Normen
ABGB §1295 Ia3d
1 Ob 350/55 | OGH | 16.11.1955 |
Veröff: JBl 1956,258 (mit Glosse von Gschnitzer) Siehe jetzt: 2 Ob 326/56 |
1 Ob 8/78 | OGH | 13.09.1978 |
nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T1) Veröff: SZ 51/126 = JBl 1979,487 |
1 Ob 642/92 | OGH | 15.12.1992 |
Auch; Beisatz: Reale Kausalität geht hypothetischer vor, in ein nicht mehr existentes Rechtsgut kann ein rechtswidriger Eingriff nicht mehr erfolgen. (T2) Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein) |
6 Ob 201/98x | OGH | 25.03.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T3); Veröff: SZ 72/55 |
6 Ob 72/06s | OGH | 09.11.2006 |
Auch; Beis wie T2 nur: Reale Kausalität geht hypothetischer vor. (T4) |
7 Ob 238/07m | OGH | 15.05.2008 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten. (T5) |
6 Ob 234/17f | OGH | 28.02.2018 |
Auch; nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0010OB00350_5500000_001
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