OGH 1Ob350/55 (RS0022629)

OGH1Ob350/5516.11.1955

Rechtssatz

Überholende Kausalität. Schadenersatz wegen eigenmächtiger Entziehung von Bestandräumlichkeiten auch dann, wenn später durch behördliche Verfügung dem Berechtigten die Ausübung der Bestandrechte verwehrt gewesen wäre. Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben.

Normen

ABGB §1295 Ia3d

1 Ob 350/55OGH16.11.1955

Veröff: JBl 1956,258 (mit Glosse von Gschnitzer) Siehe jetzt: 2 Ob 326/56

1 Ob 8/78OGH13.09.1978

nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, und selbst der Umstand, dass der Beschädiger durch seine Tat den Beschädigten vielleicht vor einem nicht mit seiner Tat im Zusammenhang stehenden Schaden bewahrt hat, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T1) Veröff: SZ 51/126 = JBl 1979,487

1 Ob 642/92OGH15.12.1992

Auch; Beisatz: Reale Kausalität geht hypothetischer vor, in ein nicht mehr existentes Rechtsgut kann ein rechtswidriger Eingriff nicht mehr erfolgen. (T2) Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)

6 Ob 201/98xOGH25.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Ein hypothetisches späteres Ereignis ist jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluss haben konnte. Nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität hat der Schädiger nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen. (T3); Veröff: SZ 72/55

6 Ob 72/06sOGH09.11.2006

Auch; Beis wie T2 nur: Reale Kausalität geht hypothetischer vor. (T4)

7 Ob 238/07mOGH15.05.2008

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten. (T5)

6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Auch; nur: Der Umstand, dass ein Schade mehr oder weniger wahrscheinlich auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, vermag die Schadenersatzpflicht des Beschädigers nicht aufzuheben. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0010OB00350_5500000_001

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