Rechtssatz
Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen, nur weil nicht das HVG 1921, sondern wegen des zeitlichen Ablaufs bereits das HVertrG, namentlich dessen Bestimmungen über die Vertragsbeendigung und die Beendigungsansprüche, analog anzuwenden wären. Der Unternehmer (bzw der Importeur oder Zwischenhändler eines Kraftfahrzeugherstellers) hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Auflösung des Vertrags mit dem Kraftfahrzeug-Vertragshändler im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 zweiter Fall HVertrG (Verletzung wesentlicher Vertragsbestimmungen), etwa das Nichterreichen der vereinbarten Verkaufsleistung (Marktanteil), konkret zu behaupten und zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, so liegt es § 1298 ABGB zufolge nun am Vertragshändler, zu behaupten und unter Beweis zu stellen, daß ihn an der Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen (zB des vereinbarten Mindestumsatzes) kein Verschulden trifft, etwa weil der Marktanteil nur aus Gründen, die vom Unternehmer, jedenfalls aber nicht vom Vertragshändler zu vertreten sind, nicht erreicht werden konnte. Bei solcherart ungerechtfertigter vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Unternehmer stehen dem Vertragshändler bei Zutreffen der dort umschriebenen Voraussetzungen Schadenersatzansprüche und Ausgleichsansprüche in Analogie zu den §§ 23 und 24 HVertrG zu.
Normen
HVertrG 1993 §22 Abs2
8 Ob 295/99m | OGH | 25.05.2000 |
Beisatz: Der Vertragshändler geht im Falle gerechtfertigter, ihm als Verschulden anzurechnender vorzeitiger Vertragsauflösung seines Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs 3 HVertrG zur Gänze verlustig. (T1) |
8 Ob 74/00s | OGH | 23.10.2000 |
nur: Es besteht keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung über die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf die Vertragsverhältnisse zwischen Markenwarenherstellern und deren Vertragshändlern abzugehen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19980630_OGH0002_0010OB00342_97V0000_001
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