OGH 1Ob33/79 (RS0022256)

OGH1Ob33/799.1.1980

Rechtssatz

Wenn sich jemand zum Zweck der Eigenversorgung eines Ortsteils mit anderen Interessenten zusammenschließt und für andere Organisationsformen keine Anhaltspunkte bestehen, ist vom Bestand einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen.

Normen

ABGB §1175 A1
WRG §74

1 Ob 33/79OGH09.01.1980

Veröff: JBl 1980,545 = SZ 53/2

1 Ob 13/82OGH30.06.1982

Vgl; Beisatz: Daß die im Vertrag über den Erwerb eines Wasserbezugsrecht als Dienstbarkeitsberechtigte genannte, in Gründung befindliche "Wasserinteressentschaft" bisher Rechtspersönlichkeit als Wassergenossenschaft nicht erlangte, steht der Wirksamkeit des von ihren Mitgliedern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeschlossenen Vertrages nicht entgegen. (Folgeentscheidung zu 1 Ob 33/79). (T1)

1 Ob 234/11kOGH22.12.2011

Auch

9 Ob 63/20kOGH27.01.2021

Vgl; Beisatz: Hier: "Wegeinteressentenschaft". (T2)

Dokumentnummer

JJR_19800109_OGH0002_0010OB00033_7900000_005

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