TGVG hatten sie nicht angestrebt. Der Tiroler Landesgrundverkehrsreferent begehrte mit seiner gegen die beiden Genannten eingebrachten Klage die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages vom 20. 11. 1984 über den Erwerb des Baugrundstückes.
Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall fungierte - insoweit ganz parallel zur Entscheidung 1 Ob 354/97h - als Treuhänder auftretender Käufer der von der gegenständlichen Klage erfassten Wohnung der vorverstorbene Dr. Walter Sp*****, dessen Gesamtrechtsnachfolger (Koziol/Welser II10 403) - unstrittig - der nunmehrige Erstbeklagte ist, der sich damit in Konsequenz dieser zitierten Entscheidung, auf deren Begründung im Hinblick auf die Veröffentlichung ihres Volltextes in der amtlichen Sammlung (§ 15 OGHG) verwiesen werden kann, und deren Argumentation sich auch der erkennende Senat anschließt, nicht dadurch verfahrensmäßig von diesem (gemeinsamen) rechtlichen Schicksal dadurch lösen kann, dass er nicht auch persönlich Vertragspartei einer der angefochtenen Vereinbarungen war. Das Wesen der Universalsukzession besteht ja gerade darin, dass der Gesamtrechtsnachfolger, "sobald er die Erbschaft angenommen hat, in Rücksicht auf dieselbe den Erblasser vorstellt" (§ 547 Satz 1 ABGB). Zwischen dem Kauf- und Treuhandvertrag einerseits sowie dem (wohl nicht zufällig am selben Tag) errichteten Vermächtnis andererseits bestand nicht nur ein ganz enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang, sondern auch eine unlösbare rechtliche Verknüpfung dahingehend, dass der nach den Klagebehauptungen angestrebte (und Gegenstand der Prüfung und Beurteilung im weiteren Rechtsgang bildende) Umgehungserfolg ja gerade durch dieses Konglomerat an Konstruktionen rechtlich effektuiert werden sollte. Auf Grund dieser Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen als Element einer anspruchsgebundenen Streitgenossenschaft, aber auch wegen der im Falle einer Klagestattgebung eintretenden Rechtsgestaltung als Element einer wirkungsgebundenen Streitgenossenschaft treffen damit auch hinsichtlich des Erstbeklagten alle Voraussetzungen für das verfahrensrechtliche Insititut der einheitlichen Streitpartei zu. Diese rechtlichen Zusammenhänge hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dieses Ergebnis steht auch in Übereinstimmung zu der vom Oberlandesgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 1068/94, in der die Bejahung einer einheitlichen Streitpartei durch (freilich begründungslose) Zurückweisung einer hiegegen erhobenen außerordentlichen Revision ebenfalls vom Obersten Gerichtshof bestätigt worden war.
Im Hinblick auf die ausführlich begründete und einen weitgehend parallelen Sachverhalt betreffende Entscheidung SZ 70/262 ist damit das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne der einleitend zitierten Gesetzesstelle vorliegendenfalls zu verneinen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden. Das Rechtsmittel war damit aus den vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.
Ein Kostenzuspruch an die klagende Partei für ihre Rekursbeantwortung hatte zu unterbleiben, weil diese auf die Unzulässigkeit des Rekurses aus dem Grunde des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 519 Abs 2 ZPO nicht hingewiesen hat.
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