Rechtssatz
Verstieß ein Mietvertrag, für dessen Abschluss dem Hauseigentümer eine unzulässige Ablöse gezahlt wurde, bei seinem Abschluss gegen die zwingenden Vorschriften des Preisrechtes, dann ist er zur Gänze nichtig. Die Klage auf Aufhebung des Vertrages (bzw die Einwendung der Nichtigkeit) ist innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist zulässig; gemäß § 877 ABGB ist daher die Ablöse zurückzustellen, ohne dass dabei eine kürzere Verjährung der Ablöseforderung Platz greift.
2 Ob 322/00t | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Bereicherungsrückforderungsanspruch verjährt erst in 30 Jahren. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/11 |
Dokumentnummer
JJR_19610830_OGH0002_0010OB00032_6100000_002
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